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Psoriasis

Psoriasis bezeichnet in der medizinischen Fachsprache die Schuppenflechte. Dabei handelt es sich um eine chronische, nicht ansteckende Hautkrankheit, die sich in silbrigweißen Schuppen und entzündlich geröteter Haut äußert.

Psoriasis
© iStock - webphotographeer

Wunsch- und Wahlrecht bei der Rehabilitation geltend machen

Eine medizinische Rehabilitation hilft Menschen mit Allergien, Neurodermitis oder Psoriasis nicht nur besser mit ihrer Krankheit umzugehen, sondern trägt auch oft dazu bei, Verschlechterungen oder anderen Folgen (z. B. psychischer Art) vorzubeugen. Aus diesem Grund kann es sich lohnen, den Arzt darum zu bitten, die medizinische Notwendigkeit einer stationären Rehabilitationsmaßnahme zu attestieren.

Wer aufgrund einer Hauterkrankung eine Reha beantragt, sollte sich bereits vorab überlegen, wo er diese durchführen lassen will. So ist etwa das Reizklima an der See bei Neurodermitis und Psoriasis oft günstig. Ebenso sinnvoll ist es, die Reha in einem zertifizierten Reha-Zentrum anzutreten, denn dort können Patienten sicher sein, nach den aktuellen Qualitätskriterien behandelt zu werden. Deshalb sollten Antragsteller bereits im Antrag angeben, in welcher Reha-Klinik sie die medizinische Reha durchführen lassen wollen.

Patienten haben ein Wunsch- und Wahlrecht bei der Klinikwahl

Was viele Antragsteller nicht wissen: Sie haben bei der Auswahl der Rehabilitationsklinik und des Ortes ein Wunsch- und Wahlrecht. Dieses ist in § 8 Sozialgesetzbuch (SGB) IX festgeschrieben. Patienten, die wegen ihrer Hauterkrankung z. B. in eine Klinik an der See möchten, weil dort die Chancen auf eine Linderung der Symptome besonders gut stehen, sollten dies bereits bei der Antragstellung angeben.

Der Rehabilitationsträger (z. B. die gesetzliche Renten- oder Krankenversicherung) ist verpflichtet, berechtigten Wünschen der Versicherten zu entsprechen und dabei auch deren persönliche Lebenssituation, ihr Alter, Geschlecht, ihre Familie und ihre religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse zu beachten, wenn die Wünsche § 33 SGB I zufolge angemessen sind. Angemessen heißt dabei insbesondere, dass medizinische Gründe (z. B. eine Behandlung, die den Reha-Erfolg gewährleistet) dafür sprechen, dass der Patient sich für die jeweilige Klinik entschieden hat.

Ein berechtigter Wunsch ist es z. B., in einer Klinik behandelt zu werden, die auf die jeweilige Erkrankung spezialisiert ist, weil nur dort eine angemessene und ganzheitliche Therapie durchgeführt werden kann. Daneben müssen die Träger der Reha Wünschen entsprechen, die die persönliche Lebenssituation des Antragsstellers, sein Alter oder Geschlecht, seine Familie oder aber seine religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse berücksichtigen. Das kann z. B. bedeuten, nur in einer Klinik behandelt zu werden, die sich möglichst weit entfernt vom eigenen Zuhause befindet, wenn die Entfernung von der Familie eine wesentliche Rolle dabei spielt, ob die Reha Erfolg hat. Es bedeutet zugleich, dass der Rehabilitationsträger die Entscheidung des Antragstellers für eine nahegelegene Klinik z. B. nicht ohne Weiteres ablehnen darf, wenn diesem eine weite Anreise aus medizinischen Gründen nicht zuzumuten ist. All diese Gründe sollten Antragsteller bereits im Antrag angeben. Medizinische Gründe, die für die Behandlung in einer speziellen Klinik sprechen, sollte der behandelnde Arzt, der den Antrag auf die Reha ebenfalls begründen muss, besonders herausstellen.

Ein paar Einschränkungen des Wunsch- und Wahlrechts gibt es jedoch. Patienten können z. B. keine Klinik auswählen, die nicht auf die Behandlung ihrer Erkrankung ausgerichtet ist. Daneben sollte die Reha-Einrichtung über einen Versorgungsvertrag mit den Reha-Trägern verfügen.

Patienten können bei Ablehnung Widerspruch einlegen

Alle Gründe, die für eine bestimmte Reha-Einrichtung sprechen, sollten Patienten bei der Stellung des Reha-Antrags ausführlich nennen. Auf diese Weise bekommt der Rehabilitationsträger bereits den Eindruck, dass es dem Antragsteller wichtig ist, sein Wunsch- und Wahlrecht durchzusetzen. Dennoch passiert es immer wieder, dass der zuständige Rehabilitationsträger nicht auf die Wünsche des Patienten eingeht oder sie sogar ablehnt. In diesem Fall können Antragsteller innerhalb von vier Wochen Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und erneut und u. U. noch ausführlicher ihre Gründe für die Wunschklinik oder den Wunschort darlegen. Ein solcher Widerspruch lohnt sich in vielen Fällen.

Welcher Reha-Träger zuständig ist, hängt von der persönlichen Lebenssituation ab. Bei Berufstätigen ist es in vielen Fällen die gesetzliche Rentenversicherung, insbesondere wenn die Reha dazu dient, die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. Bei Nichtberufstätigen kommt oft die gesetzliche Krankenversicherung als Reha-Träger in Betracht. Es ist jedoch kein Problem, wenn der Reha-Antrag zunächst an einen Reha-Träger geleitet wird, der nicht zuständig ist. Denn dieser muss den Antrag selbstständig an den Träger weiterleiten, der mit großer Wahrscheinlichkeit zuständig sein wird. Allenfalls verzögert sich der Reha-Antritt dadurch etwas.

Quellen:
Patient und Haut 2/2018
allergikus 1/2018

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