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Eine rheumatisch vorbelastete Frau hatte vor der Buchung ihrer Urlaubsreise von ihrem Arzt die Reisefähigkeit attestiert bekommen. Kurz vor dem Abreisetermin trat dann aber ein heftiger, akuter Rheumaschub auf, der eine stationäre Behandlung erforderlich machte und alle Reisepläne platzen ließ. Daraufhin wollte die Frau die Reiserücktrittversicherung Ihrer goldenen Kreditkarte geltend machen. Diese weigerte sich jedoch mit der Begründung, es würde nur eine im versicherten Zeitraum neu und plötzlich auftretende Erkrankung Versicherungsschutz genießen, während bereits bestehende und bekannte Vorerkrankungen davon ausgenommen seien. Dazu gehöre zweifellos das schon zuvor bekannte Rheumaleiden der Klientin.
Eine Einschätzung, der sich das Landgericht Dortmund (Az. 2 S 42/11) nicht anschließen wollte. Ein bestehendes Grundleiden wie die rheumatoide Arthritis schließe eine unerwartete, akute Zuspitzung nicht automatisch ein. “Im vorliegenden Fall hat nicht die ausgebliebene Besserung eines schon bei der Reisebuchung vorliegenden Krankheitszustands zur Reiseunfähigkeit geführt, sondern ein auch ärztlich bis dahin nicht vorausgesehener, nunmehr aber schwerwiegender Rheumaschub”, erklärte Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold den Richterspruch.
Quelle: Medical Press
25.01.12