Kontakt 02202 18898-0 | info@curado.de
Menu
Curado Search
Sie sind hier: Startseite  »  Krankheiten  »  Neurologie  »  Multiple Sklerose  »  Rehabilitation bei MS – was muss ich wissen?  »  Wie Sie Ihr Wunsch- und Wahlrecht in der Rehabilitation durchsetzen

Multiple Sklerose

Multiple Sklerose (MS) ist eine Erkrankung des Zentralnervensystems. Das Zentralnervensystem (ZNS) des Menschen ist für die Koordination von Bewegungsabläufen und die Integration von äußerlichen und innerlichen Reizen zuständig.

Multiple Sklerose
© iStock - Stadtratte

Wie Sie Ihr Wunsch- und Wahlrecht in der Rehabilitation durchsetzen

Nach einem Schub oder einer Verschlechterung des Gesundheitszustands ist es bei MS in vielen Fällen sinnvoll, eine medizinische Rehabilitation zu beantragen. Bei MS-Patienten, die wegen ihres Schubs im Krankenhaus behandelt werden, empfehlen oft bereits die Klinikärzte eine Anschlussrehabilitation (AHB). Ambulant behandelte Patienten müssen u. U. ihren behandelnden Arzt auf die Notwendigkeit einer Rehabilitation ansprechen.

Wichtig ist dabei, dass die Klinik, in der die Rehabilitationsmaßnahme stattfindet, auf die Bedürfnisse von MS-Patienten eingestellt ist. So benötigen MS-Betroffene die Betreuung verschiedener medizinischer Disziplinen, abhängig davon, welche Beschwerden sie aufweisen. Es muss daher sichergestellt sein, dass die Reha-Klinik diese Abteilungen vorhält. Sinnvoll ist es daher, eine von der Deutschen Multiple Sklerose Gesellschaft (DMSG) zertifizierte Klinik auszuwählen. Ihren Klinikwunsch sollten MS-Patienten bereits im Antrag auf die medizinische Rehabilitation benennen.

Leistungsberechtigte haben nach § 8 Sozialgesetzbuch (SGB) IX bei der Entscheidung über die Durchführung der Leistungen ein Wunsch- und Wahlrecht. Diesem Wunsch- und Wahlrecht zufolge sind die Rehabilitationsträger verpflichtet, berechtigen Wünschen der Antragsteller zu entsprechen. Berechtigt sind Wünsche, die medizinisch begründet werden können, aber auch solche, die auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie und die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse zurückzuführen sind. Ein Beispiel: Ist für den Erfolg einer Reha eine größere räumliche Trennung von der Familie wichtig, kann der Antragsteller dies in seinem Reha-Antrag erwähnen. Daneben müssen die Träger der Reha-Maßnahme bei MS aus medizinischen Gründen natürlich dem Wunsch nach einer Klinik entsprechen, die Erfahrung mit der Behandlung von MS-Patienten hat. Auch eine spezifische Therapie, die nur in einer Klinik vorgenommen wird und nötig ist, um den Erfolg der Reha zu gewährleisten, kann ein Grund sein, um diese Klinik bei der Antragstellung anzugeben.

Allerdings muss die Durchführung der Maßnahme wirtschaftlich angemessen sein. Das bedeutet: Sollten die Kosten, die eine Reha-Klinik mit dem Rehabilitationsträger abrechnet, nach Ansicht des Trägers unangemessen hoch sein, kann dieser u. U. vom Patienten eine Erstattung der Mehrkosten verlangen. Das wird der Reha-Träger dem Antragsteller jedoch i. d. R. vor Antritt der Reha mitteilen, sodass dieser darauf reagieren und Widerspruch einlegen kann. Sollte etwa nur eine Klinik das medizinisch notwendige Angebot anbieten, kann der Träger der Rehabilitation schwer mit unangemessenen Kosten argumentieren, weil es keine Vergleichsmöglichkeiten gibt.

Die Antragstellung

Bereits bei der Antragstellung auf eine Reha sollten sich MS-Patienten daher genau überlegen, welche Klinik und welche Form der Reha (ambulant oder stationär) sich für sie eignet. Dann kann der Arzt bereits im Antrag begründen, warum die Wahl dieser Klinik bzw. Reha-Art für den Therapieerfolg notwendig ist. Fällt die Wahl auf eine MS-zertifizierte Einrichtung, ist die Lage einfach. Denn hier erhalten MS-Betroffene in jedem Fall die Behandlung, die sie brauchen. Sollte die Wahl auf eine MS-zertifizierte Klinik in der Nähe des Heimatorts fallen, gibt es i. d. R. keine Probleme mit der Klinikwahl. Bei einer weiter entfernten Einrichtung sollten Antragsteller bereits im Erstantrag klarmachen, warum sie genau diese Klinik wählen. So kann es bei bestehenden weiteren Erkrankungen wie Asthma sinnvoll sein, eine Einrichtung an der See zu wählen, weil dort zugleich die Atemwegserkrankung adäquat behandelt werden kann. Oder es ist aus psychischen Gründen wichtig, räumlichen Abstand von Zuhause zu bekommen. Auch die Tatsache, dass eine Klinik eine bestimmte Weltanschauung verfolgt, kann im Antrag als Begründung angeführt werden.

Was tun bei Ablehnung?

Lehnt der Träger der Rehabilitation die gewünschte Klinik ab, haben Antragsteller ein Widerspruchsrecht. Innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Bescheids können sie erneut begründen, warum der Reha-Träger ihr Wunsch- und Wahlrecht bei der Bewilligung der Reha berücksichtigen sollte. Diese Begründung sollte ausführlich sein. Sollte die Möglichkeit bestehen, dass der Arzt ebenfalls eine erneute medizinische Begründung für die Entscheidung abgibt, sollten Antragsteller davon Gebrauch machen. Bei einer erneuten Ablehnung der Wunschklinik besteht die Möglichkeit zur Klage.

Quelle: Befund MS 1/2018

Copyrights © 2021 GFMK GMBH & CO. KG