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Neurologische Erkrankungen können die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen, das gilt auch für den Schlaganfall. Prinzipiell hat jeder Führerscheininhaber die Pflicht zur kritischen Selbstprüfung seiner Fahrtauglichkeit.
Wenn aufgrund einer Beeinträchtigung oder bei Gefahr plötzlichen Versagens der körperlichen und/oder geistigen Leistungsfähigkeit eine Verkehrsgefährdung gegeben ist, ist der Betroffene fahruntauglich.
Eine Verkehrsgefährdung liegt vor, wenn entweder der Grad der festgestellten Beeinträchtigung der körperlichen und/oder geistigen Leistungsfähigkeit den Anforderungen beim Führen eines Kraftfahrzeuges auch in Belastungssituationen nicht genügt, oder, wenn von einem Kraftfahrer in einem absehbaren Zeitraum die Gefahr des plötzlichen Versagens der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit zu erwarten ist. Damit ist gemeint, dass bei einem Schlaganfall-Patienten aus zweierlei Gründen Fahruntauglichkeit bestehen kann:
Erstens kann es sein, dass die Leistungsfähigkeit zum Beispiel durch Lähmungen, Koordinationsstörungen, Sehbeeinträchtigungen, oder Minderung der Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit zu sehr beeinträchtigt sein, als dass das Autofahren noch sicher wäre. Und zwar muss die Leistungsfähigkeit auch für Belastungssituationen ausreichen, damit Fahrtauglichkeit besteht.
Zweitens muss gewährleistet sein, dass kein plötzliches Versagen der Fahrtüchtigkeit zu erwarten ist. D.h. zum Beispiel, dass keine Gefahr für einen erneuten Schlaganfall bestehen darf. Aus dem Gesagten wird klar, dass die Einschätzung, ob eine Person nach einem Schlaganfall noch bzw. wieder fahrtauglich ist, Sachkompetenz erfordert. Eine erste Einschätzung kann oftmals der behandelnde Arzt geben.
Wer einen Führerschein besitzt und danach erst eine Körperbehinderung erleidet, hat die Pflicht, in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen.
Beispielsweise könnte eine betroffene Person zunächst mit dem behandelnden Arzt über das Thema sprechen und sich beraten lassen. Mit ‘Vorsorge treffen’ ist aber insbesondere gemeint, bei der zuständigen Behörde eine freiwillige Mitteilung über die Erkrankung oder Einschränkung einzureichen, damit der Führerschein gegebenenfalls geändert wird oder erforderliche Auflagen bzw. Beschränkungen eingetragen werden. Zunächst erfolgt also ein Antrag bei der Führerscheinstelle auf entsprechende Änderung des Führerscheines.
Die Straßenverkehrsbehörde entscheidet, ob eine medizinisch-psychologische Untersuchung erforderlich ist, oder, ob ein Fahrgutachten beim TÜV ausreichend ist. Oftmals wird eine medizinisch-psychologische Untersuchung verlangt. Die medizinische Untersuchung stellt ein fachärztliches Gutachten dar, daneben ist eine testpsychologische Untersuchung erforderlich, zusätzlich wird eine Fahrprobe gemacht und Auflagen erteilt, wie das Fahrzeug ausgerüstet bzw. umgebaut werden müsste. Ist dies alles abgeschlossen, erhält der Untersuchte ein entsprechendes Gutachten, das er bei der Führerscheinstelle vorlegt, entsprechende Auflagen und Beschränkungen werden dann im Führerschein eingetragen. Die Kosten für die Begutachtung hat der Untersuchte in aller Regel selbst zu tragen, sie belaufen sich auf einige hundert Euro. Weist ein Behinderter jedoch seine Bedürftigkeit nach, so sind die aufgrund der Behinderung erforderlichen Amtshandlungen und Untersuchungen gebührenfrei oder ermäßigt.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Hinweisen mögliche Fragen bezüglich des Führens eines Kraftfahrzeuges beantwortet zu haben. Ich habe versucht, meinen Text korrekt zu verfassen, ich möchte jedoch darauf hinweisen, dass meine genannten Hinweise keinerlei Rechtsverbindlichkeit haben. Wie oben schon erwähnt, würde ich Ihnen gerne empfehlen, mit Ihrem behandelnden Arzt und / oder der Führerscheinstelle Kontakt auf zu nehmen, um eine individuelle Beratung einzuholen.
Quelle: Kompetenznetz Schlaganfall
07.05.07