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Multiple Sklerose

Multiple Sklerose (MS) ist eine Erkrankung des Zentralnervensystems. Das Zentralnervensystem (ZNS) des Menschen ist für die Koordination von Bewegungsabläufen und die Integration von äußerlichen und innerlichen Reizen zuständig.

Multiple Sklerose
© iStock - Stadtratte

Rehabilitation bei MS – was muss ich wissen?

Der Begriff medizinische Rehabilitation (Reha) bedeutet so viel wie gesundheitliche Wiederherstellung. Die medizinische Reha soll einen Menschen, der infolge einer Krankheit oder eines Unfalls gesundheitlich beeinträchtigt ist, wieder in den körperlichen und geistigen Zustand versetzen, in dem er sich vor seiner Krankheit oder seinem Unfall befunden hat.

Das Sozialgesetzbuch V (SGB V) spricht in § 11 Absatz (Abs.) 2 davon, dass gesetzlich Krankenversicherte Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Reha haben, wenn diese notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Danach haben auch Menschen mit MS etwa nach einem Krankheitsschub, der körperliche oder geistige Beeinträchtigungen nach sich zieht, Anspruch auf eine medizinische Reha. Zwischen zwei Reha-Maßnahmen – das legt § 40 Abs. 3 des SGB V fest – muss normalerweise eine Wartezeit von vier Jahren liegen. Das ist für MS-Patienten mit mehreren aufeinanderfolgenden Schüben mitunter viel zu lang. Das Gesetz lässt deshalb auch Ausnahmen zu. Wer nachweisen kann (etwa durch ein ärztliches Attest), dass eine frühere Reha aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist, dem wird sie auch vor Ablauf der Wartezeit (u. U. sogar mehrfach) gewährt.

Wer zahlt die Reha?

In Deutschland gibt es eine Reihe von sog. Rehabilitationsträgern, die für unterschiedliche Personengruppen zuständig sind und u. a. abhängig vom Ziel der Reha die Kosten für sie tragen.

  • Die gesetzliche Rentenversicherung trägt die Kosten der Reha, wenn ohne sie die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers gefährdet ist. Arbeitnehmer stellen ihren Antrag daher am besten bei ihr.
  • Die gesetzliche Krankenversicherung ist zuständig, trägt keine andere Institution die Kosten. Bei ihr wird eine Reha z. B. für Hausfrauen und -männer, Kinder, Rentner oder Studenten beantragt.
  • Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt die Reha-Kosten, für den Fall, dass ein Arbeits- oder Wegeunfall bzw. eine Berufskrankheit schuld an den gesundheitlichen Problemen ist.
  • An die Bundesagentur für Arbeit wenden sich u. a. Arbeitssuchende, die die Reha befähigen soll, am Arbeitsleben teilzuhaben, und für die kein anderer Reha-Träger zuständig ist.
  • Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie die Träger der Kriegsopferversorgung und -fürsorge können u. U. ebenfalls erste Anlaufstelle für den Reha-Antrag sein.
  • Ob eine private Krankenversicherung die Kosten für eine Reha übernimmt, müssen die dort Versicherten erfragen.

Irrt sich ein Antragsteller und schickt seinen Reha-Antrag an den falschen Kostenträger, ist das kein Problem: Der erste Ansprechpartner schickt den Antrag selbstständig weiter an den Rehabilitationsträger, von dem er glaubt, dass dieser im jeweiligen Fall zuständig ist. Dadurch verzögert sich allerdings u. U. der Beginn der Reha, weshalb es sinnvoll ist, sich schon im Vorfeld zu erkundigen, wer vermutlich die Kosten übernimmt.

Was ist eine Anschlussrehabilitation?

Menschen mit MS wird häufig nach einem Krankenhausaufenthalt eine medizinische Reha empfohlen, oft als sog. Anschlussrehabilitation (AHB). Das bedeutet, dass die Reha im Normalfall spätestens 14 Tage nach der Entlassung aus der Klinik angetreten werden muss. Beantragt wird sie i. d. R. bereits aus dem Krankenhaus heraus, die behandelnden Ärzte dort stellen die medizinische Erforderlichkeit fest, der Sozialdienst der jeweiligen Klinik stellt mithilfe der Mediziner und dem Patienten den Antrag auf die medizinische Reha. Eine AHB erfolgt meistens stationär in einer auf die jeweiligen Bedürfnisse der Patienten zugeschnittenen Reha-Klinik. Sie dauert i. d. R. drei Wochen, kann jedoch bei medizinischer Notwendigkeit verlängert werden.

Ambulante oder stationäre Reha

Unterschieden wird bei der medizinischen Reha zwischen einer ambulanten und einer stationären Maßnahme. Ambulant bedeutet, dass eine medizinische Reha mit den dazugehörigen Heilbehandlungen in einer Einrichtung nahe des Heimatorts durchgeführt wird, d. h., es ist möglich, die Reha täglich (Ausnahme: Wochenenden) von zu Hause aus zu besuchen und abends heimzukehren. Voraussetzung für jede Reha-Maßnahme ist, dass alle anderen ambulanten Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft sind.

Bei der ambulanten Reha besuchen die Patienten täglich für vier bis sechs Stunden ein Reha-Zentrum, in dem die von den Ärzten empfohlenen medizinischen Behandlungen durchgeführt werden. Dazu zählen bei der MS insbesondere eine medizinische Trainingstherapie, die den jeweiligen Bedürfnissen angepasst ist, oft auch Entspannungsmaßnahmen sowie psychosoziale Unterstützung, u. U. auch Logopädie und Ergotherapie. Die ambulante Reha dauert genau wie die stationäre Reha meistens drei Wochen. Sie eignet sich vor allem für Patienten, die Gründe haben, in ihrem häuslichen Umfeld zu bleiben (z. B. Kinder betreuen müssen) und zu Hause ansonsten gut versorgt sind.

Eine stationäre Reha ist u. a. sinnvoller, etwa wenn die Versorgung zu Hause nicht gewährleistet ist, eine ambulante Reha am Wohnort nicht möglich ist, weil es dort nicht die notwendigen medizinischen Angebote gibt oder weil die Gefahr besteht, dass das häusliche Umfeld die Genesung negativ beeinträchtigt. Für MS-Patienten ist der stationäre Aufenthalt in einer Klinik i. d. R. sinnvoll, weil sie sich dort um nichts anderes als ihre eigene Gesundheit kümmern müssen.

Wunsch- und Wahlrecht

Patienten haben bei der Auswahl der Reha-Klinik nach § 9 SGB IX ein sog. Wunsch- und Wahlrecht. Das bedeutet, dass die Kostenträger der Reha „berechtigten Wünschen“ der Patienten entsprechen und auf deren „persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse“ Rücksicht nehmen müssen. Im Gegenzug jedoch sind die Kostenträger verpflichtet, sparsam zu wirtschaften. Es kann daher passieren, dass etwa die Krankenkasse aus den Kliniken, mit denen sie einen Versorgungsvertrag hat, diejenige in nächster Nähe auswählt, um z. B. die Fahrtkosten möglichst gering zu halten. Entspricht diese Einrichtung nicht den Vorstellungen des Antragstellers, etwa weil sie nicht die medizinischen Behandlungen vorhält, die für die jeweiligen gesundheitlichen Probleme sinnvoll sind, kann er gegen die Entscheidung der Krankenkasse Widerspruch einlegen. Dies muss schriftlich innerhalb einer Frist von vier Wochen geschehen. Im Widerspruch sollte der Antragsteller genau begründen, warum er von seinem Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch macht und eine andere Klinik bevorzugt. Sinnvoll ist es, ein Attest vom behandelnden Arzt hinzuzufügen, in dem dieser den Wunsch des Patienten unterstützt.

Besser ist es jedoch noch, bereits beim Antrag auf eine medizinische Reha das Wunsch- und Wahlrecht auszuüben und als Wunschklinik eine von der Deutschen Multiple Sklerose Gesellschaft Bundesverband e. V. (DMSG) zertifizierte MS-Klinik zu nennen. Denn dort können die Patienten sicher sein, die auf ihre jeweiligen Einschränkungen zugeschnittenen Therapien zu erhalten.

Gibt es unter den Kliniken, mit denen die Krankenkasse des Antragstellers Versorgungsverträge hat, keine Einrichtung, die den Anforderungen genügt, kann der Antragsteller auch eine Einrichtung auswählen, mit der kein Vertrag besteht. Allerdings kann es passieren, dass die Krankenkasse etwaige Mehrkosten nicht trägt und der Patient diese selbst bezahlen muss. Die Möglichkeit, eine andere als eine Vertragsklinik zu wählen, entfällt, wenn die gesetzliche Unfall- oder Rentenversicherung die Reha-Maßnahme bezahlt.

Quelle: Befund MS 3/2015

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