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Nach der bisherigen Rechtsprechung war es äußerst schwierig, für Demenzkranke, die im Pflegeheim leben, zu Lasten der Krankenkasse individuell angepasste Rollstühle finanziert zu bekommen. Die Ablehnungen der Krankenkassen erfolgten unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, wonach Pflegebedürftige nur dann zu Lasten der Krankenkasse mit Hilfsmitteln versorgt werden dürften, wenn sie noch selbstbestimmt und gleichberechtigt am Leben der „Heim“-Gemeinschaft teilnehmen können. Diese aktive Teilhabe ist den meisten Demenzkranken, die einen Rollstuhl benötigten, kaum noch möglich.
Nunmehr hat im Rahmen der Gesundheitsreform der Gesetzgeber auf diesen Missstand reagiert und in § 33 I SGB V festgelegt, dass der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln bei stationärer Pflege nicht mehr davon abhängt, ob der Pflegebedürftige noch am Leben in der Gemeinschaft teilnehmen kann. Es empfiehlt sich daher, bei allen Fällen, in denen es in der Zeit vor der Gesundheitsreform mit dieser Begründung zu Ablehnungen gekommen ist, einen Neuantrag mit Hinweis auf die Gesetzesänderung zu stellen.
Den Gesetzestext finden Sie unter:
http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/buch/sgbv/33.html
(Quelle: Artikel von Bärbel Schönhof, Rechtsanwältin und Vorstandsmitglied der Deutschen Alzheimer Gesellschaft, für das Alzheimer Info 3/2007)
13.07.07