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Nahrungsmittel-
unverträglichkeiten

Treten nach dem Verzehr bestimmter Nahrungsmittel immer wieder Beschwerden wie Durchfall, Blähungen, Übelkeit und Erbrechen oder Hautausschlag, Atemprobleme oder Kopfschmerzen auf, liegt der Verdacht auf eine Nahrungsmittelunverträglichkeit nahe.

Nahrungsmittelunverträglichkeiten
© iStock - Milos Dimic

Nahrungsmittelunverträglichkeiten bei Kindern

Leidet ein Kind nach dem Verzehr bestimmter Nahrungsmittel immer wieder unter Beschwerden wie Übelkeit, Bauchschmerzen, Durchfall, Juckreiz, Quaddelbildung der Haut oder kommt es zu Schwellungen der Mundschleimhaut, zu Husten oder Atemproblemen nach dem Essen bestimmter Speisen, besteht der Verdacht auf eine Nahrungsmittelunverträglichkeit oder auf eine Allergie gegen bestimmte Nahrungsmittel. Eine Diagnose kann jedoch nur ein Arzt stellen, weshalb Eltern bei diesen Symptomen mit ihrem Kind auch unbedingt einen Arzt aufsuchen sollten. Ihren Verdacht auf den Zusammenhang zwischen den Beschwerden und einem bestimmten Nahrungsmittel sollten Eltern dem Arzt selbstverständlich mitteilen.

Allergische Symptome treten i. d. R. sofort nach dem Verzehr eines bestimmten Nahrungsmittels auf, bei einer Nahrungsmittelunverträglichkeit kann es eine Zeit lang dauern. Allerdings darf nicht vergessen werden, dass auch andere Erkrankungen ursächlich für die Beschwerden sein können.

Welche Nahrungsmittelunverträglichkeiten gibt es?

Es ist bei Kindern nicht immer leicht, die Ursachen für bestimmte Beschwerden auszumachen, vor allem dann nicht, wenn sie noch nicht sprechen können. Doch manchmal gibt es Hinweise: Erbricht etwa ein Baby oder Kleinkind nach dem Verzehr von glutenhaltigen Speisen wie Getreidebrei, bekommt es Koliken oder Durchfall, sollte an eine Zöliakie – eine Unverträglichkeit gegen das Klebereiweiß Gluten – gedacht werden. Reagiert ein Kind nach dem Verzehr von kuhmilchhaltigen Produkten mit Symptomen wie Blähungen, Durchfall, Bauchschmerzen, könnte u. U. eine Laktoseintoleranz, eine Milchzuckerunverträglichkeit, vorliegen. Bei einer Fruktosemalabsorption, auch intestinale Fruktoseintoleranz genannt, ruft Fruchtzucker (Fruktose) Durchfälle oder Bauchweh hervor. Eine Histaminintoleranz wird das über die Nahrung aufgenommene Histamin (ein Stoff, der auch vom Körper gebildet wird) nur unzureichend abgebaut und kann Magen- und Darmbeschwerden hervorrufen. Allerdings sind vor allem Erwachsene von einer Histaminintoleranz betroffen, Kinder seltener. Auch eine Allergie oder eine Pseudoallergie gegen bestimmte Nahrungsmittel kann Beschwerden hervorrufen. Häufige Allergene sind dabei Kuhmilch- oder Hühnereiweiß, Erdnüsse und Fisch. Ob eine Unverträglichkeit oder eine Allergie vorliegt, kann jedoch nur ein Arzt feststellen.

Behandlung

Die Behandlung der Nahrungsmittelunverträglichkeit und natürlich der Allergie besteht in der Meidung des Auslösers. Bei einer Laktoseintoleranz sollte so wenig Milchzucker wie möglich konsumiert werden, was z. B. heißt, viele Milchprodukte zu meiden. Bei einer Fruktoseintoleranz müssen Eltern bei ihrem Kind mit Früchten, aber auch mit Nahrungsmitteln und Getränke, die Zuckeraustauschstoffe wie Sorbit enthalten, vorsichtig sein. Und bei Zöliakie etwa müssen alle glutenhaltigen Nahrungsmittel aus der Nahrung des Kindes verbannt werden. Werden in der Küche weiterhin glutenhaltige Speisen verwendet, muss die Zubereitung der Nahrung für das Kind getrennt davon erfolgen. Es müssen andere Töpfe und anderes Geschirr verwendet werden, da schon Spuren von Gluten ausreichen, um die Symptomatik auszulösen.

Kann sich eine Unverträglichkeit „verwachsen“?

Einige Allergien verschwinden mit zunehmendem Kindesalter tatsächlich oft, z. B. verliert sich die Überempfindlichkeit gegen Kuhmilch bis zum Alter von fünf Jahren bei rund 80 % der betroffenen Kinder. Ähnliches gilt für eine Allergie gegen Hühnereiweiß. Eine Allergie gegen Erdnüsse, Fisch oder Schalentiere hingegen bleibt i. d. R. bestehen. Auch eine Nahrungsmittelunverträglichkeit kann u. U. verschwinden, eine Zöliakie hingegen bleibt ein Leben lang bestehen.

Quelle: allergikus 2/2016

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