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Keinen Vorrang gegenüber Krankenhäusern bei der ambulanten Behandlung genießen Vertragsärzte. So kann sich eine Praxis nicht dagegen wehren, dass ein Krankenhaus ambulante Behandlungen in demselben Gebiet vornimmt, in dem die Praxis ihren Sitz hat.
Die Kläger betreiben gemeinsam eine Praxis für Gynäkologie. Eine in demselben Einzugsbereich befindliche Klinik hatte die Zulassung zu verschiedenen ambulanten Behandlungen für die Diagnostik sowie die Versorgung von Patientinnen mit gynäkologischen Tumoren beantragt. Gegen diese Genehmigung klagte laut der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) die Praxis. Die Kläger begründeten ihre Klage damit, dass es keinen Versorgungsbedarf durch das Krankenhaus gebe, da niedergelassene Ärzte diese Behandlungen ebenfalls anböten.
Die Klage vor dem Sozialgericht des Saarlands hatte keinen Erfolg. Es gebe kein Vorrang-Nachrang-Verhältnis zwischen Krankenhaus und Vertragsärzten bei der Erbringung bestimmter Leistungen, so die Richter. Es komme auch nicht auf einen bestimmten Versorgungsbedarf an, bei dem nur bei unzureichender Versorgung durch Vertragsärzte Krankenhäuser solche ambulanten Behandlungen durchführen dürften. (Sozialgericht für das Saarland, Urteil vom 18. Juli 2011, AZ: S 1 KR 325/10)
Quelle: Medical Press
15.12.11