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Diabetes

Mit dem Begriff Diabetes bzw. Diabetes mellitus bezeichnet man eine Erkrankung des Stoffwechsels, die chronisch verläuft und deren Kennzeichen erhöhte Blutzuckerwerte sind. Diesen liegt eine Störung oder ein Wegfall der Insulinproduktion oder eine Insulinresistenz zugrunde.

Diabetes Mellitus
© iStock - PixelsEffect

Das Wunsch- und Wahlrecht: Schulungsprogramme für Diabetiker

Nach dem Wunsch- und Wahlrecht im Sozialgesetzbuch IX haben Patienten das Recht, sich die Klinik auszusuchen, die ihnen für Schulungs- und Behandlungsprogramme geeignet erscheint.

Das Spektrum der angebotenen Programme reicht hier von Kinder- und Jugendschulungen über Schulungen zur intensivierten Insulintherapie oder Insulinpumpentherapie bis zu Programmen für Diabetiker, die vom Diabetischen Fußsyndrom betroffen sind. Unter www.deutsche-diabetes-gesellschaft.de können sich Interessierte über alle von der Deutschen Diabetes-Gesellschaft (DDG) anerkannten Schulungsprogramme informieren.

Der Patient sollte sich vorab erkundigen, welche Einrichtungen auf Diabetes mellitus spezialisiert sind und ob sie den eigenen Wünschen z. B. im Hinblick auf die Lage oder das Angebot entsprechen. Interessierte sollten darauf achten, dass die entsprechende Einrichtung von unabhängiger Stelle zertifiziert wurde und über ein Diabetes mellitus-spezifisches Qualitätsmanagementsystem verfügt. Ebenfalls sollten die Kliniken entsprechende Verträge mit den Leistungsträgern (Kranken- bzw. Rentenversicherung) abgeschlossen haben.

Antrag stellen

Hat sich der Betroffene für eine Einrichtung bzw. für ein Programm entschieden, dann kann er das Wunsch- und Wahlrecht in Anspruch nehmen. Er legt seinem Antrag auf Maßnahmen ein formloses Schreiben bei, in dem er seine Wünsche äußert. Mit folgender Formulierung könnte ein Orts- bzw. Klinikwunsch begründet werden: „Ich habe mich für die [Klinik] entschieden, denn aus meiner Sicht ist die Verbesserung meines Gesundheitszustandes dort am besten gewährleistet, weil …“

Überprüfung des Antrags

Der Leistungsträger prüft dann bei jedem individuellen Fall, ob sie dem Wunsch entsprechen können. Falls der Wunsch negativ beschieden wird, kann der Antragsteller von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen. Gleiches gilt für den Fall, dass er mit der vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtung nicht einverstanden ist. Dann kann schriftlich unter Hinweis auf das gesetzliche Wunsch- und Wahlrecht um eine Ummeldung in die Klinik seiner Wahl erbitten werden. Erkundigungen können beim behandelnden Arzt oder bei Patientenorganisationen bzw. Selbsthilfegruppen eingeholt werden.

Rechtliche Grundsätze

Über die rechtlichen Grundlagen der Wunsch- und Wahlmöglichkeit informiert der Behindertenbeauftragte der Bundesregierung: Um die Eigenverantwortlichkeit und Selbstbestimmung behinderter Menschen zu stärken und ihnen bei der Ausführung der Leistungen möglichst weitgehenden Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände zu belassen, sind mit dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) erweiterte Wunsch- und Wahlrechte geschaffen worden.

Nach § 9 SGB IX wird „berechtigten Wünschen“ des Leistungsberechtigten entsprochen. Außerdem gilt der Grundsatz aus § 33 SGB I: Wenn der Inhalt von Rechten oder Pflichten nach Art oder Umfang nicht im Einzelnen bestimmt ist, dann sind „bei ihrer Ausgestaltung die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit so wie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Dabei soll den Wünschen des Berechtigten oder Verpflichteten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind.“

Quelle: Befund Diabetes 4/2010

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