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Rehabilitation Anschlussbehandlung

Die Rehabilitation beziehungsweise Anschlussbehandlung nach einer Brustkrebserkrankung verfolgt zwei Hauptziele: die Gesundung und Erholung der von der Krankheit und der Behandlung strapazierten Patientin sowie ihre Wiedereingliederung in das aktive soziale und berufliche Leben.

Brustkrebs Rehabilitation
© iStock - Sean Anthony Eddy

Wiedereingliederung ins Arbeitsleben

Bei älteren Frauen, die eine Brustkrebserkrankung überstanden haben und besonders dann, wenn der Brustkrebs sich bereits in fortgeschrittenem Stadium befand, ist häufig die Beantragung der Erwerbsunfähigkeitsrente die logische Folge nach der Heilungsphase. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr einer Wiedererkrankung besteht.

Doch gerade bei jungen Frauen, die noch viele Lebensjahre vor sich haben, wird immer eine Wiedereingliederung ins Arbeitsleben angestrebt – letztlich in der Regel auch von der betroffenen Frau selbst.

In Fachkreisen spricht man vom „Hamburger Modell“. Dabei handelt es sich um eine stufenweise Wiedereingliederung ins Arbeitsleben. Grundsätzlich wird nach einer Krebserkrankung zunächst eine Schwerbehinderung von fünfzig Prozent für fünf Jahre anerkannt. Nach dem Ablauf von fünf Jahren wird der Prozentsatz stufenweise wieder abgesenkt, sofern es nicht zu einer Wiedererkrankung kommt. Die Rente auf Zeit kann normalerweise bis zu einem Zeitraum von sechs Jahren beantragt werden, allerdings ist diese Vorgehensweise nicht ratsam. Wird erst einmal Rente bezogen, so erschwert dies in den meisten Fällen die berufliche Wiedereingliederung.

Die finanzielle Absicherung nach der Primärbehandlung ist jedoch teilweise sehr kompliziert und vor allem individuell. Frauen sollten sich von daher bereits während der Heilungsphase in der Klinik von einer Sozialarbeiterin gründlich beraten lassen, welchen Weg sie einschlagen sollten und dieser ist immer in Abhängigkeit zur beruflichen Situation vor der Erkrankung zu sehen. Sowohl für Frauen, die vor der Erkrankung selbstständig waren als auch für Arbeitnehmerinnen oder für Frauen, die Sozialleistungen bezogen haben, gelten völlig andere Regelungen. Für beamtete Frauen gelten in der Regel ähnliche Kriterien wie für Arbeitnehmerinnen.

Das Hamburger Modell ist in Paragraph 74 im fünften Sozialgesetzbuch geregelt, es wurde allerdings für Arbeitnehmer entwickelt. Die vom Brustkrebs genesene Frau stimmt hierfür mit ihrem behandelnden Arzt einen Eingliederungsplan ab, der auf den Fortschritt der Rehabilitation abgestimmt wird. Auf diesem Weg kann die Wiederaufnahme der Arbeit stufenweise beginnen. Begonnen wird die Wiedereingliederung in das Arbeitsleben zunächst mit ein paar Stunden pro Tag. Die Arbeitszeit wird stufenweise gesteigert.

Vorab ist hierfür jedoch die Zustimmung des Arbeitgebers nötig und auch die Krankenkasse muss die Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell genehmigen. Damit dem Arbeitgeber während der Maßnahme keine Nachteile entstehen, erhält die Arbeitnehmerin während der Wiedereingliederungsphase Krankengeld. Darüber hinaus hat sie keinen Anspruch auf Vergütung durch den Arbeitgeber. Dieser jedoch hat in diesem Sinne auch keinen Anspruch auf Arbeitsleistung. Das bedeutet, fühlt sich die Arbeitnehmerin nicht in der Lage zu arbeiten, so ist sie dazu auch nicht verpflichtet.

Sinn und Zweck des Hamburger Modells ist die schonende Wiedereingliederung in das Berufsleben für die betroffene Frau. Dauert die Wiedereingliederungsphase länger als geplant, so wird die Maßnahme verlängert. Alle Schritte zur Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell werden grundsätzlich immer und in jeder Phase zwischen Arzt, Patientin, Krankenkasse und Arbeitgeber besprochen.

Monika Celik

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