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Rehabilitation und Kuren bei Neurodermitis

Es gibt spezielle Mutter-Kind- bzw. Vater-Kind-Kuren, die darauf ausgerichtet sind, Belastungssituationen der Eltern aufzuarbeiten sowie die Krankheiten der Kinder (und mögliche aus der Überforderung resultierende Erkrankungen der Eltern) zu behandeln.

Neurodermitis Rehabilitation
© iStock - FamVeld

Wunsch- und Wahlrecht

Damit eine Mutter-Kind-Kur den gewünschten Effekt erzielt, sollte bereits im Vorfeld eine Einrichtung ausgewählt werden, die zu den Ansprüchen der Mutter passt. Anforderungen wie z.B. das passende Therapieangebot, das passende Klima, die passende Größe der Klinik (z.B. familiäre Atmosphäre), die passenden „Mitpatienten“ (z.B. reine Klinik für Mutter und Kind), eine optimale Kinderbetreuung und Ähnliches sollten erfüllt sein und bei der Antragstellung durch die Mutter auch geäußert werden.

Dieses sogenannte Wunsch- und Wahlrecht ist keinesfalls eine Großzügigkeit des Leistungsträgers, sondern Ihr gutes Recht, welches im Sozialgesetzbuch verankert ist. Der Leistungsträger, ob Krankenkasse oder Rentenversicherungsträger, kann Ihrem Wunsch nach einer bestimmten Rehabilitationseinrichtung nur widersprechen, wenn dafür triftige Gründe vorliegen.

Folgende Paragrafen definieren das Wunsch- und Wahlrecht der Mutter:

§ 9 SGB IX: Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten. Hier ist in Abschnitt 1 festgelegt, dass dem berechtigten Wunsch der Leistungsberechtigten, also auch der Mutter, entsprochen werden muss. Hierbei werden u. a. sowohl die persönliche Lebenssituation als auch das Alter, das Geschlecht, die religiöse und weltanschauliche Ausrichtung und die Familie berücksichtigt.

§ 33 SGB I: Ausgestaltung von Rechten und Pflichten. Die Leistungsträger sollen den Wünschen ihrer Leistungsberechtigten entsprechen, sofern diese angemessen sind. In die Entscheidung fließen die nötigen medizinischen Erfordernisse sowie der Wunsch der Mutter und wirtschaftliche Gesichtspunkte ein.

§ 24 SGB V: Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter. Sollten medizinische Gründe dafür vorliegen, haben Versicherte ein Anrecht auf entsprechende Vorsorgeleistungen in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder vergleichbaren Einrichtungen. Diese Vorsorgeleistung kann auch im Rahmen einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. Die infrage kommenden Einrichtungen müssen einen Versorgungsvertrag gemäß § 111a vorweisen.

§ 41 SGB V: Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter. Der Wortlaut ist hier ähnlich wie bei § 24 SGB V, allerdings handelt es sich hier nicht um Vorsorgeleistungen, sondern um Rehabilitationsleistungen. Auch hierauf haben eine Mutter sowie ein Vater als Versicherte ein Anrecht, wenn dies medizinisch notwendig ist.

Wie stelle ich den Antrag auf Mutter-Kind-Kur richtig?

Gerade bei Mutter-Kind-Kuren ist die richtige Antragstellung das A und O. Hierbei helfen die Beratungsstellen des Müttergenesungswerkes. Sie informieren Sie als Mutter über die Abfolge der einzelnen Antragsschritte und klären Sie auch über Ihr Wunsch- und Wahlrecht auf. Darüber hinaus unterstützen sie Sie, falls dem Antrag einmal nicht stattgegeben werden sollte.

Mein Wunsch- und Wahlrecht wurde bei der Mutter-Kind-Kur nicht berücksichtigt, was nun?

Lehnt der Leistungsträger den Wunsch der antragstellenden Mutter ab, ist er verpflichtet, die Hintergründe seiner Entscheidung in seinem Leistungsbescheid explizit und schriftlich zu begründen. Ein Einfaches „…das lehnen wir ab…“ genügt an dieser Stelle nicht. Lehnt ein Leistungsträger den Antrag auf Mutter-Kind-Kur ab, so geschieht dies in der Regel in Absprache mit dem MDK (medizinischer Dienst der Krankenkassen). Der MDK begutachtet den Fall und spricht daraufhin seine Empfehlung aus. Sollte sich der MDK gegen die gewünschte Maßnahme ausgesprochen haben, so ist auch er gesetzlich verpflichtet, dies eindeutig zu begründen.

Widerspruch gegen den Bescheid zur Mutter-Kind-Kur

Fällt der Leistungsbescheid nicht so aus, wie es sich die leistungsberechtigte Mutter vorgestellt hat, steht ihr das Recht des Widerspruches zu. Auch hier stehen Ihnen die Beratungsstellen des Müttergenesungswerkes hilfreich zur Seite. Sollte man sich mit dem Leistungsträger nicht einigen können, steht jeder Mutter der Rechtsweg vor den Sozialgerichten offen.

Melissa Seitz

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