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Gesetzliche Regelungen

Im Mutterschutzgesetz sind alle gesetzlichen Regelungen zu finden, welche die Rechte einer werdenden Mutter definieren und gegebenenfalls ihr Leben und das ihres ungeborenen Kindes vor unnötigen Gefahren und Belastungen schützen.

Schwangerschaft gesetzliche Regelungen
© iStock - Stadtratte

Gesetzliche Regelungen

Im Mutterschutzgesetz sind alle gesetzlichen Regelungen zu finden, welche die Rechte einer werdenden Mutter definieren und gegebenenfalls ihr Leben und das ihres ungeborenen Kindes vor unnötigen Gefahren und Belastungen schützen. Diese gesetzlichen Regelungen betreffen jedoch nur das Berufsleben der schwangeren Frau oder der frisch niedergekommenen Mutter in den ersten Wochen nach der Geburt. Darüber hinaus existieren in anderen Gesetzestexten zahlreiche weitere gesetzliche Regelungen, die schwangere Frauen und Mütter sowie deren Kinder unter besonderen Schutz stellt.

Schwangere Frauen haben die Verpflichtung, ihrem Arbeitgeber sofort Mitteilung darüber zu machen, wenn die Schwangerschaft ärztlich festgestellt wurde. Spätestens zum Ende des dritten Monats muss die Schwangerschaft bekannt gegeben werden. Im eigenen Interesse jedoch sollten schwangere Frauen nicht lange zögern, sondern den Arbeitgeber sofort von der Schwangerschaft in Kenntnis setzen. Ab dem Tag, an dem der Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfährt, hat er die Verpflichtung, Maßnahmen zum Schutz der werdenden Mutter zu gewährleisten.

In erster Linie betreffen diese Maßnahmen den Arbeitsplatz. Eine schwangere Frau darf nicht an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden, an dem sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Kontakt kommt. Unter Umständen kann das bedeuten, dass der Arbeitgeber die schwangere Mitarbeiterin an einen anderen Arbeitsplatz versetzen muss, an welchem sie keinen Gefährdungen ausgesetzt ist.

Die Arbeitszeiten und vor allem die Pausenzeiten sind strikt einzuhalten, Überstunden dürfen für schwangere Frauen nicht angeordnet werden. Schwere, körperliche Arbeiten sind verboten, auch Arbeiten, bei denen die Schwangere lange stehen muss, sind nicht erlaubt. Für Arzttermine im Rahmen der Vorsorge ist die Schwangere von der Arbeit freizustellen. Eine werdende Mutter darf auf keinen Fall im Nachtdienst beschäftigt werden. Frauen, die grundsätzlich im Schichtdienst arbeiten, dürfen vor acht Uhr morgens und nach 20:00 Uhr abends nicht beschäftigt werden. Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnt die Mutterschutzfrist – in dieser Zeit darf eine werdende Mutter nicht gegen ihren Willen beschäftigt werden. Gleiches gilt für die acht Wochen nach der Geburt – in dieser so wichtigen Phase der Nachsorge und Erholung darf eine Frau nicht gegen ihren Willen an ihren Arbeitsplatz gerufen werden.

Frauen, die in der Zeit der Mutterschutzfrist freiwillig arbeiten möchten, müssen dies schriftlich erklären und handeln hier auf eigenes Risiko. Der Arbeitgeber kann sich damit einverstanden erklären, er kann aber eine Beschäftigung während der Mutterschutzfrist auch ablehnen. Grundsätzlich hat er keinen Anspruch auf Arbeitsleistung in der Zeit der Mutterschutzfrist, auch dann nicht, wenn die Schwangere sich schriftlich für arbeitswillig erklärt hat. Der Arbeitsplatz muss der werdenden Mutter bis zum Ende des Mutterschutzes frei gehalten werden. Die Frau erhält während dieser Zeit Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse – der Arbeitgeber stockt diesen Satz auf das Gehalt auf, das die Mutter bis zum Beginn des Mutterschutzes monatlich verdient hat.

Selbstständige Frauen in der Schwangerschaft unterliegen prinzipiell den gleichen gesetzlichen Regelungen. Allerdings sind selbstständig tätige Frauen grundsätzlich ihr eigener Arbeitgeber und entscheiden selbst über ihre Arbeitszeit und Ruhephasen. Die meisten Selbstständigen Frauen arbeiten von daher so lange, wie sie es vor der Geburt vermögen, und beginnen in der Regel auch lange vor Ablauf der acht Wochen nach der Geburt wieder zu arbeiten. Auch selbstständige Frauen haben einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld durch ihre Krankenkasse.

Weitere gesetzliche Regelungen für schwangere Frauen und Frauen in den ersten Wochen nach der Niederkunft sind im Sozialgesetzbuch enthalten und betreffen vor allem die gesundheitliche Versorgung. So hat eine schwangere Frau während der gesamten Schwangerschaft Anspruch auf persönliche Betreuung durch einen Facharzt ihrer Wahl. Die gesetzlich festgelegten Vorsorgeuntersuchungen müssen von den Krankenkassen übernommen werden. Im Fall von Risikoschwangerschaften oder Komplikationen im Verlauf der Schwangerschaft müssen die Krankenkassen für sämtliche Maßnahmen aufkommen, die der behandelnde Arzt für notwendig hält und die im Rahmen der modernen Diagnostik und Therapie anerkannt sind. Darüber hinaus kann sich jede schwangere Frau dafür entscheiden, sich zusätzlich von einer Hebamme betreuen zu lassen. Erstgespräche finden bereits vor dem Beginn des Mutterschutzes statt, die intensive Betreuung jedoch beginnt sechs Wochen vor der Geburt und endet acht Wochen nach der Geburt.

Unter bestimmten Umständen haben Frauen in der Zeit der Mutterschutzfrist einen Anspruch auf eine Haushaltshilfe. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn minderjährige Kinder im Haushalt zu versorgen sind und die schwangere oder gerade niedergekommene Frau aus gesundheitlichen Gründen die Versorgung nicht übernehmen kann und die Versorgung auch nicht durch ein anderes Familienmitglied übernommen werden kann.

Auch die Nachsorge nach einer Schwangerschaft fällt unter die gesetzlichen Regelungen zum Schutz der Mutter und ihres Kindes. Grundsätzlich fallen alle Maßnahmen zur medizinischen Betreuung und Versorgung von Mutter und Kind unter die Regelungen zur Nachsorge.

Monika Celik

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