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Multiple Sklerose

Multiple Sklerose (MS) ist eine Erkrankung des Zentralnervensystems. Das Zentralnervensystem (ZNS) des Menschen ist für die Koordination von Bewegungsabläufen und die Integration von äußerlichen und innerlichen Reizen zuständig.

Multiple Sklerose
© iStock - Stadtratte

Inklusion und Bundesteilhabegesetz

Der Begriff Inklusion bedeutet, dass alle Menschen unabhängig von Nationalität, Hautfarbe, sexueller Orientierung oder Behinderung selbstbestimmt an allen Teilen des gesellschaftlichen Lebens teilhaben können. Niemand wird ausgegrenzt. Das beinhaltet z. B. die gemeinsame Beschulung von Kindern mit und ohne Behinderungen genauso wie die Möglichkeit eines barrierefreien Zugangs zu allen öffentlichen Plätzen, Gebäuden, Veranstaltungen usw.

In Deutschland ist mit der Unterzeichnung durch die Bundesregierung 2009 die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UNO, auch UN) in Kraft getreten, die die Inklusion von Menschen mit Behinderungen zwingend vorschreibt. 2016 soll in Deutschland deshalb ein sog. Bundesteilhabegesetz verabschiedet werden, das das bisherige Prinzip der Fürsorge für behinderte Menschen in ein Teilhaberecht umwandelt. So ist z. B. geplant die bisherige Eingliederungshilfe, eine Leistung der Sozialhilfe, die die medizinische Rehabilitation und Teilhabe am beruflichen und gesellschaftlichen Leben zum Ziel hat, so zu verändern, dass Teilhabeleistungen sich am persönlichen Bedarf des Einzelnen orientieren. Statt Institutionen für Menschen mit Behinderungen (z. B. Werkstätten für Behinderte) zu fördern, sollen die Menschen mit Behinderungen personenbezogen gefördert werden.

Gleiche Rechte und Wahlmöglichkeiten für alle

Die Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft, Bundesverband (DMSG), fordert als Mitglied des Deutschen Behindertenrats (DBR) ebenfalls, dass Menschen mit Behinderungen die gleichen Rechte und Wahlmöglichkeiten haben müssen wie Menschen ohne Behinderungen. So verlangt die DMSG beispielsweise, dass Teilhabeleistungen in jedem Fall einkommens- und vermögensunabhängig gewährt werden müssen. Bislang dürfen behinderte Menschen, die auf Leistungen aus der Sozialhilfe angewiesen sind, i. d. R. 2.600 Euro an Vermögen besitzen, um Leistungen beziehen zu können. Ihre Lebenspartner dürfen zusätzlich 614 Euro besitzen. Alles, was sie darüber hinaus an Vermögen besitzen, müssen sie zu den Teilhabeleistungen beisteuern. Ein Teil des Einkommens wird bei Menschen mit Behinderungen bei Teilhabeleistungen ebenfalls oft angerechnet.

Daneben setzen sich DMSG und DBR für einen umfassenden Anspruch auf persönliche Unterstützung und Assistenz für Menschen mit Behinderungen ein. Das bedeutet z. B., behinderten Schülern, Auszubildenden und Arbeitnehmern bei Bedarf eine Assistenz in Schule und Beruf zur Verfügung zu stellen und ihnen auch während der Freizeit Unterstützung zu gewähren. Dies soll die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen in allen Lebensbereichen garantieren. Außerdem sollen barrierefreie Beratungsangebote ausgebaut und finanziert, Ausbildungs- und Arbeitsmarktchancen verbessert werden. DBR und DMSG verlangen von der Bundesregierung zudem Alternativen zur Beschäftigung in speziellen Behinderteninstitutionen und zum Wohnen in Heimen. Beim Bau von neuen Gebäuden und Einrichtungen müsse die Barrierefreiheit vorgeschrieben sein, zudem dürfe an den Leistungen für Menschen mit Behinderungen nicht gespart werden.

Quelle: Befund MS 2/2015

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