Multiple Sklerose (MS) ist eine Erkrankung des Zentralnervensystems. Das Zentralnervensystem (ZNS) des Menschen ist für die Koordination von Bewegungsabläufen und die Integration von äußerlichen und innerlichen Reizen zuständig.
Die Unsicherheit, wie es weitergeht, erstreckt sich somit nicht nur auf den Gesundheitszustand, sondern auch auf dessen Folgen für die weitere Lebensplanung. Es ist daher sinnvoll, sich beraten zu lassen, um Informationen zu sammeln und Ängste zu zerstreuen. Unterstützung – auch in rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten – bieten die Landesverbände und Kontaktgruppen der Deutschen Multiple Sklerose Gesellschaft (DMSG).
MS-Erkrankte, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, haben für maximal sechs Wochen, in denen sie krankgeschrieben sind, Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber – vorausgesetzt, sie arbeiten bereits länger als vier Wochen im Unternehmen. Bei Arbeitskräften, die wegen der gleichen Krankheit mehrfach mit Unterbrechungen arbeitsunfähig sind, werden die Fehltage aufsummiert – die Entgeltfortzahlung endet dann ebenfalls nach sechs Wochen.
Liegen zwischen dem Ende der Arbeitsunfähigkeit und einer erneuten Krankschreibung wegen der gleichen Krankheit mehr als sechs Monate, ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Arbeitskraft erneut sechs Wochen lang Entgeltfortzahlung zu leisten. Ansonsten springt die gesetzliche Krankenkasse ein und zahlt Betroffenen Krankengeld, sollten sie erneut wegen MS arbeitsunfähig sein.
Anspruch auf Krankengeld in Höhe von 70 % des Bruttoverdienstes haben von MS Betroffene bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit über einen Zeitraum von bis zu 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Privat Krankenversicherte haben einen Anspruch auf Krankengeld in der Regel nur, wenn sie eine Zusatzversicherung abgeschlossen haben.
Die gesetzliche Krankenversicherung ist zudem dafür zuständig, die Behandlungskosten (ärztliche Versorgung, Medikamente) sowie die Kosten für Heil- und Hilfsmittel (Physio- oder Ergotherapie, Gehhilfen usw.) zu übernehmen. Sollten Betroffene in ihren eigenen vier Wänden auf Hilfe angewiesen sein, haben MS-Betroffene einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege. In den meisten Fällen ist bei der Inanspruchnahme von Heil- und Hilfsmitteln sowie bei der Verordnung von Medikamenten eine Zuzahlung fällig, die bei Menschen mit einer chronischen Erkrankung dann entfällt, wenn sie jährlich mehr als zwei Prozent des Bruttojahreseinkommens ausmacht.
Besonders nach Schüben können MS-Betroffene zeitweilig oder auch dauerhaft auf Pflege angewiesen sein, z. B. weil sie manche Alltagstätigkeiten aufgrund von Mobilitätseinschränkungen nicht länger selbstständig durchführen können (Toilettengang etc.). Dann ist es sinnvoll, bei der gesetzlichen Pflegeversicherung einen Pflegegrad zu beantragen. Abhängig von der Höhe des Pflegegrads bemessen sich die Leistungen (etwa eines ambulanten Pflegedienstes), die die Pflegeversicherung übernimmt. Deshalb sollten MS-Erkrankte bzw. ihre Angehörigen regelmäßig überprüfen, ob der Pflegegrad noch aktuell ist oder ob ein höherer Pflegebedarf besteht.
MS-Erkrankte, die gesetzlich rentenversichert sind, haben bei verminderter Arbeitsfähigkeit unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Vor Eintritt der Erwerbsminderung muss der Antragstellende mindestens fünf Jahre lang gesetzlich rentenversichert gewesen sein und wenigstens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit gezahlt haben.
Außerdem gilt der Grundsatz „Reha vor Rente“, d. h., wenn die Aussicht besteht, dass eine medizinische Rehabilitation die Arbeitsfähigkeit wiederherstellt, hat diese Vorrang vor der Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Arbeitsunfähig im Sinne einer solchen Rente bedeutet übrigens, dass nicht nur eine Berufsunfähigkeit vorliegen muss, sondern dass ein Antragsteller nur noch eingeschränkt auf dem Arbeitsmarkt einzusetzen ist. Denn bei einer Berufsunfähigkeit besteht die Möglichkeit einer Umschulung oder Fortbildung, um einen anderen als den erlernten Beruf in Vollzeit oder zumindest in Teilzeit auszuüben. Viele von MS Betroffene, vor allem junge Erkrankte und solche im mittleren Alter, ist dies lieber, als bereits in jungen Jahren auf eine Rente angewiesen zu sein. Sie sollten sich daher nach Möglichkeiten zur Umschulung oder Berufsförderung erkundigen.
Stellt die Rentenversicherung nach Sichtung der medizinischen Unterlagen und einer eventuellen eigenen Einschätzung fest, dass eine Person nur noch eine tägliche Arbeit von drei bis sechs Stunden leisten kann, besteht ein Anspruch auf eine Teilerwerbsminderungsrente, unter drei Stunden auf eine volle Erwerbsminderungsrente. In der Regel wird nach drei Jahren überprüft, ob die Voraussetzungen für die Zahlung der Rente weiter vorliegen. Reicht eine volle Erwerbsminderungsrente nicht aus, um den Lebensunterhalt zu sichern, lässt sich zusätzlich Grundsicherung beantragen.
Eine Schwerbehinderung beim zuständigen Versorgungsamt zu beantragen, kann hilfreich sein, z. B. um einen verbesserten Kündigungsschutz oder Steuervorteile zu erhalten. Als schwerbehindert gilt eine Person, wenn ihr das Versorgungsamt einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 gewährt. Unter Umständen kommt auch die Eintragung eines Merkzeichens im Schwerbehindertenausweis infrage (z. B. G für eine Gehbinderung oder aG für eine außergewöhnliche Gehbehinderung), das z. B. über Parkerleichterungen wie die Nutzung eines Behindertenparkplatzes bestimmt.
Zu den anderen Hilfen für Menschen mit Behinderung und Schwerbehinderung gehören Steuererleichterungen wie der Pauschbetrag, ein Freibetrag, der bei der Steuererklärung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wird und sich nach dem GdB bemisst.
Auch eine Kfz-Steuerermäßigung gehört zu den Hilfen für Schwerbehinderte, ebenso die Kraftfahrzeughilfe in Höhe von maximal 9.500 Euro, die zur Anschaffung eines Pkw, zum Erwerb der Fahrerlaubnis oder für Umbauten des Kfz beantragt werden kann und bereits bei einem niedrigeren Grad der Behinderung als 50 gewährt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Menschen mit Schwerbehinderung auch bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel eine Ermäßigung, einen erhöhten Freibetrag zum Erhalt von Wohngeld oder zur Wohnraumförderung oder eine Rundfunkgebührenbefreiung oder -ermäßigung. Zusätzlich neben dem höheren Kündigungsschutz haben Menschen mit einer Schwerbehinderung Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage.
Neben dem Pauschbetrag, der bereits bei einem niedrigen GdB bei der steuerlichen Berechnung gewährt wird und sich mit steigendem GdB erhöht, haben Menschen mit Behinderungen oder mit einer chronischen Krankheit weitere Möglichkeiten, die Belastungen, die ihnen durch ihre Einschränkung entstehen, steuerlich geltend zu machen. So können Menschen mit Schwerbehinderung etwa Auto- und Fahrtkosten steuerlich absetzen, ebenso den Umbau einer Wohnung, sofern ihnen dadurch kein geldwerter Vorteil entsteht.
MS-Patienten können Krankheitskosten oder Fahrten zum Arzt von der Steuer absetzen, sofern sie ihnen nicht von anderer Stelle (z. B. Krankenversicherung) erstattet werden. Allerdings nur, wenn die Kosten die zumutbare Belastung übersteigen, die sich anhand des Jahreseinkommens berechnet. Für alle entstandene Kosten müssen Rechnungen vorliegen, um sie beim Finanzamt einzureichen.
Quelle: Befund MS 3/2020