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COPD

COPD bezeichnet eine chronisch-obstruktive Lungenerkrankung; die Abkürzung steht für die englische Bezeichnung chronic obstructive lung disease.

COPD
© iStock - Nikola Ilic

Wunsch- und Wahlrecht für COPD-Patienten bei der Rehabilitation

Menschen mit chronischen Atemwegserkrankungen können alle vier Jahre eine Rehabilitation durchführen. Bei Interesse sollten sich die Betroffenen an ihren behandelnden Arzt wenden. Dieser wird Empfehlungen aussprechen. Nach §§ 14 und 15 des ersten Sozialgesetzbuches beraten auch die gesetzlichen Krankenkassen und die Deutsche Rentenversicherung Interessierte hierzu und erteilen Auskunft.

Patienten sollten gemeinsam mit ihrem behandelnden Arzt überlegen, welche Art der Rehabilitation sowie welche Klinik für sie infrage kommen. Die Vordrucke für die Antragstellung kann man über die zuständigen Rehabilitationsträger erhalten, das sind i. d. R. die gesetzlichen Krankenversicherer oder die Rentenversicherung. Diese Einrichtungen haben auch eigene Beratungsdienste, die in Anspruch genommen werden können. Wer eine Rehabilitation im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt braucht, kann sich außerdem an den Sozialdienst im jeweiligen Krankenhaus wenden.

Wunschklinik aussuchen

Die pneumologische Rehabilitation muss nicht in irgendeiner Klinik erfolgen. Menschen mit chronischen Atemwegserkrankungen haben nämlich bei der Auswahl der Einrichtung ein Wunsch- und Wahlrecht. Mit anderen Worten: Der Betroffene darf eine Einrichtung vorschlagen. Geregelt ist dies im § 9 des neunten Sozialgesetzbuches. In § 9 des Sozialgesetzbuches IX ist festgelegt, dass der Rehabilitationsträger (also die Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung) den berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprechen muss.

Das Gesetz hat das Ziel, die Selbstbestimmung der Patienten zu stärken. Darüber hinaus sollen die Betroffenen die Möglichkeit haben, ihre Rehabilitation so eigenverantwortlich wie möglich zu gestalten und an ihre individuellen Lebensverhältnisse anzupassen. Die Regelung betrifft sämtliche Rehabilitationseinrichtungen, also auch solche, die beispielsweise eine ambulante Rehabilitation anbieten. Wer also erwägt eine Rehabilitation zu beantragen, sollte das bereits bei der Antragstellung bedenken und eine Wunschklinik angeben. Rücksicht wird auf die persönliche Lebenssituation, Alter, Geschlecht, Familie sowie auf religiöse und weltanschauliche Bedürfnisse genommen.

See, Meer oder Wald gewünscht?

Für Menschen mit chronischen Atemwegserkrankungen gilt daher, sich schon vor der Beantragung zu erkundigen, welche Kliniken ihre Erkrankung behandeln, wo diese liegen und wie der Service sowie die Ausstattung ist. Für Patienten mit Atemwegserkrankungen kann der Standort der Reha-Einrichtung von Bedeutung sein. So kann beispielsweise Schonklima mit Sonne und wenigen Allergenen sowie Schadstoffen den Behandlungserfolg unterstützen. Gesundheitsfördernd wirkt laut Arbeitskreis Gesundheit u. a. das Klima am Meer, an Seen sowie in Wäldern. Einige Kostenträger bewilligen allerdings weiter entfernte Reha-Kliniken bei einer Anschlussrehabilitation nicht, da zwischen Krankenhausaufenthalt und Anschlussrehabilitation nur wenig Zeit liegt. Aus diesem Grund sollten lange Transportwege vermieden werden. Betroffene sollten zudem darauf achten, dass die gewünschte Rehabilitationseinrichtung zertifiziert ist und keine medizinischen Gründe gegen die Einrichtungswahl sprechen.

Orientierung an Auswahlkriterien

Antragsteller sollten sich bei der Angabe ihrer Wunschklinik an bestimmten Aspekten orientieren, denn danach müssen sich auch die Kostenträger richten. So muss die ausgewählte Einrichtung aus medizinischer Sicht geeignet für die Behandlung der Erkrankung sein. Darüber hinaus ist es notwendig, dass die Einrichtung von unabhängiger Stelle zertifiziert ist (z. B. nach DIN ISO EN 9001:2000 oder den Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Medizinische Rehabilitation (DEGEMED) entsprechend). Das garantiert die Einhaltung von den Rehabilitationsträgern anerkannter Qualitätsstandards. Leistungsberechtigte sollten sich außerdem frühzeitig informieren, ob eine Einrichtung auch hinsichtlich der Lage, des Service und der Ausstattung ihren Bedürfnissen entsprechen.

Das Bundesgesundheitsministerium informiert auf seinen Webseiten darüber, dass die Leistungserbringer die Wunscheinrichtung eines Patienten dann berücksichtigen muss, wenn sie neben der medizinischen Eignung und der Zertifizierung als Rehabilitationsklinik auch den Bedürfnissen der Antragsteller hinsichtlich deren Weltanschauung, Alter, familiären Situation, Religion gerecht werden muss.

Die Kostenträger müssen bei ihrer Entscheidung für eine bestimmte Einrichtung auch Kostenfaktoren wie Sparsam- sowie Wirtschaftlichkeit berücksichtigen. Geben Patienten eine Rehabilitationsklinik an, die keinen Vertrag mit den Kostenträgern hat und ist diese teurer, so müssen die Antragsteller die Mehrkosten tragen. Außerdem ist zu beachten, dass diese Wahlfreiheit ausschließlich dann greift, wenn die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für die Rehabilitation übernehmen. Sie gilt nicht, wenn die Renten- oder Unfallversicherung zahlen soll.

Warum gerade diese Klinik?

Hat man sich seine Wunschklinik ausgesucht, muss die Wahl begründet werden. Das A und O ist der Rehabilitationserfolg. Dieser hängt auch von persönlichen Lebensumständen und eventuell von der Entfernung zu dem häuslichen und beruflichen Umfeld (größere Entfernung der Klinik zum Wohnort) ab. Der Erfolg der Rehabilitationsmaßnahme kann also davon abhängen, dass beispielsweise die Familie den Betroffenen regelmäßig besuchen kann oder dass Seeklima vorhanden ist. Der Arbeitskreis Gesundheit empfiehlt, den Klinikwunsch nicht allein, sondern mit ärztlicher Unterstützung zu begründen. Auch sollte der Arzt z. B. das spezielle Ernährungsangebot oder eine bestimmte Therapie, die von der Klinik angeboten wird, in seine Begründung miteinbeziehen.

Lehnt der Kostenträger die Wunscheinrichtung ab, muss er dies in Form einer schriftlichen Begründung tun. Dann kann sich eine genauere Überprüfung der Gründe für die Ablehnung lohnen. Denn diese können möglicherweise gemeinsam mit der Klinik ausgeräumt werden. In solchen Fällen sollten die Leistungsberechtigten Widerspruch gegen den Bescheid einlegen.

Wer zahlt die Reha?

Diese Frage ist nicht immer leicht zu beantworten. Für sozialversicherte Atemwegserkrankte kann die gesetzliche Krankenkasse oder die Deutsche Rentenversicherung zuständig sein. Aber auch Institutionen wie die Sozialhilfe oder die gesetzliche Unfallversicherung können als Leistungsträger infrage kommen. Abhängig ist dies von dem Ziel der pneumologischen Rehabilitationsmaßnahme sowie von den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Ist man sich unsicher, welcher Kostenträger zuständig ist, empfiehlt es sich, den Antrag bei der wahrscheinlich zuständigen Stelle einzureichen. Der Antrag wird dann innerhalb von zwei Wochen an den richtigen Träger weitergeleitet. Eine weitere Möglichkeit ist es, den Antrag an einer Reha-Servicestelle abzugeben. Betroffene sollten sich vor Antragsstellung mit ihrem behandelnden Arzt beraten.

Unterschied: Mehrkosten und Zuzahlung

Mehrkosten dürfen nicht mit Zuzahlungen verwechselt werden. Mehrkosten entstehen, wenn die vom Patienten vorgeschlagene Reha-Klinik im Vergleich zu der Einrichtung, die vom Kostenträger bevorzugt wird, teurer ist. Diese zusätzlichen Kosten muss der Patient selbst tragen.

Volljährige Patienten müssen bei fast allen Rehabilitationsleistungen etwas dazu zahlen. Die Deutsche Rentenversicherung verlangt i. d. R. zehn Euro pro Tag (abhängig vom Nettoeinkommen) für längstens 42 Tage bzw. 14 Tage (bei der Anschlussrehabilitation). Bereits im laufenden Jahr zugezahlte Tage werden berücksichtigt. Für eine ambulante pneumologische Rehabilitationsmaßnahme verlangt die Rentenversicherung keine Zuzahlungen, die Krankenversicherung i. d. R. schon. Sind die Krankenkassen die Träger einer stationären Rehabilitation, müssen Patienten zehn Euro pro Tag zuzahlen, bei einer Anschlussheilbehandlung für maximal 28 Tage im Jahr. Berücksichtigt wird dabei immer die sog. Belastungsgrenze, d. h. alle von dem Betroffenen geleisteten Zuzahlungen (z. B. Zuzahlung zur Rehabilitation, Arzneimittel, häusliche Krankenpflege) dürfen zusammen nicht die Belastungsgrenze überschreiten. Auskunft hierzu erteilen die Krankenkassen.

Quellen:
COPD und Asthma 4/2016
COPD und Asthma 2/2014

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