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Krebs allgemein

Krebs ist eine vielschichtige Krankheit. Man versteht darunter jede Veränderung eines Gewebes, bei der die Zellen sozusagen ihre Differenzierung verlieren und daher autonom, also selbstständig wachsen können.

Krebs allgemein
© iStock - koto_feja

Krebs und Beruf

Die Diagnose Krebs verändert das gesamte Leben der Betroffenen. Hierbei spielt auch der Beruf eine wichtige Rolle. Finanzielle Ängste verunsichern die Betroffenen häufig zusätzlich zu ihrer gesundheitlichen Verfassung.

Die Sorge, den Arbeitsplatz zu verlieren, belastet viele Krebspatienten. Leider gibt die Krankheit in einigen Fällen keinen ausreichenden Schutz, wenn zwingende Gründe für eine Entlassung vorliegen. Lediglich der Schwerbehindertenausweis bietet nach der Probezeit weitgehenden Schutz vor einer Entlassung. In jedem Fall ist dann die Prüfung der Gründe, die zur Kündigung geführt haben, durch das zuständige Integrationsamt vorgeschrieben. Diese Stelle kann die Patienten ggf. auch im Vorfeld zur Vermeidung der Kündigung beraten. Der Arbeitgeber muss u. a. nach länger dauernder Arbeitsunfähigkeit vor dem Wiedereinstieg ein Eingliederungsmanagement durchführen.

I. d. R. ist die Prognose für den erfolgreichen Wiedereinstieg in das Berufsleben günstig und es bietet sich nach langer Arbeitsunfähigkeit ein Arbeitsversuch über eine stufenweise Wiedereingliederung an. Die Kosten hierfür werden meist von der gesetzlichen Krankenkasse oder der zuständigen Rentenversicherung übernommen. Auch wenn viele Betroffene das Glück haben, dass ihnen eine Kündigung erspart bleibt, müssen sie sich bei fortdauernder Krankheit spätestens eineinhalb Jahre nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit Gedanken machen, wie es beruflich weitergehen kann. Denn spätestens nach dieser Frist endet i. d. R. der Anspruch auf Krankengeld. Es bleiben dann weitere Möglichkeiten: Entweder der Patient nimmt rechtzeitig über eine stufenweise Wiedereingliederung seine Beschäftigung wieder auf, oder er kann zunächst unter Beibehaltung seines Arbeitsvertrages Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung beantragen. Als weitestgehender Schritt kann nach Prüfung der Voraussetzungen vorübergehend eine Rente wegen Erwerbsminderung – ggf. auch als Teilrente – beantragt werden.

Mit Rehabilitation wieder fit für den Job

Der Grundsatz lautet für die Rentenversicherungsträger, zunächst Maßnahmen zu beruflichen Alternativen zu prüfen, ehe eventuell eine Rente aus gesundheitlichen Gründen bewilligt wird. Es wird also versucht, über berufliche Rehabilitation (Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben), einen vorhandenen Arbeitsplatz so zu gestalten, dass dieser mit dem vorhandenen Leistungsvermögen der Patienten/-innen ausgefüllt werden kann, bzw. den Patienten in eine Tätigkeit zu vermitteln, die seinem Leistungsvermögen angepasst ist. Während der Rehabilitation können gemeinsam mit dem Rehabilitationsfachberater des Kostenträgers, dem Berater der Agentur für Arbeit oder dem zuständigen Integrationsfachdienst in Absprache mit allen Beteiligten eine Arbeitsplatzanpassung, Fortbildungsmaßnahmen oder auch ein vollständiger Berufswechsel eingeleitet werden. Vorangehend können in einer medizinisch begründeten beruflichen Reha- oder Berufsfindungsmaßnahme die Belastbarkeit der Betroffenen bzw. die Eignung für bestimmte Tätigkeiten erprobt werden.

Die stufenweise Wiedereingliederung bietet Langzeiterkrankten die Möglichkeit eines Arbeitsversuchs in der bisherigen Beschäftigung

Arzt und Patient erstellen einen Eingliederungsplan, der eine Steigerung von einer minimalen Arbeitsstundenzahl pro Tag auf die bisherige Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung vorsieht. Akzeptieren Patient, Arbeitgeber und Kostenträger diesen Plan, kann die Wiedereingliederung beginnen. Sie dauert einige Wochen oder auch bis zu mehreren Monaten. Je nachdem, ob die Rentenversicherung, die Krankenkasse oder z. B. die Agentur für Arbeit zuständig ist, bezieht der bis zum Ende der Wiedereingliederung arbeitsunfähige Patient für diese Zeit Übergangsgeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld. Der restliche Jahresurlaub kann erst im Anschluss an die erfolgte Wiedereingliederung genommen werden. Gelingt es dem Patienten nicht, die vorherige Belastbarkeit wieder zu erreichen, kann die Maßnahme in Absprache mit dem Arzt abgebrochen werden. Die Frage, ob der Krebspatient nach der Rehabilitation wieder zu einer Teilzei- oder Vollzeitbeschäftigung in der Lage ist, hängt sowohl von seinen gesundheitlichen Einschränkungen ab als auch von seinem Beruf und dem Maß an Motivation bzw. dem Grad der Krankheitsverarbeitung. Nicht wenige Krebspatienten sehnen sich nach einer Zeit der Genesung nach mehr Zeit für persönliche Belange. Manchmal ist eine Reduktion der Arbeitsstunden auf eine Teilzeitbeschäftigung oder eine flexiblere Arbeitszeitgestaltung überlegenswert. Hier hilft dem Arbeitnehmer das Teilzeit- und Befristungsgesetz, soweit er mind. sechs Monate bei diesem Arbeitgeber beschäftigt ist und keine betrieblichen Gründe gegen eine Stundenreduzierung sprechen.

Rente nach einer Krebserkrankung

Konnte die volle berufliche Belastbarkeit nicht wieder hergestellt werden, kann der Patient einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellen. Über eine Kontenklärung kann man die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen durch Berater der Rentenversicherung prüfen lassen. Die medizinischen Voraussetzungen werden ggf. durch von der Rentenversicherung benannte ärztliche Gutachter oder durch Ärzte im Verlauf einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme eingeschätzt. Eine Rente wegen Erwerbsminderung ist i. d. R. zunächst befristet und es sind ggf. individuelle Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Häufig kann für die Dauer der Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente das Arbeitsverhältnis bestehen bleiben; Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation können auch im Anschluss an einen Rentenbezug erwogen werden. Die medizinischen Voraussetzungen für eine volle Rente wegen Erwerbsminderung sind erfüllt, wenn Sie wegen Krankheit/Behinderung weniger als drei Stunden täglich arbeiten können – bezogen auf alle denkbaren Berufe. Der Schutz für den Fall der Berufsunfähigkeit (Berufsschutz) besteht nur noch für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden. Nach einer entsprechenden Wartezeit und bei Vorliegen eines gültigen Schwerbehindertenausweises zu Rentenbeginn kann alternativ die Altersrente für Schwerbehinderte den frühzeitigen Berufsausstieg ermöglichen. Eine individuelle Beratung bietet Orientierung.

Annegret Brauckmann, St. Peter-Ording
Clinical Social Worker (ZKS)

Quelle: Ratgeber Krebs. Therapie und Rehabilitation 2010

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