Einem Patienten mit gesetzlicher Krankenversicherung, für dessen lebensbedrohliche Krankheit eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, darf nicht von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode (z. B. Bioresonanztherapie) ausgeschlossen werden, wenn eine nicht entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Damit hat das Bundesverfassungsgericht erstmals die Leistungspflicht von gesetzlichen Krankenversicherungen unter bestimmten Voraussetzungen auch für Leistungen festgestellt, die medizinisch nicht anerkannt sind