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Lebensmittelallergie

Reagiert der Körper nach dem Verzehr eines bestimmten Nahrungsmittels (z. B. Nüsse oder Schalentiere) mit juckendem Hautausschlag, Übelkeit, Atemnot oder Durchfall kann eine Allergie die Ursache sein.

Lebensmittelallergie
© iStock - beats3

Häufige Fragen zur Allergenkennzeichnungspflicht

Die Kennzeichnung der 14 wichtigsten Allergieauslöser ist auf Lebensmittelverpackungen EU-weit vorgeschrieben. In Deutschland gilt, dass die Verbraucher auch bei unverpackten Lebensmitteln (z. B. Backwaren, Speisen im Restaurant) informiert werden müssen, ob diese ein oder mehrere dieser Allergene enthalten.

Auf Lebensmittelverpackungen müssen Allergene in der Zutatenliste besonders hervorgehoben werden (z. B. durch Fettdruck), damit sie auf den ersten Blick zu erkennen sind. Bei unverpackten Nahrungsmitteln reicht es, dass Kunden auf Wunsch eine schriftliche Dokumentation vorgelegt bekommen, aus der ersichtlich ist, welche Allergene die einzelnen unverpackten Nahrungsmittel enthalten. Da es bei unverpackten Nahrungsmitteln verschiedene Möglichkeiten gibt, die Allergene zu kennzeichnen, ist es für Allergiker manchmal schwierig herauszufinden, welche Allergene sie enthalten.

Welche Allergene müssen deklariert werden?

Die 14 Allergene, die auf Lebensmittelverpackungen und auch bei unverpackten Nahrungsmitteln gekennzeichnet werden müssen, sind:

  • Glutenhaltiges Getreide, wobei Weizen (z. B. auch Dinkel), Gerste, Roggen, Hafer oder Hybridstämme dieser Getreidesorten namentlich genannt werden müssen
  • Krebstiere
  • Eier
  • Fische
  • Erdnüsse
  • Sojabohnen
  • Milch, inklusive Laktose (Milchzucker)
  • Schalenfrüchte, von denen Cashewnüsse, Haselnüsse, Macadamianüsse, Mandeln, Paranüsse, Pekannüsse und Pistazien namentlich genannt werden müssen
  • Sellerie
  • Senf
  • Sesamsamen
  • Schwefeldioxid und Sulfite bei Nahrungsmitteln, die mehr als 10 mg davon je Kilogramm bzw. Liter enthalten
  • Lupinen
  • Weichtiere
  • Auch wenn diese Stoffe verarbeitet wurden und weiterhin allergenes Potenzial besitzen, müssen sie auf der Verpackung genannt werden. Sind sie jedoch derartig verarbeitet, dass sie keine Allergien mehr hervorrufen können, ist eine Nennung nicht nötig. Fehlt auf der Lebensmittelpackung die Zutatenliste, muss dennoch deutlich werden, welches Allergen das Nahrungsmittel enthält, z. B. durch den Zusatz „enthält + Allergennennung“. Bei Nahrungsmitteln, die das Allergen im Namen tragen (z. B. Erdnussriegel), ist eine weitere Kennzeichnung nicht vorgeschrieben.

    Als problematisch empfinden Verbraucherverbände, dass z. B. Menschen, die an Zöliakie erkrankt sind, alle Getreidesorten kennen müssen, die Gluten enthalten. Denn nur so können sie anhand der Zutatenliste herausfinden, ob das jeweilige Nahrungsmittel tatsächlich Gluten enthält. Die Identifizierung von Gluten oder anderen Stoffen, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, wird dadurch u. U. erschwert.

    Wie erkennen Menschen mit Allergien bei unverpackten Nahrungsmitteln, ob diese Allergene enthalten?

    Bei unverpackten Nahrungsmitteln ist oft nicht auf den ersten Blick zu erkennen, ob sie Allergene enthalten oder nicht. So hängen nicht alle Bäckereien oder Fleischereien eine Liste mit den Nahrungsmitteln aus, die Allergene enthalten, oder deklarieren auf den jeweiligen Warenschildern die enthaltenen Allergene. Und nicht alle Restaurants oder Imbisse verzeichnen direkt bei den Speisen in ihren Speisekarten Informationen zu Allergenen. Oft stehen hinter den jeweiligen Gerichten Nummern, die auf einem Beiblatt zur Karte wiederzufinden sind und die erklären, welche Allergene das jeweilige Gericht enthält. Für Betroffene kann es daher u. U. mühselig sein, herauszufinden, welches Gericht oder Nahrungsmittel sie gefahrlos verzehren dürfen.

    Achtgeben müssen Betroffene auch bei Gerichten in Gaststätten oder Kantinen, die das Allergen bereits im Namen tragen (z. B. Huhn mit Erdnusssoße). Die Betreiber des Lokals sind in diesem Fall nicht verpflichtet, noch einmal extra deutlich zu machen, dass die Speise das jeweilige Allergen enthält. Eine weitere Kennzeichnung ist ebenfalls nicht erforderlich, wenn neben der Speise ein Zusatz wie „enthält Erdnüsse“ steht. Betroffene müssen daher stets die Bezeichnung der Gerichte und eventuelle Zusatzinformationen im Auge haben – und das kann u. U. umständlich sein. Ein weiteres Problem liegt darin, dass u. U. nicht alle Mitarbeiter in Bezug auf die in unverpackten Nahrungsmitteln enthaltenen Allergene geschult sind und daher auch auf Nachfrage nicht sicher sagen können, ob ein Nahrungsmittel Allergene enthält. In einem solchen Fall müssen sich die von Allergie Betroffenen die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Dokumentation zu Allergenen vorlegen lassen, was den Einkauf oder das Essen in einem Lokal erschweren kann.

    Muss eine schriftliche Allergendokumentation bei unverpackten Nahrungsmitteln zwingend vorliegen?

    Ja, so verlangt es der Gesetzgeber. Auf diese Dokumentation müssen Betriebe, die unverpackte Nahrungsmittel verkaufen, auch schriftlich hinweisen. Eine Ausnahme gibt es jedoch: Wenn ein Restaurant oder Imbiss kurzerhand beschließt, ein bestimmtes Gericht nur ausnahmsweise mit einem der 14 Allergene zuzubereiten. Dann muss jedoch eine mündliche Information der Kunden erfolgen und der Restaurant- oder Imbissbetreiber muss schriftlich dokumentieren, wann und wie er das jeweilige Gericht mit welchem Allergen zubereitet hat.

    Darf die Aufklärung über Allergene in Nahrungsmitteln auch mündlich erfolgen?

    Werden Kunden schriftlich darauf hingewiesen, dass eine schriftliche Dokumentation der Allergene vorliegt und sie diese einsehen können, kann die Aufklärung über in Nahrungsmitteln enthaltene Allergene auch mündlich erfolgen – vorausgesetzt, der Kunde ist mit der mündlichen Aufklärung einverstanden. Allerdings muss auch hier die Aufklärung vor dem Verzehr der Speisen erfolgen. Eine Garantie auf völlige Allergenfreiheit dürfen die Mitarbeiter i. d. R. jedoch nicht geben. Damit schützen sich Betriebe aus dem Gastgewerbe vor Haftungsansprüchen, falls im Produktionsprozess eine Verunreinigung des Gerichts mit dem jeweiligen Allergen erfolgt ist, z. B. weil in der Küche Sellerie und Möhren mit dem gleichen Gerät zerkleinert werden.

    Was bedeutet die Angabe „enthält Spuren von“?

    Die Angabe auf der Verpackung, dass ein Nahrungsmittel „Spuren von …“ enthalten kann, bedeutet nicht, dass das Allergen tatsächlich darin vorkommen muss. Das Nahrungsmittel kann jedoch u. U. im Produktionsprozess durch das betreffende Allergen verunreinigt worden sein, z. B. wenn das Unternehmen mit den gleichen Maschinen verschiedene Produkte herstellt. Mit dieser Kennzeichnung schützen sich Lebensmittelhersteller vor Haftungsansprüchen. Für Betroffene heißt das jedoch, dass sie u. U. auf Nahrungsmittel verzichten müssen, obwohl diese kein Allergen enthalten. Die Verbraucherzentralen in Deutschland fordern daher Grenzwerte für diese sog. Spurenkennzeichnung, weil die bisherige Regelung Menschen mit Allergien und Nahrungsmittelunverträglichkeiten bei der Nahrungsmittelauswahl stärker einschränkt als nötig.

    Was passiert, wenn die Allergenkennzeichnung nicht erfolgt oder fehlerhaft ist?

    Kommt es infolge einer fehlerhaften oder fehlenden Allergenkennzeichnung zu einer allergischen Reaktion oder Unverträglichkeitsreaktion, ist es Menschen mit Allergien u. U. möglich, Schadenersatz zu verlangen. Allerdings müssen von einer Allergie oder Nahrungsmittelunverträglichkeit Betroffene nachweisen, dass das jeweilige Nahrungsmittel die Reaktion hervorgerufen hat und es tatsächlich falsch gekennzeichnet war. Betroffene sollten sich vorab daher bei den Verbraucherzentralen oder einem Anwalt zu erkundigen, wie sie vorgehen sollten. Bei verpackten Nahrungsmitteln ist eine falsche Allergenkennzeichnung jedoch ohnehin die Ausnahme und auch Betriebe, die unverpackte Nahrungsmittel verkaufen, sichern sich i. d. R. gut ab.

    Quelle: allergikus 3/2018

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