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Multiple Sklerose

Multiple Sklerose (MS) ist eine Erkrankung des Zentralnervensystems. Das Zentralnervensystem (ZNS) des Menschen ist für die Koordination von Bewegungsabläufen und die Integration von äußerlichen und innerlichen Reizen zuständig.

Multiple Sklerose
© iStock - Stadtratte

Wiedereingliederung und Rehabilitation: MS und Beruf

Für viele Menschen mit MS ist der Beruf eine wichtige Stütze: Er trägt dazu bei, das Leben zu strukturieren und vermittelt gesellschaftliche Kontakte. Zudem stärken berufliche Erfolge das Selbstvertrauen in die eigenen Fähigkeiten. Schreitet die MS fort – sei es durch Schub oder Progression –, befürchten viele Erkrankte, ihren Beruf nicht länger ausüben zu können. Oft ermöglichen Wiedereingliederungs- und Rehabilitationsmaßnahmen eine Rückkehr in den Beruf.

Wiedereingliederung in den Beruf bedeutet, nach einer Krankheit in kleinen Schritten an den alten Arbeitsplatz zurückzukehren. Der Berufsrückkehrer ist für die Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung (früher als „Hamburger Modell“ bezeichnet) weiterhin krankgeschrieben und erhält Krankengeld sowie u. U. ein anteiliges Gehalt. Insgesamt darf die Summe jedoch das vor der Krankheit erzielte Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Der Schutz und die Ansprüche aus den Sozialversicherungen bleiben während der Wiedereingliederungsdauer erhalten. Nach einer stationären oder ambulanten Rehabilitation ist eine stufenweise Wiedereingliederung ebenfalls möglich. Der zuständige Arzt in der Rehabilitationseinrichtung entwickelt in diesem Fall den Wiedereingliederungsplan. Für die Dauer der Wiedereingliederung erhält der Arbeitnehmer anstelle von Krankengeld ein sog. Übergangsgeld, das der Rentenversicherungsträger zahlt. Gesetzlich festgeschrieben ist die stufenweise Wiedereingliederung in § 74 des fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V).

Der Wiedereingliederungsplan

Voraussetzung für eine Wiedereingliederung ist, dass sowohl der behandelnde Arzt als auch die Krankenkasse des Arbeitnehmers und der Arbeitgeber sie befürworten. Der Arzt muss zudem einen Wiedereingliederungsplan aufstellen, in dem er die Dauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit und deren sukzessive Steigerung über einen bestimmten Zeitraum festlegt. Kann der Arbeitnehmer bestimmte Tätigkeiten aus Krankheitsgründen zunächst nicht ausführen (z. B. Autofahren), muss der Arzt dies im Wiedereingliederungsplan ebenfalls vermerken, ebenso eventuelle Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung (z. B. vorab festgelegte Arbeitspausen). Der Wiedereingliederungsplan ist übrigens nicht in Stein gemeißelt: Er kann jederzeit der individuellen Belastbarkeit des Arbeitnehmers angepasst werden.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Nicht alle an MS Erkrankten können durch eine stufenweise Wiedereingliederung an ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren. Behinderte oder von Behinderung bedrohte Arbeitnehmer, die ihren Beruf nicht oder nicht mehr in der bisherigen Form ausüben können, haben daher gemäß § 33 SGB IX Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Dabei handelt es sich um Rehabilitationsleistungen, die von dem jeweils zuständigen Rehabilitationsträger (z. B. Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit, gesetzliche Krankenkasse) bezahlt werden und bei diesem auch beantragt werden müssen. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können übrigens auch Menschen beantragen, die noch ganz am Anfang ihrer beruflichen Laufbahn stehen.

Zu diesen Leistungen gehören u. a. Hilfen, die der Erhaltung oder der Beschaffung eines Arbeitsplatzes dienen. Beispielsweise übernimmt der Rehabilitationsträger die Kosten für notwendige Hilfsmittel am Arbeitsplatz, aber auch die Kosten für eine Weiterbildung oder berufliche Anpassung, damit der Arbeitnehmer im Betrieb auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden kann. Findet sich für den Arbeitnehmer aufgrund seiner Behinderung im bisherigen Betrieb keinen adäquaten Arbeitsort, werden auch die Kosten für eine Umschulung erstattet.

Wichtig für den Einzelnen: Das Gesetz legt fest, dass bei der Auswahl der Leistungen neben der Eignung auch die Neigungen des Betroffenen sowie dessen bisherige Tätigkeit und die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt werden. Genauso werden psychologische, medizinische und pädagogische Hilfen gewährt, um die Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen und Krankheitsfolgen zu verhindern oder zu verringern. Benötigt ein an MS Erkrankter zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit ein Fahrzeug bzw. eine spezielle Zusatzausstattung, um mit einer Behinderung Auto fahren zu können, kann er die Übernahme der Kosten meist ebenfalls beantragen. An den Kosten für den Führerschein beteiligt sich der Rehabilitationsträger u. U.

Quelle: MS 2/12

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