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Durch die Krankheit behindert – Was nun?

17.05.06.

Der Schwerbehindertenausweis

Der Schwerbehindertenausweis dient als Nachweis des Grades einer bestehenden Behinderung des Betroffenen. Dem Inhaber steht damit das Recht zu, bestimmte Vergünstigungen als Nachteilsausgleiches für sich zu beanspruchen.

Als Schwerbehinderter wird eine Person eingestuft, deren Behinderung mindestens 50% beträgt und das nicht nur „vorübergehen“, sondern über einen längeren Zeitraum als sechs Monate. Ein mit 30% behinderter Mensch kann beim Arbeitsamt jedoch einen Antrag auf „Gleichstellung“ stellen, dem stattgegeben wird, wenn „der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten kann“ (BMAS).

Welche Daten enthält der Schwerbehindertenausweis?

Auf dem Schwerbehindertenausweis vermerkt das Versorgungsamt den festgestellten Grad der Behinderung (50 – 100%), besondere Hinweise auf die Art der Behinderung in Form von Merkzeichen und den Ablauf der Gültigkeit des Ausweises.

Bild eines Schwerbehindertenausweises

Der Schwerbehindertenausweis

Folgende Merkzeichen können im Ausweis eingetragen werden:

Merkzeichen Bedeutung
aG außergewöhnliche Gehbehinderung
B Notwendigkeit ständiger Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
Bl blind
G erheblich gehbehindert
Gl gehörlos
H hilflos
RF Befreiung von Rundfunkgebührenpflicht

Wie bekomme ich einen Schwerbehindertenausweis?

Generell genügt ein formloses Schreiben, in dem Sie beim zuständigen Versorgungsamt einen Schwerbehindertenausweis beantragen.
Besprechen Sie die Beantragung des Ausweises mit Ihrem Arzt und lassen sich von ihm eine Bescheinigung über die Art der Behinderung aushändigen. Diese Schreiben legen Sie dann Ihrem Antrag bei.

Manche Bundesländer bieten auch einen kostenlosen Download eines entsprechenden Antragsformulars bzw. der jeweiligen Merkblätter an:

Niedersachsen
Bayern
Nordrhein-Westfalen
Hamburg
Berlin
Sachsen-Anhalt
Thüringen
Bremen

Nach Erhalt Ihres Antrages kontaktiert das Versorgungsamt den behandelnden Arzt um weitere entsprechende ärztliche Unterlagen einzufordern.

Der Schwerbehindertenausweis und die Einstufung Ihrer Behinderung werden Ihnen dann nach einiger Zeit zugesandt. Die Gültigkeit des Ausweises ist auf eine Dauer von maximal 5 Jahren begrenzt und kann höchstens zweimal verlängert werden. Dann muss dieser neu beantragt werden.

Was ändert sich arbeitsrechtlich für mich?

Kündigungsschutz

Für Schwerbehinderte gilt ein erweiterter Kündigungsschutz wenn ihr Betrieb mehr als 5 Beschäftigte hat und der Betroffene eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten vorweisen kann. Treffen diese Vorgaben zu, muss vor dem Aussprechen einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes vorliegen.

Lag beim Zugang der Kündigung keine Feststellung der Behinderung durch das Versorgungsamt und kein entsprechender Antrag vor, greift der erweiterte Kündigungsschutz hier nicht.

Teilzeitarbeit

Schwerbehinderte haben einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn die durch die Art der Behinderung notwendig wird.

Zusatzurlaub

Liegt ein Behinderungsgrad von 50% oder mehr vor, hat der Betroffene einen Anspruch auf einen zusätzlichen bezahlten Urlaub von 5 Arbeitstagen (oder bei einer 6-Tage-Woche von 6 Werktagen) pro Jahr.
Bei Teilzeitarbeit oder weniger als 5 Arbeitstagen (bzw. 6 Werktagen) pro Woche, vermindert sich der Anspruch anteilig.
Ebenso gilt die Anzahl der Kalendermonate seit Feststellung des Grades der Behinderung. D. h. dem Betroffenen steht 1/12 des Zusatzurlaubes für jeden Monat zu. Ergibt die Addition einen ungeraden Wert, darf ab 0,5 Tagen aufgerundet werden.

Wichtige Aspekte des Nachteilausgleichs

steuerliche Entlastungen
Abhängig vom Grad der Behinderung kann ein erhöhter Mehraufwand pauschal als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Des Weiteren kann die Beschäftigung einer Haushaltshilfe bis zu einem Betrag von 924,- € geltend gemacht werden und Schwerbehinderte mit einer Gehbehinderung (Merkzeichen G) oder einem Behinderungsgrad ab 70% können tatsächliche Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte geltend machen

Fahrpreisminderungen im öffentlichen Personenverkehr
Ein in seiner Mobilität erheblich behinderter Mensch kann eine Wertmarke erwerben, die ihm eine unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr ermöglicht. Der Preis liegt hierfür zur Zeit bei 30,00 € / 60,00 € für ½ bzw. 1 Jahr.
Für Betroffene, die ein Merkzeichen für „blind“ (Bl) oder „hilflos“ (H) eingetragen bekommen, entfällt diese Zahlung

weitere Informationen finden Sie hier: Deutsche Bahn AG , direkt am Schalter und bei den anderen Betrieben des öffentlichen Verkehrs

unentgeltliche Mitnahme einer Begleitperson
bei Eintragung des Merkzeichens „B“ oder „Bl“ kann eine Begleitperson unentgeltlich bei der Deutschen Bahn und einigen anderen Verkehrsbetrieben mitgenommen werden

verminderte Eintrittspreise
bei öffentlichen Einrichtungen (z. B. Museen, Ausstellungen)*

Sonderegelungen für die Berechtigung von Wohngeld
bei einem Behinderungsgrad von mindestens 80% oder bei pflegebedürftigen Betroffenen ab 50%. Genaue Informationen erteilt Ihnen die zuständige Wohngeldstelle.

Befreiung von Rundfunkgebühren
bei einem Behinderungsgrad von mindestens 80%.

Minderung der Telefongebühren
hier gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der „Befreiung von Rundfunkgebühren“. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Telekom.

kostenloses Parken
Schwerbehinderte, die ein Merkzeichen „aG“ eingetragen haben, dürfen auf den Kundenparkplätzen der Deutschen Bahn AG kostenlos parken. Bitte erkundigen Sie sich direkt am Schalter.

Was kann ich tun, wenn ich einen negativen Bescheid erhalten habe?

In diesem Fall können Sie innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (in der Regel 1 Monat) mit einem formlosen Schreiben Widerspruch beim zuständigen Versorgungsamt einlegen.

Ihr Antrag und die Entscheidung des Versorgungsamtes wird dann vom Landesversorgungsamt erneut geprüft. Sie erhalten dann einen Widerspruchsbescheid, über die Entscheidung ob Ihrem Widerspruch stattgegeben wird.

Wenn Ihrem Widerspruch auch vom Landesversorgungsamt nicht stattgegeben wird, steht Ihnen noch der Rechtsweg mit einer Klage vor dem zuständigen Sozialgericht offen.

Weitere Informationen

Bundesministerium für Arbeit und soziales
REHADAT ein umfassendes Informationssystem zur beruflichen Teilhabe behinderter Menschen.

*Wir haben alle Informationen gewissenhaft recherchiert, können Ihnen aber keine Gewähr auf die Richtigkeit und Vollständigkeit geben.

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