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Asthma

Bei Asthma handelt es sich um eine nicht infektiöse, chronische Entzündung der Atemwege. Die Bronchien reagieren auf verschiedene Reize überempfindlich, wodurch es zu krampfartigen Verengungen kommt.

Asthma
© iStock - AntonioGuillem

Eltern-Kind-Kuren bei Asthma

Die gesundheitlichen Probleme von Eltern mit Allergien, Nahrungsmittelunverträglichkeiten, Haut- und/oder Atemwegserkrankungen können sich durch die Belastungen verstärken, die das Elternsein und/oder die Doppelbelastung durch Familie und Beruf mit sich bringt. Es kann daher sinnvoll sein, bei der eigenen Krankenkasse eine Kur (eine sog. stationäre Rehabilitations- oder Vorsorgemaßnahme) zu beantragen. Diese Maßnahmen haben das Ziel, bereits bestehende Erkrankungen wenn möglich zu heilen oder zumindest abzumildern und weiteren Gesundheitsproblemen vorzubeugen.

Da Eltern eine solche stationäre Maßnahme jedoch oft nicht wahrnehmen könnten, weil sie niemanden haben, der ihre Kinder in ihrer Abwesenheit betreut, können Kinder bis zum Alter von zwölf Jahren (im Ausnahmefall auch ältere Kinder) sie begleiten. Sollten die Kinder – z. B. aufgrund einer Allergie – selbst behandlungsbedürftig sein, können sie während der Kur ebenfalls therapiert werden.

Voraussetzungen für eine Eltern-Kind-Kur

Der behandelnde Arzt muss dem Elternteil, der zur Kur fahren möchte, die Kurbedürftigkeit in einem Attest bescheinigen. Zu den Voraussetzungen für die Bewilligung einer Kur gehört zudem, dass zuvor alle Behandlungsmöglichkeiten vor Ort ausgeschöpft wurden. Doch auch wenn diese nicht ausreichen und Behandlungen notwendig sind, die es nur am Kurort gibt, kann eine Kur notwendig werden. Bei Atemwegserkrankungen wie Asthma bronchiale oder Hauterkrankungen wie Neurodermitis etwa kann ein Aufenthalt am Meer sinnvoll sein, da sich das dortige Reizklima in vielen Fällen positiv auf die Atemwege bzw. die Hautbeschaffenheit auswirkt.

Kinder bis zum Alter von zwölf Jahren können auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung mitfahren, wenn sie ebenfalls erkrankt sind oder aber eine gesundheitliche Gefährdung besteht. Auch wenn die Trennung von Mutter oder Vater für das Kind zu belastend wäre, es während der Abwesenheit des Elternteils nicht anderweitig betreut werden kann oder aber die Beziehung zwischen dem kurbedürftigen Elternteil und dem Kind ohnehin belastet ist und durch eine Kur verbessert werden könnte, kann das Kind Mutter oder Vater i. d. R. begleiten. Im begründeten Einzelfall können auch Kinder bis zum Alter von 14 Jahren auf Krankenkassenkosten mit in die Kur fahren. Für Kinder mit Behinderungen gelten keine Altersgrenzen.

Der Antrag

Den Antrag auf eine Eltern-Kind-Kur müssen Eltern bei der Krankenkasse stellen, bei der sie versichert sind. Ein Elternteil, dass bei der Krankenkasse des Partners im Rahmen der Familienversicherung mitversichert ist, reicht auch dort seinen Antrag auf die stationäre Rehabilitations- oder Vorsorgemaßnahme ein. Zum Antrag gehören das Attest des Arztes, mit dem er die Kurbedürftigkeit bescheinigt, das Antragsformular selbst und ggf. eine Selbstauskunft des Elternteils, das zur Kur fahren möchte. In dieser Selbstauskunft können Mütter und Väter noch einmal genauer darlegen, warum die stationäre Maßnahme erforderlich ist. Zu den Gründen, die sie hier aufführen können, gehören u. a. finanzielle oder Eheprobleme, Doppelbelastungen durch Familie und Beruf, zusätzliche Belastungen wie die Pflege der Eltern, Erziehungsschwierigkeiten, Erschöpfungszustände usw. Ist das Kind ebenfalls behandlungsbedürftig, muss dem Antrag auch ein Attest für das Kind beigefügt werden. Mit einem Attest kann der Kinderarzt jedoch auch bescheinigen, dass eine Trennung vom Elternteil dem Kind für die Dauer einer Kur nicht zugemutet werden kann.

Auch wenn der Elternteil, der die Kur beantragt, und die Kinder, die als Begleitpersonen mitfahren sollen, über unterschiedliche Krankenkassen versichert sind, müssen alle Unterlagen bei der Krankenkasse des Antragstellers eingereicht werden. Sind die Kinder privat versichert und sollen an der Kur der Mutter oder des Vaters teilnehmen, müssen Eltern den Kuraufenthalt der Kinder i. d. R. selbst bezahlen. Sind diese jedoch ebenfalls behandlungsbedürftig, tragen die privaten Krankenversicherungen auf Antrag im Allgemeinen die Kosten. Wer sich nicht zutraut, den Kurantrag allein auszufüllen, kann sich an einen der Wohlfahrtsverbände (z. B. das Müttergenesungswerk oder den Deutschen Caritasverband) wenden, die kostenlos Hilfestellung beim Ausfüllen der Ausdrucke leisten.

Das Attest

Eltern, die eine Kur beantragen, sollten auch darauf achten, dass der Arzt, der die Kurbedürftigkeit bescheinigt, die Indikationen für die Kur (z. B. Allergie, Asthma bronchiale) genauer ausführt und ggf. auch familiäre Belastungen erwähnt. Mütter oder Väter, die aufgrund ihrer Erkrankung eine bestimmte Kurklinik oder einen bestimmten Kurort (z. B. eine ostfriesische Insel bei Asthma oder einer Pollenallergie) avisieren, sollten dies dem Arzt ebenfalls mitteilen. Dann kann er bereits im Attest vermerken, dass er diese Klinik oder das Ziel empfiehlt. Das Gleiche gilt für Behandlungen, die er für sinnvoll hält, und den Zeitraum, den er für die Kur nahelegt. Denn gerade Eltern mit Schulkindern scheuen sich davor, außerhalb der Ferienzeiten zu fahren, weil die Kinder sonst zu viel Unterrichtsstoff verpassen. Andererseits kann es durchaus sinnvoll sein, die Kur außerhalb der Schulferien anzutreten, da zu diesen Zeiten sind die Kurkliniken i. d. R. weniger voll sind und Ärzte und Therapeuten mehr Zeit haben, sich um den Einzelnen zu kümmern. Außerdem gibt es in allen Kurkliniken sog. wissenserhaltenden Unterricht in den wichtigsten Fächern, sodass auch Schulkinder außerhalb der Ferien mitfahren können. Die Lehrer am Heimatort werden aufgefordert, einen Lehrplan für die Kinder aufzustellen, damit sie trotz Abwesenheit nicht allzu viel versäumen.

Wunsch- und Wahlrecht und Widerspruch

Bei der Auswahl der Kurklinik hat jeder Patient laut § 9 Sozialgesetzbuch IX ein Wunsch- und Wahlrecht. Das Gesetz besagt, dass berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen und auf die persönliche Lebenssituation, Alter, Geschlecht, Familie sowie religiöse und weltanschauliche Bedürfnisse Rücksicht genommen wird. Deshalb sollten Antragsteller nicht nur den Arzt im Attest darauf hinweisen lassen, falls sie gern in einer speziellen Klinik untergebracht werden wollen, sondern dies in ihrem Antrag auch noch einmal ausdrücklich erwähnen. Gleichzeitig sollten sie die Gründe angeben, warum sie eine bestimmte Klinik ausgewählt haben.

Sollte die Krankenkasse den Antrag auf eine Eltern-Kind-Kur ablehnen, können Eltern innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. In diesem Widerspruch sollten sie noch einmal detailliert begründen, warum eine Kur nötig ist. In vielen Fällen genehmigen die Krankenkassen daraufhin die Kur nachträglich. Sollte die Krankenkasse die Kur zwar, jedoch nicht den Aufenthalt in der Wunschklinik bewilligen, können Eltern einen Antrag für eine sog. Heilstättenänderung einreichen. Am sinnvollsten ist es, zudem eine Stellungnahme des Arztes hinzuzufügen, in der dieser begründet, warum eine bestimmte Klinik für den Heilerfolg sinnvoll ist.

Quelle: allergikus 3/2015

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