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Multiple Sklerose

Multiple Sklerose (MS) ist eine Erkrankung des Zentralnervensystems. Das Zentralnervensystem (ZNS) des Menschen ist für die Koordination von Bewegungsabläufen und die Integration von äußerlichen und innerlichen Reizen zuständig.

Multiple Sklerose
© iStock - Stadtratte

Zurück in den Beruf

Treten Funktionseinschränkungen infolge eines MS-Schubs oder des Fortschreitens der MS auf, ist oft die Angst groß, die Arbeit und damit auch die Existenzgrundlage zu verlieren. Doch in vielen Fällen können von MS Betroffene auch mit der Krankheit weiter arbeiten.

So helfen medizinische Rehabilitationsmaßnahmen dabei, die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen und Funktionseinschränkungen zu vermindern. Eine stufenweise durchgeführte Wiedereingliederung gibt den Betroffenen die Möglichkeit, sich nach längeren Fehlzeiten wieder an die Belastungen im Berufsleben anzupassen. Von den zuständigen Trägern von Rehabilitationsmaßnahmen erhalten Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer zudem auf Antrag sog. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, mit denen z. B. der Arbeitsplatz an die Bedürfnisse des von MS betroffenen Arbeitnehmers angepasst werden kann. Die Reha-Träger tragen bei Bedarf auch die Kosten für Fortbildungsmaßnahmen, die den Betroffenen befähigen, eine andere Tätigkeit im Betrieb auszuüben. Außerdem gibt es die Möglichkeit einer Umschulung, wenn der an MS erkrankte Arbeitnehmer seinen erlernten Beruf aufgrund der MS nicht länger ausüben kann und somit zwar berufsunfähig, jedoch nicht erwerbsunfähig ist.

Rehabilitationsmaßnahmen

Häufig ist eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme nach einem MS-Schub sinnvoll – nicht nur, um körperliche Funktionen zu erhalten oder wiederzuerlangen, sondern auch um die Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen. Eine medizinische Reha gewähren die gesetzlichen Krankenkassen auf Antrag, wenn die behandelnden Ärzte sie befürworten. Sie kann sowohl stationär als auch ambulant durchgeführt werden. In der Reha lernen die Teilnehmer z. B. Kompensationsstrategien für Tätigkeiten, die sie nicht mehr nach dem gewohnten Muster durchführen können oder erfahren, wie sie ihre Kräfte im Berufsleben besser einteilen können. Bei einer ambulanten Reha besteht zudem u. U. die Möglichkeit, ein paar Stunden am Tag zu arbeiten, wenn der Arzt dies für sinnvoll hält.

Stufenweise Wiedereingliederung

Gesetzlich Krankenversicherte, die wegen ihrer Krankheit länger als sechs Wochen am Stück krankgeschrieben waren und Krankengeld statt Gehalt beziehen, haben nach § 74 SGB V einen Anspruch auf die stufenweise Wiedereingliederung an ihrem Arbeitsplatz, vorausgesetzt, der Arzt befürwortet diese Maßnahme und stellt einen Plan über Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten während der Eingliederung auf. Für Schwerbehinderte oder von Behinderung bedrohte Arbeitnehmer regelt § 28 SGB IX die stufenweise Eingliederung am Arbeitsplatz. Allerdings besteht (außer bei Schwerbehinderung) für den Arbeitgeber keine Pflicht, der stufenweisen Wiedereingliederung zuzustimmen. Während der Wiedereingliederung erhält der Arbeitnehmer weiterhin Krankengeld anstatt Gehalt. Daneben besagt § 84 Abs. 2 SGB IX, dass der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der länger als sechs Wochen am Stück oder wiederholt krank war, ein sog. betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten muss, das nicht zwingend mit verkürzten Arbeitszeiten einhergeht. Sollten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben notwendig sein (z. B. Veränderungen am Arbeitsplatz), damit der Arbeitnehmer seinen Beruf wieder ausüben kann, müssen diese so bald wie möglich beantragt werden.

Hilfen der Rehabilitationsträger

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben – hinter dieser Bezeichnung verbergen sich die Leistungen, die die Träger von Rehabilitationsmaßnahmen auf Antrag gewähren, damit ein Mensch trotz Krankheit oder Behinderung weiter an seinem Arbeitsplatz oder erwerbstätig bleiben kann. So fördern die Reha-Träger z. B. Umbauten am Arbeitsplatz, Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit (z. B. Rampen für Rollstuhlfahrer) oder Arbeitshilfen (z. B. größere Bildschirme, besondere Tastaturen oder Bürostühle). Auch Umbauten an Kraftfahrzeugen des Arbeitnehmers werden u. U. auf Antrag gewährt, falls diese nötig sind, damit der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz erreichen kann. Der Arbeitgeber erhält möglicherweise auch einen Einarbeitungszuschuss oder einen sog. Minderleistungsausgleich. Letzterer wird auf Antrag gewährt, falls ein Behinderter nachweislich eine um zwei Drittel geringe Leistung erbringt als vergleichbare andere Arbeitnehmer. Es gibt also zahlreiche Hilfen, welche die Rückkehr in den Beruf ermöglichen.

Falls eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz aufgrund MS-bedingter Einschränkungen nicht möglich ist, gibt es eventuell auch die Möglichkeit der innerbetrieblichen Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz. Ein Gespräch mit dem Arbeitgeber oder – bei größeren Firma – mit dem Betriebsrat können weiter helfen. Falls eine Berufsunfähigkeit eintritt, zahlen die Träger der Rehabilitation auch eine Umschulung in einen anderen Beruf. Rechtliche Grundlage ist hier ebenfalls die Bestimmung von SGB IX über die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Teilzeitarbeit und Teilerwerbsminderungsrente

Schwerbehinderte haben nach § 81 Abs. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) IX einen Anspruch auf einen Teilzeitarbeitsplatz, wenn die Art oder Schwere der Behinderung eine kürzere Arbeitszeit erfordert. Der Arbeitgeber kann den Wunsch von Schwerbehinderten nach einem Teilzeitarbeitsplatz nur ablehnen, wenn die Teilzeitarbeit für den Arbeitgeber nicht zumutbar ist oder die Aufwendungen dafür unverhältnismäßig hoch sind. Doch auch Menschen mit MS, die nicht schwerbehindert sind, haben einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit (§ 8 TzBfG = Teilzeit- und Befristungsgesetz). In diesen Fällen muss die Teilzeitarbeit einvernehmlich mit dem Arbeitgeber vereinbart werden, der sie aus betrieblichen Gründen ablehnen kann.

Arbeitnehmer, die wegen Krankheit oder Behinderung – so § 43 Abs. 1 SGB VI – auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, wenigstens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, haben unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf eine Teilerwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung:

  • Die Unfähigkeit, wenigstens sechs Stunden am Tag zu arbeiten, muss sich auf alle Berufe beziehen, nicht nur auf den erlernten Beruf. Das bedeutet: Könnte ein von MS Betroffener in einem anderen als seinem erlernten Beruf wenigstens sechs Stunden täglich arbeiten, besteht kein Anspruch auf eine Teilerwerbsminderungsrente. Ausnahmeregelungen gibt es für vor dem 2. Januar 1961 Geborene.
  • Laut § 43 SGB VI muss der Versicherte in den vorangegangenen fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung wenigstens drei Jahre lang Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben. Insgesamt muss er wenigstens 60 Monate lang Pflichtbeiträge gezahlt haben oder Ersatzzeiten aufweisen.
  • Er darf noch nicht die für seinen Jahrgang geltende Regelaltersgrenze für die Altersrente erreicht haben.

Quelle: Befund MS 2/2014

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