Kontakt 02202 18898-0 | info@curado.de
Menu
Curado Search
Sie sind hier: Startseite  »  Krankheiten  »  Allergien und Unverträglichkeiten  »  Lebensmittelallergie  »  Ernährung bei einer Lebensmittelallergie  »  Lebensmittelallergien: Allergenkennzeichnung

Lebensmittelallergie

Reagiert der Körper nach dem Verzehr eines bestimmten Nahrungsmittels (z. B. Nüsse oder Schalentiere) mit juckendem Hautausschlag, Übelkeit, Atemnot oder Durchfall kann eine Allergie die Ursache sein.

Lebensmittelallergie
© iStock - beats3

Lebensmittelallergien: Allergenkennzeichnung

14 Allergene müssen auf Lebensmittelverpackungen besonders hervorgehoben sein (z. B. durch Fettdruck oder mit einer anderen Farbe als die anderen aufgelisteten Inhaltsstoffe), wenn sie in dem jeweiligen Lebensmittel – unabhängig davon, in welcher Menge – enthalten sind. Seit Dezember 2014 muss auch lose Ware (z. B. beim Bäcker oder Metzger) dementsprechend gekennzeichnet sein, das Gleiche gilt für Speisen in Restaurants, Imbissen usw.

Beim Verkauf loser Ware reicht es zwar, wenn der Verkäufer seine Kunden mündlich informiert, dass ein Nahrungsmittel ein bestimmtes Allergen bzw. mehrere der 14 Allergene enthält. Auf Wunsch der Kunden muss der Verkäufer jedoch eine schriftliche Dokumentation vorlegen können. Die Form der Dokumentation bleibt dabei den Unternehmen selbst überlassen – ausreichend sind etwa eine Kladde oder ein Informationsblatt. In der Gastronomie können die Allergene z. B. auch in der Speisekarte oder auf einem Beiblatt zur Speisekarte aufgeführt werden. Die Verkaufsstätte muss jedoch deutlich sichtbar darauf hinweisen, dass es die Möglichkeit gibt, sich über die Allergene zu informieren, die bestimmte Nahrungsmittel enthalten.

Welche Allergieauslöser müssen kenntlich gemacht sein?

Die 14 häufigsten Allergieauslöser müssen EU-weit auf Lebensmittelverpackungen und beim Verkauf loser Ware gekennzeichnet sein. Das sind:

  • Glutenhaltiges Getreide, wobei Weizen (wie Dinkel und Khorasan-Weizen), Roggen, Gerste, Hafer oder Hybridstämme davon namentlich genannt werden müssen
  • Krebstiere
  • Eier
  • Fische
  • Erdnüsse
  • Sojabohnen
  • Milch, inklusive Laktose
  • Schalenfrüchte, wobei wiederum Cashewnüsse, Haselnüsse, Macadamianüsse (auch als Queenslandnüsse bezeichnet), Mandeln, Para- und Pecannüsse, Pistazien und Walnüsse namentlich erwähnt sein müssen
  • Sellerie
  • Senf
  • Sesamsamen
  • Schwefeldioxid und Sulfite (ab 10 Milligramm pro Kilogramm oder Liter)
  • Lupinen
  • Weichtiere (z. B. Muscheln, Schnecken)
  • Nicht deklariert werden müssen Allergene, wenn sie durch die Art der Zubereitung ihr allergenes Potenzial verlieren. Wird das Allergen schon im Namen des Produkts genannt (z. B. bei der Bezeichnung Haselnussschokolade) muss es nicht erneut in der Zutatenliste aufgeführt werden. Bei verpackten Lebensmitteln funktioniert die Allergenkennzeichnung i. d. R. gut, doch bei loser Ware gibt es z. T. noch immer Probleme.

    Kennzeichnung loser Ware

    Obwohl in Bäckereien, Metzgereien und ähnlichen Lebensmittelgeschäften deutlich auf die Liste mit den allergenen Inhaltsstoffen der Waren hingewiesen werden soll, ist das längst nicht überall der Fall. Zudem wissen nicht alle dort Beschäftigten Bescheid, welche Ware allergieauslösende Zutaten. Hinzukommt: Viele Bäckereien oder Fleischereien verkaufen neben dem Standardsortiment wechselnde Artikel, z. B. Saisonartikel, bei denen die Beschäftigten u. U. ebenfalls nicht wissen, ob sie Allergene enthalten. Nicht selten ist es für Allergiker daher notwendig, sich das Informationsblatt zur Allergenkennzeichnung zeigen zu lassen, um sich zu vergewissern, ob die gewünschte Ware Allergene enthält.

    In der Gastronomie, in der die Allergiekennzeichnung ebenfalls vorgeschrieben ist, kann es insbesondere bei häufig wechselnden Angeboten zu Problemen kommen – vor allem, wenn es keine fortwährend gültige Speisekarte, sondern nur eine Tageskarte gibt. Da die Allergenkennzeichnungspflicht nur für Unternehmen gilt, müssen Allergiker auf Kuchenbasaren oder ähnlichen Veranstaltungen nach wie vor vorsichtig sein. Im Zweifel heißt es, lieber auf den Verzehr einer Speise zu verzichten.

    Lebensmittel ohne Zutatenliste und Sonderfälle

    Es gibt Lebensmittel, auf denen keine Zutatenliste abgedruckt ist. In diesem Fall muss auf der Verpackung trotzdem deutlich darauf hingewiesen werden, dass das Produkt einen potenziellen Allergieauslöser enthält. So müsste etwa auf einer Likörflasche ein Aufdruck „enthält Sulfite“ stehen, wenn dies der Fall ist. Der oft auf Packungen befindliche Hinweis „kann Spuren von … enthalten“ hingegen besagt nicht, dass in dem Produkt ein Allergen enthalten ist, sondern dass das Lebensmittel beim Herstellungsprozess u. U. mit dem Allergen verunreinigt wurde. Etwa, weil die Maschinen sowohl für die Produktion allergenfreier als auch allergenhaltiger Waren zum Einsatz kommen. Die Hersteller drucken diese Hinweise auf ihre Verpackungen, um möglichen Schadensersatzforderungen vorzubeugen. Allergiker oder Menschen mit Nahrungsunverträglichkeiten, die in diesen Fällen genau wissen wollen, ob ein Lebensmittel für sie geeignet ist oder nicht, müssen direkt beim Hersteller nachfragen.

    Für den Fall, dass ein Produkt das Allergen bereits im Namen trägt (Beispiel: Erdnussflips oder Milchmixgetränk), muss das Allergen in der Zutatenliste nicht noch extra genannt werden. Die meisten Hersteller geben es aus Sicherheitsgründen aber trotzdem an.

    Inhaltsstoffe gut studieren

    Trotz der Kennzeichnungspflicht ist es nicht immer ganz leicht für Menschen mit Allergien oder Nahrungsmittelunverträglichkeiten zu erkennen, ob das Lebensmittel der Wahl den Stoff enthält, auf den ihr Körper mit Beschwerden reagiert. So können sich z. B. Eier hinter den Bezeichnungen Eiklar, Eigelb, Eischnee, Hühnereilecithin oder hinter Stoffen verbergen, die die Vorsilbe „Ovo“ im Namen tragen. Lebensmittel enthalten Milch, wenn auf der Zutatenliste z. B. auftaucht: Milcheiweiß, Kasein oder Casein, Milcheiweißhydrolysate, Molkenproteine, Laktoglobulin, Laktalbumin, Milchzucker, Milchpulver, Molke, Sahne, Rahm, Schmand, Sauerrahm, Butterschmalz, Joghurt, Quark oder auch Käse. Krebstiere hingegen werden meistens mit vollem Namen genannt, sie sind dann z. B. als Garnelen, Hummer, Krabben, Krill, Langusten, Shrimps, Scampi oder Flusskrebse auf der Packung verzeichnet.

    Allergiekennzeichnung im Ausland

    In der EU ist die Kennzeichnung der häufigsten Allergene auf Lebensmittelverpackungen Pflicht. Allergiker und Menschen mit Nahrungsmittelunverträglichkeiten sollten sich vor einer Reise ins Ausland deshalb unbedingt darüber informieren, wie die Nahrungsmittel in der Landessprache heißen, auf die sie empfindlich reagieren. Das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz hat auf seiner Website ein Allergie-Wörterbuch zum Herunterladen in 21 europäischen Amtssprachen sowie Türkisch, Russisch, Isländisch und Norwegisch veröffentlicht, das die Namen von 130 Lebensmitteln enthält, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können. Dies lässt sich ausdrucken, sodass man es beim Einkaufen oder beim Restaurantbesuch immer dabei haben kann. Auch empfiehlt es sich, für den Notfall eine Karte in der Brieftasche zu deponieren, auf der in der jeweiligen Landessprache „Ich habe eine Allergie gegen …“ steht.

    Quelle: allergikus 4/2016

    Copyrights © 2021 GFMK GMBH & CO. KG