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Multiple Sklerose

Multiple Sklerose (MS) ist eine Erkrankung des Zentralnervensystems. Das Zentralnervensystem (ZNS) des Menschen ist für die Koordination von Bewegungsabläufen und die Integration von äußerlichen und innerlichen Reizen zuständig.

Multiple Sklerose
© iStock - Stadtratte

Der Schwerbehindertenausweis – sinnvoll oder eine Last?

Einen Schwerbehindertenausweis erhalten auf Antrag Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50. Wurde bis 2004 noch allen von MS Betroffenen im akuten Stadium und bis zu zwei Jahre danach ein Schwerbehindertenausweis zugestanden, wenn sie ihn beantragten, bekommen ihn heute nur noch Menschen mit MS mit nachgewiesenen schweren körperlichen Einschränkungen. Doch was bringt ein Schwerbehindertenausweis? Für wen ist er sinnvoll und welche Nachteile kann er nach sich ziehen?

In erster Linie dient ein Schwerbehindertenausweis als Nachweis für eine bestehende, stärkere Behinderung. Eine Behinderung definiert Paragraf 2 des neunten Sozialgesetzbuchs (SGB IX) wie folgt: als Abweichung der körperlichen Funktion, der geistigen Fähigkeit oder der seelischen Gesundheit eines Menschen von dem für das Lebensalter typischen Zustand, die mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert und daher die Teilhabe des Betroffenen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt. Der GdB legt das Ausmaß der Beeinträchtigung fest.

Behinderten mit einem GdB von 50 und mehr werden im Arbeits- und Berufsleben und anderen Lebensbereichen Nachteilsausgleiche zugestanden, die behinderungsbedingte Nachteile sowie Mehraufwendungen, die Behinderte aufgrund ihres Handicaps haben, zumindest teilweise ausgleichen sollen. Nachteilsausgleiche können Betroffene jedoch nur geltend machen, wenn sie als Schwerbehinderte anerkannt sind, also einen Schwerbehindertenausweis besitzen. Den Ausweis können Betroffene beim Versorgungsamt des Bundeslandes beantragen.

Nachteilsausgleiche für den Beruf

Schwerbehinderte dürfen laut Paragraf 81 und Pragraf 122 SGB IX bei der Einstellung durch einen Arbeitgeber nicht benachteiligt werden. Gemäß Paragraf 71 SGB IX müssen Arbeitgeber ab 20 Beschäftigten mindestens 5 Prozent der Stellen mit Schwerbehinderten besetzen. Gelingt dies nicht, müssen sie eine Ausgleichsabgabe an die Integrationsämter zahlen. Die Mittel aus der Ausgleichsabgabe werden für die Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben eingesetzt. Zudem gewährt das Gesetz Schwerbehinderten einen besonderen Kündigungsschutz (Kapitel 4 SGB IX). So muss u. a. das zuständige Integrationsamt einer Kündigung zustimmen. Weiterhin haben Schwerbehinderte Anspruch auf einen Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen im Jahr – jedenfalls, wenn sie regelmäßig fünf Tage pro Kalenderwoche arbeiten (Paragraf 125 SGB IX). Von Mehrarbeit sind sie auf Wunsch freizustellen (Paragraf 124 SGB IX), und das Integrationsamt muss ihnen begleitende Hilfen bereitstellen, die erforderlich sind, damit sie ihre Arbeitsaufgaben erfüllen können. Dazu zählen z. B. technische Hilfsmittel und Maßnahmen, um den Arbeitsplatz zu erreichen (Paragraf 102 SGB IX). Auch ein Anspruch auf Teilzeitarbeit besteht, wenn die Schwere der Behinderung es erfordert und Teilzeitarbeit für den Arbeitgeber zumutbar ist (Paragraf 81 SGB IX).

Besondere Nachteilsausgleiche und Merkzeichen

Weitere Nachteilsausgleiche werden abhängig von der Höhe des GdB gewährt, so erhalten Schwerbehinderte mit einem GdB von wenigstens 50 einen Freibetrag beim Wohngeld, wenn sie als pflegebedürftig anerkannt sind. Viele Kurorte gewähren Ermäßigung bei der Kurtaxe, viele Städte und Gemeinden geben Ermäßigungen bei der Benutzung öffentlicher Einrichtungen (Schwimmbäder, Bibliotheken usw.).

Daneben gibt es Nachteilsausgleiche für Menschen mit bestimmten Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis, die jeweils nur auf Antrag und nach medizinischer Prüfung gewährt werden. Es gibt folgende Merkzeichen: aG = außergewöhnlich gehbehindert. B = Notwendigkeit ständiger Begleitung, Bl = blind, G = erheblich gehbehindert, Gl = gehörlos, H = hilflos und RF = Ermäßigung des Rundfunkbeitrags (bis 2013: Befreiung vom Rundfunkbeitrag). Personen mit den Merkzeichen aG, G und Gl haben im öffentlichen Nahverkehr nach dem Erwerb einer Wertmarke beim zuständigen Versorgungsamt (Kosten Anfang 2013: 72 €/Jahr) Anspruch auf unentgeltliche Beförderung, beim Merkzeichen Bl oder H gewähren die Versorgungsämter die Wertmarke ohne Zusatzkosten. Personen mit dem Merkzeichen B haben Anspruch auf die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson. Schwerbehinderte mit den Merkzeichen AG und Bl werden Parkerleichterungen und Parkplatzreservierungen gewährt. Personen, die als blind oder hilflos anerkannt sind, können bei der Einkommensteuer zusätzlich einen Pauschalbetrag in Höhe von 3.700 € pro Jahr als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Daneben gibt es noch weitere Nachteilsausgleiche, die auf Anfrage gewährt werden (z. B. Kraftfahrzeugsteuerermäßigung oder -befreiung).

Nachteilige Auswirkung des Schwerbehindertenausweises

Ein Schwerbehindertenausweis kann jedoch auch Nachteile nach sich ziehen, vor allem bei der Stellensuche. Obwohl Schwerbehinderte laut Gesetz nicht benachteiligt werden dürfen, scheuen sich nach wie vor viele Arbeitgeber Schwerbehinderte einzustellen und zahlen lieber die Ausgleichsabgabe. Deshalb kann es u. U. sinnvoll sein, erst nach überstandener Probezeit einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen. Manchmal geben Schwerbehinderte ihren Ausweis auch zurück, weil sie zu große Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche haben.

Quelle: Befund MS 01/2013

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