Neue Regeln für Behindertenparkplätze
11.09.09.
Parkerleichterungen stehen mehr Behinderten zu
Für Behindertenparkplätze gelten neue bundeseinheitliche Vorschriften. Zudem dürfen seit Juni mehr Menschen Parkerleichterungen für Behinderte nutzen. Darauf weist die Zeitschrift «Finanztest» (Septemberausgabe) hin.
Auf Behindertenparkplätzen dürfen nun auch Menschen mit Schäden durch das Arzneimittel Contergan oder vergleichbaren Einschränkungen parken. Auch Schwerbehinderte mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Kennzeichnung im Behindertenausweis: aG) dürfen die Parkplätze weiterhin nutzen. Entfallen sind die Ausnahmeregeln, die in einigen Bundesländern für weitere Menschen galten.
Wer Behindertenparkplätze nutzen darf, kann bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde zudem Parkerleichterungen beantragen. Damit darf man bis zu drei Stunden im eingeschränkten Haltverbot, während der Ladezeiten in Fußgängerzonen, auf Anwohnerparkplätzen oder auch gebührenfrei an Parkuhren parken.
Parkerleichterungen können neuerdings auch Behinderte beantragten, die die Merkzeichen «G» oder «B» im Ausweis haben und zugleich durch Funktionsstörungen der Lendenwirbelsäule oder der unteren Gliedmaßen einen Grad der Behinderung von mindestens 80 Prozent haben.
Ebenso haben nunmehr schwerbehinderte Menschen mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa ein Anrecht auf Parkerleichterungen, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 Prozent vorliegt.
Quelle: The Associated Press
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