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Asthma

Bei Asthma handelt es sich um eine nicht infektiöse, chronische Entzündung der Atemwege. Die Bronchien reagieren auf verschiedene Reize überempfindlich, wodurch es zu krampfartigen Verengungen kommt.

Asthma
© iStock - AntonioGuillem

Wunsch- und Wahlrecht bei der Rehabilitation

Asthma und COPD sind chronische Erkrankungen, die das Leben u. U. stark einschränken können. Um einer Verschlechterung und damit ggf. auch einer Behinderung vorzubeugen, kann es für die Betroffenen sinnvoll sein, eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme zu beantragen, insbesondere z. B. bei Exazerbationen. Gerade bei Lungenerkrankungen sollten die Antragsteller immer auch ihr Wunsch- und Wahlrecht nach § 9 des neunten Sozialgesetzbuchs (SGB IX) geltend machen, das für die Leistungen der Krankenkassen zur medizinischen Rehabilitation in § 40 Abs. 2 SGB V noch einmal konkretisiert wurde.

Die gesetzliche Norm zum Wunsch- und Wahlrecht besagt, dass der Kostenträger der Rehabilitation (z. B. die gesetzliche Rentenversicherung oder die gesetzliche Krankenkasse) bei seiner Entscheidung über die Reha-Leistungen den berechtigten Wünschen der Antragsteller entsprechen muss. Dabei muss der Rehaträger auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie auf religiöse oder weltanschauliche Bedürfnisse der Antragsteller Rücksicht nehmen. Für Menschen mit Lungenerkrankungen bedeutet das z. B. ganz konkret, dass sie schon bei der Antragstellung den Wunsch angeben können, die Reha in einer Klinik an Nord- oder Ostsee durchführen zu wollen. Das wäre nach § 9 SGB IX ein berechtigter Wunsch, da das Reizklima an der See i. d. R. einen positiven Einfluss auf Lungenerkrankungen hat.

Wunsch- und Wahlrecht bei der Klinikauswahl begründen

Das Wunsch- und Wahlrecht bei der Antragstellung für eine Reha besteht auch für die Auswahl der Klinik. Antragsteller mit COPD oder Asthma können z. B. medizinische Gründe anführen, warum sie sich für eine bestimmte Klinik entscheiden. So sprechen etwa folgende medizinische Gründe für eine bestimmte Einrichtung:

  • Das medizinische Konzept der Reha-Klinik ist auf die Behandlung von Asthma oder COPD ausgerichtet.
  • Die von der Klinik angebotenen Therapien sind wichtig für den Erfolg der Reha.
  • Der Ort der Reha-Einrichtung befindet sich in der Nähe des Wohnorts/weit entfernt vom Wohnort – und nur das garantiert den Therapieerfolg. Wer z. B. Abstand von der Familie benötigt, um sich auf die Therapie konzentrieren zu können, sollte das als Begründung für die Wahl einer bestimmten Klinik anführen.
  • Die Klinik verfügt über verschiedene Abteilungen, deren Zusammenspiel wichtig für den Therapieerfolg ist.
  • Doch auch persönliche Gründe können für die Wahl einer bestimmten Einrichtung sprechen:

  • Die Klinik bietet ein besonderes Behandlungskonzept, das den weltanschaulichen Bedürfnissen des Antragstellers entspricht.
  • Neben der Therapie der Grunderkrankung gibt es in der Klinik eine spezielle notwendige psychologische Betreuung.
  • Der Antragsteller war schon einmal in der Klinik und fühlte sich dort besonders gut aufgehoben.
  • All diese (und andere) Gründe für die Wahl einer bestimmten Einrichtung sollten Menschen mit Asthma oder COPD schon bei der Antragstellung angeben. Außerdem sollten sie angeben, falls sie die Reha aus wichtigen Gründen nur zu einem bestimmten Zeitpunkt antreten können, z. B. weil nur zu dieser Zeit eine Betreuung der eigenen Kinder gewährleistet ist.

    Mehrkosten für die Krankenkasse

    Viele Krankenkassen haben als Reha-Träger Verträge mit bestimmten Kliniken geschlossen. I. d. R. versuchen die Krankenkassen deshalb, ihre Mitglieder bei einer Reha dort unterzubringen. Wählt ein Antragsteller mit Berufung auf das Wunsch- und Wahlrecht jedoch eine andere Einrichtung, muss die Krankenkasse gemäß § 40 SGB V die Mehrkosten tragen, wenn diese im Hinblick auf das Wunsch- und Wahlrecht berechtigt sind. Sind die Mehrkosten jedoch selbst bei einem berechtigten Wunsch- und Wahlrecht nicht angemessen, muss der Versicherte die zusätzlichen Kosten tragen, wenn er darauf besteht, in der Klinik seiner Wahl untergebracht zu werden. Welche Kosten hinsichtlich des Wunsch- und Wahlrechts angemessen sind oder nicht, muss bei Widerspruch des Patienten u. U. gerichtlich entschieden werden.

    Quelle: allergikus 3/2017

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