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Multiple Sklerose

Multiple Sklerose (MS) ist eine Erkrankung des Zentralnervensystems. Das Zentralnervensystem (ZNS) des Menschen ist für die Koordination von Bewegungsabläufen und die Integration von äußerlichen und innerlichen Reizen zuständig.

Multiple Sklerose
© iStock - Stadtratte

Versorgungsansprüche und wie man sie beantragt

Unter dem Oberbegriff Versorgungsansprüche versteht die Sozialgesetzgebung in Deutschland einerseits alle Ansprüche auf Renten wegen Erwerbsminderung für Menschen mit Behinderungen bzw. die vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen und andererseits Ansprüche auf die Versorgung mit Hilfsmitteln, die den Erfolg einer Krankenbehandlung gewährleisten, einer Behinderung vorbeugen, eine bestehende Behinderung ausgleichen sollen oder aber bei Pflegebedürftigen zur Linderung von Beschwerden beitragen bzw. ihnen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Berechtigte müssen diese Versorgungsansprüche beim zuständigen Kostenträger beantragen, um sie zu erhalten.

Die Erwerbsminderungsrente

Die gesetzliche Rentenversicherung gewährt Menschen mit Behinderungen auf Antrag vor Eintritt des Rentenalters eine sog. Erwerbsminderungsrente, falls bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Unterschieden wird dabei zwischen der Rente wegen voller Erwerbsminderung und der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Der Auszahlungsbetrag bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist niedriger, denn der Rentenversicherungsträger geht davon aus, dass die Betroffenen noch in der Lage sind, hinzuzuverdienen.

Das Rentenalter wird für Menschen, die zwischen 2012 und 2029 regulär in Rente gehen, stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Für alle, die aufgrund einer Erwerbsminderung früher in Rente gehen wollen, gelten folgende Vorschriften:

  • Sie dürfen aufgrund psychischer oder körperlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage sein, einer ganztätigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
  • Sie müssen versucht haben, ihre Erwerbsfähigkeit durch geeignete Reha-Maßnahmen (z. B. stationäre Reha-Aufenthalte, Umschulungen usw.) wiederherzustellen.
  • Ein Arzt und/oder der Rentenversicherungsträger muss die eingeschränkte Leistungsfähigkeit festgestellt haben. Wer weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten kann, hat Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, wer mehr als drei, aber weniger als sechs Stunden täglich erwerbsfähig ist, hat i. d. R. Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
  • Einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat i. d. R. nur, wer zuvor wenigstens 60 Kalendermonate (fünf Jahre) Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung war und wenigstens 36 Monate Pflichtbeiträge gezahlt hat.

Für Menschen, die in Behinderteneinrichtungen tätig waren, gelten Sonderregelungen, genauso für Personen, die durch einen Arbeitsunfall erwerbsunfähig wurden.

Die Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung bemisst sich daran, ab welchem Zeitpunkt die Betroffenen sie erhalten. Für alle Erwerbsminderungsrenten, die nach dem Jahr 2012 erstmals gezahlt werden, gelten folgende Regelungen: Für jeden Monat, den die Betroffenen zwischen dem 63. und 65. Lebensjahr eher in Rente gehen, wird der Beitrag um 0,3% der Altersrente verringert. Der maximale Abschlag beträgt 10,8%. Letzterer gilt auch für Erwerbsminderungsrenten, die vor der Vollendung des 63. Lebensjahres gezahlt werden.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Personen, die nach § 2 Sozialgesetzbuch (SGB) neun als schwerbehindert gelten, können eine vorzeitige, u. U. abschlagsfreie Altersrente beantragen. Alle, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können abschlagsfrei mit 63 Jahren in Rente gehen, d. h., sie bekommen zu diesem Zeitpunkt ihre volle Altersrente. Wer nach diesem Zeitpunkt geboren ist, für den oder die erhöht sich die Altersgrenze für die volle Altersrente stufenweise von 63 auf 65 Jahre. Die Altersgrenze für eine Altersrente mit Abschlägen erhöht sich ebenfalls allmählich von 60 auf 62 Jahre. Pro Monat vorzeitiger Rentenzahlung beträgt die Höhe des Abschlags 0,3%.

Anspruch auf Hilfsmittel

Die Kosten für Hilfsmittel muss gemäß § 33 SGB V entweder die gesetzliche Krankenversicherung oder laut § 40 SGB XI für Pflegebedürftige die gesetzliche Pflegeversicherung tragen, wenn diese erstattungsfähig sind. Zu den Hilfsmitteln, auf die ein Anspruch gegen die Krankenversicherung besteht, gehören u. a. orthopädische Hilfsmittel (z. B. Rollstühle verschiedener Art), Stehgeräte oder -ständer, Gehstöcke, Rollatoren, Badewannenlifte oder andere Hilfen fürs Bad, Pflegebetten sowie Inkontinenzartikel. Ob ein Hilfsmittel erstattungsfähig ist, lässt sich im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung nachschlagen.

Vorsicht! Gegenstände, die auch Menschen ohne Erkrankung oder Behinderung zum Gebrauch im täglichen Leben einsetzen, erstatten die gesetzlichen Krankenkassen i. d. R. nicht. So kann ein Laufband für Menschen mit MS zwar ein wichtiges Trainingsgerät sein und weiteren Behinderungen vorbeugen, doch hat ein Gericht (Aktenzeichen: L 9 KR 35/04) entschieden, dass die Krankenkassen die Kosten dafür nicht tragen müssen. Ein solches Laufband gilt in erster Linie als Sport- und nicht als Therapiegerät.

Die Pflegeversicherung bezahlt Hilfsmittel nur für Menschen, denen der medizinische Dienst der gesetzlichen Krankenversicherung eine Pflegestufe attestiert hat. Außerdem kommt die Beantragung bei der Pflegeversicherung nur dann infrage, wenn die Krankenkasse die Kosten nicht trägt.

Hilfsmittel beantragen

Menschen, die ein Hilfsmittel benötigen, müssen die Übernahme der Kosten bei ihrer Kranken- oder Pflegekasse beantragen. Das geschieht, indem sie der Kasse einerseits ein ärztliches Rezept vorlegen, mit dem der Arzt die Notwendigkeit des Hilfsmittels attestiert und dies möglichst genau spezifiziert, einen Kostenvoranschlag (notwendig z. B. bei einem Rollstuhl oder Stehständer) einholen und diesen ebenfalls einreichen und möglichst ein Antragsschreiben hinzufügen, in dem sie begründen, warum sie dieses spezielle Hilfsmittel benötigen. Sinnvoll kann es u. U. sein, dem Antrag noch ein Gutachten eines Therapeuten (z. B. Physiotherapeuten) beizulegen, der die Anschaffung des Hilfsmittels ebenfalls befürwortet. Lehnt die Versicherung eine Erstattung der Kosten ab, können Sie innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen und erneut belegen, warum Sie auf das jeweilige Hilfsmittel angewiesen sind.

Die Krankenkasse ist frei in der Entscheidung, ob sie ein wiederverwendbares, kostspieliges Hilfsmittel (z. B. ein Krankenbett oder einen Rollstuhl) für den Antragsteller ausleiht oder kauft. Sie kann u. U. auch festlegen, dass der Antragsteller zwar z. B. einen Rollstuhl erhält, aber nicht das gewünschte Modell. Der Grund: Die Krankenkassen sind verpflichtet, wirtschaftlich zu arbeiten. Deshalb ist es bereits bei der Antragstellung bei vielen Hilfsmitteln sinnvoll, zu begründen, warum die Anschaffung eines bestimmten Modells notwendig ist.

Zuzahlungen

Bei der Verordnung von Hilfsmitteln werden i. d. R. Zuzahlungen fällig. Die Zuzahlung beträgt pro Hilfsmittel 10% des Preises bzw. wenigstens fünf, maximal jedoch zehn Euro. Für Hilfsmittel, die nur einmal verwendet werden können (z. B. Inkontinenzvorlagen), müssen die Antragsteller zehn Euro hinzuzahlen, jedoch nicht mehr als zehn Euro monatlich. Sollte ein Hilfsmittel jedoch einen Gebrauchsgegenstand ersetzen, wie z. B. bei orthopädischen Schuhen, muss ein Eigenanteil geleistet werden. Wünscht der Antragsteller ein teureres Hilfsmittel als das von der Kranken- oder Pflegekasse genehmigte, kann er die Mehrkosten freiwillig übernehmen.

Quelle: Befund MS 3/2014

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