Wichtig ist es, die Pflege und Reinigung der Haut auf den sogenannten Hauttyp auszurichten. Es gibt spezielle Produkte beispielsweise für trockene, sensible, fettige, junge oder ältere Haut, die die jeweilige Komponenten hinzufügen oder regulieren.
Nur sichere Kosmetikprodukte dürfen auf den Markt gebracht werden. Mit der Kosmetikverordnung der EU, deren Vorschriften überwiegend seit 2013 anzuwenden sind, wird das in Deutschland bereits bestehende Mitteilungssystem der Rezepturen EU-weit verbindlich vorgeschrieben. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) fasst die wichtigsten Punkte hier zusammen.
Überwiegend seit Juli 2013 greifen die neuen Vorschriften der EU-Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009, wodurch die Produktsicherheit bei kosmetischen Mitteln weiter erhöht wird. Dabei wird u. a. das in Deutschland bereits bestehende Mitteilungssystem der Rezepturen von kosmetischen Mitteln auf EU-Ebene verbindlich vorgeschrieben. Die Sicherheitsbewertung bei kosmetischen Mitteln wird weiter ausgestaltet und es werden Vorschriften zu kosmetischen Mitteln festgelegt, die Nano-Materialien enthalten. Allergene Stoffe werden klarer gekennzeichnet und Tierversuche für die Entwicklung von Kosmetika i. d. R. verboten.
Hersteller und Einführer von kosmetischen Mitteln müssen bestimmte Daten, wie z. B. zur Zusammensetzung, in einem zentralen Meldesystem bereitstellen, bevor sie ein Produkt auf den Markt bringen. Diese Informationen sind für die zuständigen Behörden im Interesse einer schnellen und wirksamen medizinischen Behandlung bei etwaigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch kosmetische Mittel von Bedeutung. Des Weiteren wird mit der Verordnung die Marktüberwachung gestärkt.
In dem Verzeichnis der Bestandteile auf der Verpackung kosmetischer Mittel muss laut der neuen Verordnung die Verwendung von Nanopartikeln durch den Zusatz „nano“ deutlich gemacht werden. Aus Sicht des Bundesverbraucherministeriums sollten Hersteller und Einführer von kosmetischen Mitteln für Verbraucherinnen und Verbraucher Informationen zu Nanopartikeln zur Verfügung stellen, sofern die Partikelgröße zu veränderten Eigenschaften führt.
Darüber hinaus wird in der Verordnung den Werbeaussagen bei kosmetischen Mitteln eine besondere Aufmerksamkeit im Hinblick auf den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung gewidmet. In Deutschland sind irreführende Aussagen bei kosmetischen Mitteln bereits nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch verboten.
Es kommt immer wieder vor, dass Kosmetika bei Verbrauchern zu allergischen Reaktionen führen. Jeder Dritte hat schon einmal unter einer solchen Unverträglichkeit gelitten, die oft mit Rötungen der Haut und Juckreiz einhergeht.
Zu den häufigsten Auslösern von Allergien gehören Duftstoffe, Haarfarben und Konservierungsstoffe. Nach der Nickelallergie ist die Duftstoffallergie die zweithäufigste Allergie.
Bestimmte Duftstoffe, die für ihr allergenes Potenzial bekannt sind, müssen mit ihrer Stoffbezeichnung in der Liste der Bestandteile angegeben werden.
Wenn Verbraucher auf einen bestimmten Stoff allergisch reagieren, hilft ihnen die Liste der Bestandteile auf der Verpackung, diesen Stoff zu meiden.
Wer allergische Probleme aufgrund von Kosmetika vermutet, sollte zu einem Arzt gehen und sich testen lassen. In solchen Fällen ist es gut, wenn man die Verpackung des Produktes noch hat, denn der Arzt kann so leichter herausfinden, welcher Stoff die Allergie oder Reizung ausgelöst hat. Wer weiß, welchen Stoff er nicht verträgt, kann Produkte mit diesem Bestandteil in Zukunft meiden und allergische Reaktionen so verhindern.
Auch die auf der Verpackung angegebene Firma sollte über Beschwerden informiert werden. Sie muss solche Beobachtungen in ihren Unterlagen dokumentieren. Bei Beschwerden könnte ggf. die gesundheitliche Unbedenklichkeit des Produktes nicht mehr sichergestellt sein.
Quelle: Allergikus 03/2013