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Krebs allgemein

Krebs ist eine vielschichtige Krankheit. Man versteht darunter jede Veränderung eines Gewebes, bei der die Zellen sozusagen ihre Differenzierung verlieren und daher autonom, also selbstständig wachsen können.

Krebs allgemein
© iStock - koto_feja

Reha abgelehnt – das können Sie tun

Jeder Mensch, der in der Sozialversicherung versichert ist und deren Erwerbsfähigkeit gefährdet ist oder bei dem eine Pflegebedürftigkeit droht, hat einen Anspruch auf Rehabilitation nach § 11 II 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V.

Stellt man einen entsprechenden Antrag und wird dieser abgelehnt, kann dies zusätzlich kräftezehrend sein. Wichtig ist es, den Ablehnungsbescheid nicht einfach hinzunehmen, sondern zu wissen, wie man gegen diesen vorgehen kann.

Widerspruch richtig einlegen

Erhält man einen Ablehnungsbescheid, so ist es wichtig zu wissen, dass es sich hierbei um einen klassischen Verwaltungsakt handelt, gegen den man sich zur Wehr setzen kann. Hier hält § 84 I Sozialgerichtsgesetz für sozialrechtliche Fälle ein passendes Werkzeug bereit, nämlich den Widerspruch. Doch wie legt man einen solchen Widerspruch richtig ein und wie geht man sinnvollerweise vor?

Rücksprache mit dem behandelnden Arzt/der behandelnden Ärztin

Der erste Ansprechpartner ist der behandelnde Arzt/die behandelnde Ärztin. Denn diese*r kann fachlich am besten beurteilen, wie die Begründung der Ablehnung entkräftet werden kann. Eine Stellungnahme ist gewissermaßen das Herzstück im Rahmen eines Widerspruchs und sollte deshalb auf jeden Fall mit dem Arzt/der Ärztin zusammen erstellt werden. Pauschale Widerspruchsschreiben mit Standardfloskeln sind dagegen in keinem Fall zielführend. Zusätzlich sollte der Arzt/die Ärztin ein Attest ausstellen, das die Reha-Fähigkeit sowie die Reha-Notwendigkeit bestätigt.

Widerspruchsschreiben

Die Stellungnahme sowie das Attest sind anschließend zusammen mit dem Widerspruchsschreiben schriftlich, also unterschrieben, an den Kostenträger zurückzusenden. Ein solches Widerspruchsschreiben kann beispielsweise folgendermaßen formuliert werden:

Hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihre Ablehnung vom (Datum), erhalten am (Datum), für meinen Antrag auf eine stationäre Vorsorgemaßnahme nach § 23 IV SGB V vom (Datum) ein. Ich bitte Sie, den ursprünglich beigefügten Arztbericht sowie die erneute Stellungnahme nochmals zu überprüfen.

Fristenberechnung einfach erklärt

Extrem wichtig ist es, die im Ablehnungsbescheid genannte Frist zu wahren, die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannt ist. Die Frist beträgt einen Monat und ist geregelt in § 84 I Sozialgerichtsgesetz. Ist diese Frist abgelaufen, gibt es keine Möglichkeit mehr gegen den Bescheid vorzugehen.

Beispiel zur Fristenberechnung:

Empfänger erhält Ablehnungsbescheid am 09.07.2022.

Fristbeginn am 10.07.2022

Fristende am 09.08.2022

Das Widerspruchsschreiben muss also spätestens am 09.08.2022 beim Kostenträger eingegangen sein.

Widerspruch ohne Stellungnahme?

Bekommt man beispielsweise nicht rechtzeitig einen Arzttermin oder schafft es diese*r nicht, die Stellungnahme rechtzeitig zu formulieren, ist es in erster Linie wichtig, die Frist zu wahren. Es ist in jedem Fall davon abzusehen, die Begründung selbst zu formulieren. Sinnvoller ist es dagegen mitzuteilen, dass die ärztliche Stellungnahme nachgereicht wird. Formulierungsvorschlag:

Frist wahrend lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom (Datum) ein. Eine ausführliche medizinische Stellungnahme reiche ich nach Rücksprache mit meinem Haus-/Facharzt umgehend nach.

Unendlich viel Zeit sollte man sich allerdings nicht lassen. Nach einer gewissen Zeit wird sich der Kostenträger im Zweifel melden und eine Frist für die Nachbegründung festlegen. Wird diese anschließend nicht eingehalten, wird der Widerspruch ohne Begründung bearbeitet. Dies ist in den meisten Fällen jedoch nicht Erfolg versprechend.

Erneute Ablehnung – Klage vor dem Sozialgericht?

Selbstverständlich kann es selbst nach ausgiebiger Begründung sein, dass auch nach Prüfung des Widerspruchs ein Widerspruchsbescheid im Briefkasten landet. Diesem Bescheid ist immer eine sogenannte „Rechtsmittelbelehrung“ beigefügt, aus der hervorgeht, dass die Möglichkeit besteht, eine Klage beim Sozialgericht einzulegen.

Hier ist der Fachanwalt für Medizinrecht oder für Sozialrecht der richtige Ansprechpartner. Jedoch ist auch hier nicht viel Zeit. § 87 I Sozialgerichtsgesetz legt eine Frist von einem Monat für die Klageeinreichung fest. Zur Beschleunigung des Verfahrens ist es ratsam, neben der Klage auch einen „Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz“ beim Sozialgericht zu stellen.

Der Antrag führt dazu, dass eine Entscheidung innerhalb kurzer Zeit, d. h. nach nur wenigen Tagen oder Wochen gefällt wird. Ohne diesen Antrag ist im schlimmsten Fall mit einer Bearbeitungszeit von mehreren Jahren zu rechnen. Gerade, wenn es um eine Reha-Maßnahme geht, die möglichst zeitnah angegangen werden sollte, sollte ein solcher Antrag zwingend gestellt werden.

Pia Nicklas

Quelle: Leben? Leben! 2/2022

 

31.12.2022
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