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Eierstockkrebs

Als Eierstockkrebs werden bösartige Tumoren bezeichnet, die sich aus dem Gewebe des Eierstocks gebildet haben. In über 70 % der Fälle bildet sich der Tumor an der Epithelschicht (Deck- und Drüsengewebe) des Eierstocks.

Eierstockkrebs
© IStock - Raycat

Wunsch- und Wahlrecht in Anspruch nehmen

Krebspatientinnen haben eine Wahl bei ihrer Rehabilitationsklinik. Was man konkret unter dem „Wunsch- und Wahlrecht“ versteht, erläutert Ingo Dörr, Geschäftsführer Arbeitskreis Gesundheit e. V.

Medizinische Eignung der Klinik

„Aus dem Wunsch- und Wahlrecht ergibt sich die Verpflichtung der gesetzlichen Krankenkassen bzw. der Rentenversicherungen, bei der Klinikauswahl im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme den berechtigten Wünschen der Versicherten zu entsprechen, soweit diese angemessen sind“, sagt Ingo Dörr. Neben der medizinischen Eignung einer Klinik soll dabei auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse Rücksicht genommen werden.

„Der Kostenträger kann der Versicherten nicht vorschreiben, in welcher Klinik sie die Rehabilitationsmaßnahme zu absolvieren hat. Insbesondere wenn die von der Patientin vorgeschlagene Klinik medizinisch besser geeignet ist, muss dem Klinikwunsch entsprochen werden“, erläutert Dörr. Hierbei dürfen auch keine Zuzahlungen für die Klinikauswahl verlangt werden. Eine gute Vorbereitung des Antrags kann die Weichen in Richtung der gewünschten Klinik stellen. Im Rahmen der Antragstellung, die mit dem behandelnden Arzt erfolgt, sollten Patientinnen ihre ambulant schon ausgeschöpften Behandlungen und auch Arbeitsunfähigkeitszeiten der letzten zwölf Monate angeben. Für die Klinikzuweisung ist vor allem die Reihenfolge entscheidend, in der die ärztlichen Diagnosen aufgeführt sind. Besondere Therapieangebote, die die Wunschklinik begründen, sollten deshalb vom Arzt verordnet werden, genauso ein bestimmtes Klima, wenn ein solches für den Erfolg der Reha wichtig ist.

Auf einen rechtskräftigen Bescheid bestehen

„Sollte der Rehabilitationsantrag oder auch die Wunschklinik vom Kostenträger abgelehnt werden, kann die Patientin Widerspruch einlegen. Wichtig ist dabei, noch einmal ein ärztliches Attest einzuholen, das inhaltlich auf die Ablehnungsgründe eingeht und diese entkräftet“, erklärt Dörr. Je nach Ablehnungsgrund soll das Attest z. B. bestätigen, dass ambulante Behandlungsmöglichkeiten vor Ort ausgeschöpft sind, dass die Erwerbsfähigkeit der Patientin tatsächlich gefährdet/gemindert ist, oder dass das Reha-Ziel aus medizinischer Sicht durchaus erreicht werden kann. „Es kommt immer wieder vor, dass Ablehnungen formlos ausgesprochen werden und keine Begründung enthalten, die sich mit dem Patientenwunsch angemessen auseinandersetzt.“ Hier sollten Patientinnen hartnäckig bleiben. „Verlangen Sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid“, sagt Ingo Dörr. Der Arbeitskreis Gesundheit e. V. informiert bei Fragen rund um das Thema und unterstützt Patientinnen bei der Kliniksuche. „Entscheidend ist, dass die Klinik in besonderem Maße medizinisch geeignet ist und über einen Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V verfügt.“ Die meisten der Rehabilitationskliniken in Deutschland verfügen über einen solchen Vertrag, im Zweifel kann dies bei der Wunschklinik erfragt werden.

Rehabilitation im Ausland oder mit Begleitpersonen

Kosten für eine Reha-Maßnahme im Ausland werden grundsätzlich nicht übernommen, es sei denn, für die Wahl einer solchen Klinik besteht ausnahmsweise eine unabwendbare medizinische Notwendigkeit. Viele Einrichtungen bieten die Möglichkeit der Aufnahme von Begleitpersonen. Eine Kostenübernahme besteht allerdings nur in Fällen, in denen die Begleitperson medizinisch notwendig ist, z. B. bei Patienten mit einem erhöhten Pflegebedarf, oder wenn Angehörige medizinische Anleitungen für die spätere Patientenversorgung benötigen. Kosten für Begleitkinder werden bis zum zwölften Lebensjahr übernommen, wenn die Betreuung für die Dauer der Maßnahme nicht durch ein anderes Familienmitglied erfolgen kann und durch die Mitnahme des bzw. der Kinder eine sog. Haushaltshilfe entbehrlich wird. Bei der Beantragung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme ist es also u. U. hilfreich, dass die Patientin sich rechtzeitig Unterstützung sucht, um die wesentlichen Rahmenbedingungen auf ihrem Weg zur Genesung erfolgreich mitbestimmen zu können.

Quelle: Leben? Leben! 4/2014

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