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Eierstockkrebs

Als Eierstockkrebs werden bösartige Tumoren bezeichnet, die sich aus dem Gewebe des Eierstocks gebildet haben. In über 70 % der Fälle bildet sich der Tumor an der Epithelschicht (Deck- und Drüsengewebe) des Eierstocks.

Eierstockkrebs
© IStock - Raycat

Anschlussrehabilitation (AHB)

Zeitpunkt und Art einer Rehabilitationsmaßnahme sind von unterschiedlichen Kriterien abhängig. Krebspatientinnen können direkt nach einer Primärtherapie eine Anschlussrehabilitation (AHB) beantragen. Worauf Patientinnen dabei achten müssen, erklärt Dr. Katrin Breuninger vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung im Interview.

Was bedeutet Anschlussrehabilitation (AHB)?

Bei einer Anschlussrehabilitation handelt es sich um eine Rehabilitation direkt oder kurz nach einem Krankenhausaufenthalt. Diese Rehabilitationsmaßnahme sollte möglichst innerhalb von 14 Tagen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus beginnen. Die Anschlussrehabilitation kommt bei bestimmten Indikationen infrage und wird bereits dann in die Wege geleitet, wenn die Patientin noch im Krankenhaus liegt. Um den Antrag kümmern sich die Ärzte im Krankenhaus. Es handelt sich also um ein beschleunigtes Antragsverfahren. Die Kosten für eine Anschlussrehabilitation werden je nach übergeordnetem Rehabilitationsziel von der Krankenversicherung oder von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) übernommen. Ziel der Rentenversicherung ist es, die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu erhalten. Hier gilt der Grundsatz „Reha vor Rente“. Ziel der Krankenversicherung ist es, den Eintritt von Pflegebedürftigkeit zu vermeiden nach dem Grundsatz „Reha vor Pflege“.

Für wen eignet sich die Anschlussrehabilitation?

Das besondere Merkmal der Anschlussrehabilitation ist die zeitliche Nähe zu einem Krankenhausaufenthalt. Grundsätzlich gilt für jede Rehabilitation, dass ein Rehabilitationsbedarf bestehen muss. Ob im Einzelfall eine Rehabilitation notwendig ist, hängt von mehreren Faktoren ab. Zentrales Ziel einer Rehabilitation ist es, alltagsrelevante körperliche und psychische Fähigkeiten des Patienten wieder herzustellen, die durch eine Erkrankung bzw. durch damit verbundene Behandlungen verloren gegangen sind oder beeinträchtigt wurden. Das hängt nicht zuletzt auch davon ab, wie eingreifend z. B. eine Operation war und wie die Nachbehandlung erfolgte. Bei Brustkrebspatientinnen besteht wegen der Schwere der Erkrankung und der damit verbundenen psychischen Belastungen sehr häufig ein Bedarf an Rehabilitation.

Ein ganz wichtiger weiterer Aspekt bei der Frage, ob und wann eine Rehabilitation erfolgen sollte, ist der Punkt der Rehabilitationsfähigkeit. D.h., die Patientin muss in der Lage sein, aktiv an den therapeutischen Maßnahmen während der Reha teilzunehmen. Ob ein Rehabilitationsbedarf besteht und ob die Patientin rehabilitationsfähig ist, entscheiden die behandelnden Ärzte. In Abstimmung mit dem Patienten definiert der Arzt dann konkrete Ziele, die mit der Rehabilitation erreicht werden sollen.

Wo muss sie beantragt werden?

Entweder muss der Antrag bei der Rentenversicherung gestellt werden oder bei der Krankenkasse. Das hängt vom Lebensalter und vom Status ab, also ob die Patientin noch erwerbstätig oder bereits in Rente ist. Häufig werden onkologische Rehabilitationsleistungen auch für Frauen im Rentenalter von der Rentenversicherung erbracht. Bei der Antragstellung aus dem Krankenhaus heraus kümmern sich i. d. R. die Mitarbeiter des Sozialdienstes auch um die Klärung der Zuständigkeiten.

Wie lange dauert die Anschlussrehabilitation?

Genau wie bei anderen medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen beträgt die Regeldauer 21 Tage.

Kann die Anschlussrehabilitation auch verlängert werden?

Ja, wenn die medizinische Notwendigkeit besteht, kann die Anschlussrehabilitation auch verlängert werden. Die Verlängerung muss beim zuständigen Kostenträger (Krankenkasse oder DRV) beantragt werden. Wenn die Ärzte in der Rehabilitationseinrichtung eine Verlängerung für notwendig halten, stimmen sie dies mit der Patientin ab und kümmern sich um den Verlängerungsantrag.

Kann die Patientin sich die Einrichtung für die Reha selbst aussuchen?

Im Sozialgesetzbuch (§ 9 SGB IX) ist ein Wunsch- und Wahlrecht definiert. Dementsprechend kann die Patientin einen Wunsch äußern, wo sie die Rehabilitation durchführen möchte. Der Kostenträger prüft dann, ob er diesem Wunsch entsprechen kann. Eine Voraussetzung ist z. B., dass die Einrichtung vom Kostenträger für die Erbringung von Rehaleistungen zugelassen ist und im vorgesehenen Zeitraum ein Platz frei ist. Außerdem sollte besonders bei Anschlussrehabilitationen die Rehabilitationseinrichtung nicht so weit vom Wohnort entfernt sein, um die An- und Abreisedauer und damit verbundene Belastungen möglichst gering zu halten.

Welche Möglichkeiten hat die Patientin in der Reha?

Die Inhalte einer Anschlussrehabilitation unterscheiden sich nicht von denen einer normal beantragten Rehabilitation. Die Anschlussrehabilitation bedeutet lediglich, dass es sich um ein beschleunigtes Antragsverfahren handelt. Innerhalb der medizinischen Rehabilitation steht den Patientinnen das gesamte interdisziplinäre Spektrum zur Verfügung. Die Patientin wird in der Reha von einem Arzt betreut, der auch mit ihr zusammen den Therapieplan erstellt. In der onkologischen Reha spielt neben Physiotherapie, Sport- und Bewegungstherapie, auch die psychologische Beratung und Betreuung eine wichtige Rolle. Weitere Behandlungselemente sind Ergotherapie mit Hilfsmittelberatung, Schulungsmaßnahmen sowie Ernährungs- und Sozialberatung.

Wann hat die Patientin wieder Anspruch auf eine weitere Reha?

Grundsätzlich gilt eine per Gesetz festgelegte Vierjahresfrist. Danach sollen zwischen zwei Rehabilitationsmaßnahmen mindestens vier Jahre liegen. Das gilt sowohl für Rehabilitationsleistungen der Rentenversicherung als auch für die gesetzliche Krankenversicherung. Natürlich gibt es auch die Möglichkeit, vorzeitig einen neuen Antrag zu stellen. Wenn die medizinische Notwendigkeit gegeben ist, wird auch vor Ablauf der Vierjahresfrist eine erneute Rehabilitation genehmigt.

Kann die Anschlussrehabilitation auch abgelehnt werden?

Prinzipiell kann eine Anschlussrehabilitation auch abgelehnt werden, und zwar dann, wenn die Indikationskriterien nicht erfüllt sind, also wenn aus medizinischer Sicht z. B. kein Rehabilitationsbedarf besteht. Doch auch wenn ein Rehabilitationsbedarf besteht, ist eine Ablehnung möglich, wenn die Patientin noch nicht rehabilitationsfähig ist, denn in diesem Fall könnten die Rehabilitationsziele nicht erreicht werden. Bei Patientinnen mit onkologischen Erkrankungen sollte die onkologische Primärtherapie (Operation, Bestrahlung) grundsätzlich abgeschlossen sein. Eine Chemotherapie kann ggf. auch im Rahmen einer Rehabilitation weitergeführt werden.

Quelle: Leben? Leben! 2/2014

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