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Beschluss zur Protonentherapie bei der Behandlung des Mammakarzinoms: BMG hat lediglich Rechtsaufsicht

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist auch in zweiter Instanz in seinem Beschluss bestätigt worden, die Protonentherapie für die Behandlung des Mammakarzinoms (Brustkrebs) aus dem stationären Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ...

 

Über therapiegerechtes Verhalten können Patient und Arzt nur gemeinsam entscheiden

Eine Bescheinigung des Arztes wird künftig darüber Auskunft geben, dass sich Arzt und Patient über die weitere Therapie verständigt haben und ein vom Gesetzgeber gefordertes therapiegerechtes Verhalten des Patienten vorliegt. ...

 

Maßeinheiten für Behinderung

Im deutschen Sozialgesetzbuch gibt es für das Maß einer körperlichen Beeinträchtigung zwei verschiedene Begriffe: die „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ (MdE) und den „Grad der Behinderung“, kurz GdB. Anhand einer Tabelle wird ...

 

Beratungspflicht für Krebsvorsorge gilt seit 1. Januar 2008

Die Pflicht zur Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen ist zwar vom Tisch, seit 1. Januar gilt allerdings die Beratungspflicht. Versicherte müssen sich beim Arzt über Krebsfrüherkennung beraten lassen, wenn sie später ...

 

Chroniker-Regelung für Zuzahlungen

Jüngere Versicherte müssen sich künftig einmalig ärztlich über Krebs-Vorsorgeuntersuchungen beraten lassen, um im Falle einer späteren chronischen Erkrankung nur Zuzahlungen bis zu ein Prozent ihres Haushaltseinkommens leisten zu müssen. Das ...

 

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Kasse muss zahlen, wenn Wirksamkeit belegt ist

19.06.06.

Die Krankenversicherungen müssen in bestimmten Fällen auch dann die Kosten für ein Arzneimittel tragen, wenn es außerhalb seines therapeutischen Zulassungsgebietes eingesetzt wird („Off-Label-Use“). Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Kasse die Kosten bei Off-Label-Use zu tragen hat, wenn die Wirksamkeit des Arzneimittels wissenschaftlich belegt ist (Az.: L 5 KR 144/03).

„Mit dieser Entscheidung hat das LSG die bisherigen Grenzen des Off-Label-Use gesprengt“, stellt Rechtsanwalt Andreas Jede fest. Der Vertrauensanwalt der Stiftung Gesundheit verweist darauf, dass nach diesem Urteil auch Dauererkrankungen (im hier ausgeurteilten Fall: Restless-Legs-Syndrom), die den Patienten nachhaltig bei seinen Alltagsaktivitäten behindern und zumindest teilweise vom gesellschaftlichen Leben ausschließen, zum Off-Label-Use berechtigen.

„Es ist schon eine Sensation, dass nach diesem Urteil die veröffentlichten Studienergebnisse für den Nachweis der Wirksamkeit der Therapie noch nicht den Prüfkriterien der Zulassungsbehörden entsprechen müssen und damit endlich der Patient schneller die Vorteile des ärztlichen Fortschrittes in Anspruch nehmen kann.“ Bislang finanzierten Krankenkassen Therapien mit Off-Label-Use- Medikamenten nur im Ausnahmefall und unter der Voraussetzung, dass es um die Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung geht, für die keine andere Therapie verfügbar ist, und wenn aufgrund der Datengrundlage Aussicht besteht, dass mit dem Präparat ein Behandlungserfolg erzielt werden kann.

Bei Fragen zum Medizin- oder Sozialrecht bietet das Medizinrechts-Beratungsnetz eine kostenlose juristische Erstberatung durch die Vertrauensanwälte der Stiftung Gesundheit. Beratungsscheine können unter der gebührenfreien Rufnummer 08 00/0 73 24 83 angefordert werden. Weitere Informationen sowie das Verzeichnis der Vertrauensanwälte finden Sie unter www.medizinrechts-beratungsnetz.de.

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