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Multiple Sklerose

Multiple Sklerose (MS) ist eine Erkrankung des Zentralnervensystems. Das Zentralnervensystem (ZNS) des Menschen ist für die Koordination von Bewegungsabläufen und die Integration von äußerlichen und innerlichen Reizen zuständig.

Multiple Sklerose
© iStock - Stadtratte

MS: Krankheitskosten von der Steuer absetzen

Für die Kosten einer Krankheit, die weder von den gesetzlichen noch den privaten Krankenkassen getragen werden, gilt, dass jeder zunächst einmal selbst für sie aufkommen muss. Übersteigen die Ausgaben für die Gesundheit jedoch einen bestimmten Anteil des eigenen Einkommens, lassen sie sich zumindest teilweise von der Steuerschuld absetzen.

Von zumutbarer und außergewöhnlicher Belastung

Bis zu einem gewissen Prozentsatz vom Gesamtbetrag der Einkünfte eines Haushalts gelten Krankheitskosten als zumutbare Belastung. Erst wenn die Summe der Ausgaben für Krankheit diesen Prozentsatz übersteigt, handelt es sich um eine abzugsfähige außergewöhnliche Belastung. Als Einkünfte zählt dabei das Einkommen ohne Werbungskosten bzw. das Einkommen abzüglich der Betriebsausgaben. Auch ein Altersentlastungsbetrag sowie ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird vom Einkommen abgezogen.

Der Prozentsatz, bis zu dem Krankheitskosten als zumutbare Belastung gelten, ist – abhängig von der Höhe der Einkünfte – in drei Stufen gestaffelt. In Stufe 1 gelten Krankheitskosten bis zu einem Betrag von 15.340 Euro jährlich bei Ledigen als außergewöhnliche Belastung, wenn sie 5% dieses Betrags übersteigen, bei Verheirateten mit den gleichen Einkünften liegt dieser Anteil bei 4%, kommen bis zu zwei Kinder hinzu, die mitversorgt werden müssen, sinkt der Prozentsatz, ab dem die Krankheitskosten steuerlich abgesetzt werden können, auf 2%, bei drei und mehr Kinder sogar auf 1%.

In Stufe 2 gelten bei Einnahmen von bis zu 51.130 Euro jährlich Krankheitskosten dann als zumutbar, wenn sie bei Unverheirateten bis zu 6% der Einkünfte betragen, bei Verheirateten sind es 5%, bei bis zu zwei Kindern 3%, bei drei und mehr Kindern 1%. Allerdings dürfen laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs von 2017 nur die Einkünfte, die über denen der Stufe 1 liegen, mit dem höheren Prozentsatz aus Stufe 2 belastet werden. Das bedeutet: Liegt das Einkommen z. B. bei 16.340 Euro jährlich, dürfen nur die 1.000 Euro, die über dem Maximaleinkommen von Stufe 1 liegen, mit dem Prozentsatz aus Stufe 2 belastet werden. Das Gleiche gilt für Einkünfte, die über dem Maximaleinkommen von Stufe 2 liegen.

Liegen die Einkünfte in Stufe 3 über 51.130 Euro können Unverheiratete Krankheitskosten nur dann steuerlich geltend machen, wenn sie mindestens 7 \\\% des Einkommens betragen, bei Verheirateten sind es 6%, bei maximal zwei Kindern 4% und bei drei und mehr Kindern 2%.

Quelle: Befund MS 3/2018

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