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Krebs allgemein

Krebs ist eine vielschichtige Krankheit. Man versteht darunter jede Veränderung eines Gewebes, bei der die Zellen sozusagen ihre Differenzierung verlieren und daher autonom, also selbstständig wachsen können.

Krebs allgemein
© iStock - koto_feja

Wunsch- und Wahlrecht bei der Rehabilitation

Nach einer beendeten Krebstherapie geht es zurück in den Alltag – in das alte Privatleben sowie in den Beruf. Doch damit dies erfolgreich gelingt, müssen die körperlichen und seelischen Funktionen erst einmal wiederhergestellt werden. Aus diesem Grund bietet sich für viele Menschen mit Krebs eine Rehabilitation an – und zwar in der Rehaklinik der Wahl. Denn Krebspatienten haben bei der Auswahl der Einrichtung ein Wunsch- und Wahlrecht.

Doch obwohl Untersuchungen der Deutschen Rentenversicherung den erheblichen Nutzen der Rehabilitationsmaßnahmen für die Patientinnen bestätigt haben, werden ihnen manchmal bereits beim Antragsverfahren Steine in den Weg gelegt. Die Betroffenen empfinden das Verfahren dann oft als zermürbend und werden auf eine harte Geduldsprobe gestellt. Deswegen ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Patientinnen ihre Rechte kennen und im Notfall diese auch einklagen können.

Wunsch- und Wahlrecht gesetzlich festgeschrieben

Dieses Wunsch- und Wahlrecht ist gesetzlich festgeschrieben: So heißt es im § 9 Sozialgesetzbuch (SGB) IX Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten: „Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen.“ Denn bei der Auswahl der Rehaklinik geht es um wichtige Faktoren, die mit der individuellen Situation der Erkrankten zu haben.

Unzureichend begründete Ablehnung einer Rehabilitation

Immer wieder berichten Patienten, dass ihre beantragten Maßnahmen mit unzureichender Begründung abgelehnt wurden, wie der Arbeitskreis Gesundheit e. V. berichtet. Mit einem einfachen Schreiben, statt mit einem Bescheid, können die Anträge der Patienten nicht abgelehnt werden. Die Antragssteller müssen ausreichend darauf hingewiesen werden, wie sie gegen den Bescheid vorgehen können. Da es sich bei der Entscheidung über den Antrag um eine Ermessensentscheidung handelt, muss eine Ablehnung auf jeden Fall ausreichend begründet sein. Deswegen sollten Patienten in ihrem Widerspruch auf einen unzureichend begründeten Bescheid hinweisen. Genauso wenig kann die Ablehnung mit dem Hinweis begründet werden, dass eine ambulante Maßnahme ausreichend sei.

Dies gilt vor allem, wenn der Antrag nicht darauf geprüft wurde, ob die ambulante Behandlungsmöglichkeit überhaupt sinnvoll zu erreichen ist für den Patienten. Am besten können der Antragsteller gegen die Ablehnung seiner Wunschklinik vorgehen. Sofern die ausgesuchte Klinik einen Versorgungsvertrag nach dem fünften Sozialgesetzbuch geschlossen hat und medizinische Gründe für die Rehabilitation vorliegen, hat der Patient einen Anspruch (Wunsch- und Wahlrecht), dass sein Wunsch auf Behandlung in der von ihm gewählten Klinik berücksichtigt wird. Der Wunsch des Patienten darf auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass seine Kasse einen Vertrag mit einer anderen Klinik geschlossen habe oder eine andere Klinik günstiger sei.

Was Patienten tun können

Bei dem Weg zur Rehabilitation ist es wichtig, dass die Patienten hartnäckig bleiben und ihre Rechte kennen. Deswegen ist es sinnvoll, dass bereits der Antrag auf eine Rehabilitationsmaßnahme mithilfe des behandelnden Arztes gestellt wird. Ein Gutachten, in dem die Gründe für die Maßnahme aus Sicht des Arztes dargelegt werden, ist hilfreich bei der Bewilligung. Sollte der Antrag dennoch abgelehnt werden, ist es ratsam, dass sich die Patienten schriftlich an den Kostenträger wenden und mit ergänzter Begründung die Notwendigkeit der Rehabilitationsmaßnahme darlegen. Hilfe bei den Formulierungen dieser Schreiben finden die Betroffenen bei zahlreichen Vermittlungs- und Beratungsstellen. Darüber hinaus stehen auch viele Kliniken mit Rat und Tat zur Seite. Ein Widerspruch gegen die Ablehnung muss innerhalb eines Monats erfolgen.

Grundlegendes zum Wunsch- und Wahlrecht

Am 28.08.2008 verurteilte das Landessozialgericht (LSG) Hessen einen Leistungsträger zur Erstattung der vom klagenden Patienten vorverauslagten Kosten einer Rehabilitationsmaßnahme in einer vom Patienten ausgewählten Rehaklinik. Das Gericht hat damit bestätigt, dass Patienten, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation einer medizinischen Rehabilitation bedürfen, das Recht habe eine geeignete Klinik selbst auszusuchen. Den Kostenträgern ist natürlich das Recht vorbehalten, zu prüfen, ob die geäußerten Wünsche berechtigt und angemessen sind. Die Kostenfrage ist bei dieser Prüfung allerdings außen vor zu lassen.

Entscheidend darf lediglich sein, ob die Wunschklinik entsprechend zertifiziert oder geeignet ist. Mehrkosten müssen allerdings vom Patienten getragen werden, wenn die ausgewählte Klinik keinen Versorgungsvertrag mit dem zuständigen Kostenträger geschlossen hat. Bei der Antragstellung sollte man darauf achten, ein ärztliches Gutachten bzw. eine Stellungnahme einzuholen sowie möglichst zertifizierte Rehaeinrichtungen auszuwählen. Denn mit einer Zertifizierung sichert eine Klinik ihre medizinische Qualität – und diese ist für die Kostenträger ein wichtiges Kriterium. Beim Bund für Rehabilitation erhält man Auskunft über zertifizierte Kliniken.

Der Arbeitskreis Gesundheit e. V. rät allen Betroffenen, rechtzeitig Informationen über die in Betracht kommenden Rehabilitationskliniken einzuholen. Dabei sollten die folgenden Fragen berücksichtigt werden: Welche Erkrankungen werden behandelt? Werden meine Bedürfnisse nach Lage, Service und Ausstattung berücksichtigt? Ist die Klinik von unabhängiger Stelle zertifiziert?

Quelle: Leben? Leben! 3/2012

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