Krebs ist eine vielschichtige Krankheit. Man versteht darunter jede Veränderung eines Gewebes, bei der die Zellen sozusagen ihre Differenzierung verlieren und daher autonom, also selbstständig wachsen können.
Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 gelten Betroffene als schwerbehindert. Dann gilt u. a. ein besonderer Kündigungsschutz. Das bedeutet: Der Arbeitgeber darf Krebspatientinnen mit Schwerbehinderung nicht einfach kündigen, sondern muss dafür erst beim Integrationsamt einen Antrag stellen.
Aufgabe dieser Behörde ist es, die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zu fördern. Sie prüft, ob die Behinderung der Grund für die Kündigung ist. Dieser besondere Kündigungsschutz gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber nichts von der Schwerbehinderung der Mitarbeiterin gewusst hat.
Bei Krebspatientinnen wird die Schwerbehinderung meist zunächst auf fünf Jahre festgestellt. Dann gibt es die Möglichkeit, einen neuen Antrag auf Schwerbehinderung zu stellen. Das ist vor allem eine Option für Patientinnen, die auch nach fünf Jahren unter Beschwerden leiden und sich den Belastungen des Alltags physisch und psychisch nicht gewachsen fühlen.
Wichtig zu wissen: War beim Erstantrag die Nennung der konkreten Krebsdiagnose ausreichend, um einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 zu bekommen, wird bei einem erneuten Antrag nach Ablauf der fünf Jahre die aktuelle Gesundheitssituation zugrunde gelegt. Meistens fällt der Grad der Behinderung dann niedriger aus. Daher sollten Menschen mit Krebs auch andere Beschwerden und Vorerkrankungen angeben, rät der Krebsinformationsdienst.
Neben dem Kündigungsschutz gibt es noch weitere Nachteilsausgleiche durch eine Schwerbehinderung. Diese sind laut Stiftung Junge Erwachsene mit Krebs z. B.:
Wenn Menschen mit Krebs Pflege benötigen sollten, gilt es zunächst zu unterscheiden, ob diese auf kurze Zeit oder auf Dauer ausgelegt ist. Dabei kommen auch verschiedene Kostenträger infrage. Kurzzeitpflege wird von den Krankenkassen getragen. Die Dauer liegt in der Regel bei zwei Wochen, mit Verlängerung bei vier Wochen, so der Krebsinformationsdienst.
Bei längerer Pflege kommt die Pflegeversicherung zum Tragen. Hierbei wird man als pflegebedürftig eingestuft, wenn man mindestens sechs Monate am Stück in erheblichem Maße Hilfe bei Körperpflege, Ernährung oder Mobilität benötigt.
Menschen mit Krebs können verschiedene Arten der pflegerischen Unterstützung erhalten, so die Deutsche Krebsgesellschaft. So gibt es Geldleistungen, beispielsweise für eine Haushaltshilfe, und Sachleistungen. Letzteres ist beispielsweise die Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst im eigenen Zuhause.
Daneben kann die Pflegeleistung aber auch stationär in einer Pflegeeinrichtung sein. Bei einer stationären Pflege fallen dann Kosten für Unterkunft und Verpflegung an. Hier ist aber auch eine Unterstützung durch das Sozialamt möglich.
Wer Leistungen der Pflegeversicherung erhalten will, muss diese beantragen. Es gibt fünf Pflegegrade, die die Pflegebedürftigkeit – und damit die zustehenden Leistungen – festlegen. Die Einstufung erfolgt durch den Medizinischen Dienst Bund.
Hilfe bei der Antragstellung kann beispielsweise der Sozialdienst des Krankenhauses leisten. Zudem haben Versicherte, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, gegenüber der Pflegekasse einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung, so das Bundesministerium für Gesundheit.
Quelle: Leben? Leben! 1/2022