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Rehabilitation

Bei Übergewicht zielt Rehabilitation zunächst vor allem auf die Gewichtsreduktion, durch die Folgeerkrankungen vermieden oder zumindest verbessert werden können.

Übergewicht Rehabilitation
© iStock - Aja Koska

Wunsch und Wahlrecht

Empfiehlt der behandelnde Arzt bei diagnostizierter Adipositas eine Rehabilitationsmaßnahme sind einige Entscheidungen zu fällen und verschiedene Dinge zu bedenken. Grundsätzlich gesehen gehört eine Rehabilitation zum Leistungsspektrum der verschiedenen Sozialversicherungsträger. Zu diesen gehören beispielsweise die gesetzliche Krankenversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung oder auch die gesetzliche Unfallversicherung. Diese sogenannten Rehabilitationsträger betreiben verschiedene Rehabilitationskliniken und Rehabilitationszentren, welche zumeist auf die Behandlung unterschiedlicher Beeinträchtigungen spezialisiert sind. Vor der Beantragung der Rehabilitation bei dem zuständigen Sozialversicherungsträger sollte der Patient Erkundigungen über in Frage kommende Einrichtungen einholen und vorab eine Auswahl über die für ihn günstigsten Maßnahmen treffen. Es sollte darauf geachtet werden, dass die ausgewählte Einrichtung vom Träger für die Rehabilitation z.B. der Adipositas anerkannt ist. Erwiesenermaßen hängt der Therapieerfolg nicht nur von der Kompetenz der Einrichtung und der behandelnden Personen ab, sondern auch von der Mitarbeit des Patienten (Compliance). Diese wird durch eine vom Patienten positiv empfundene Umgebung sowie die aktive Einbeziehung in den Entscheidungsprozess stark beeinflusst und fördert dessen Motivation. Der Gesetzgeber hat für diesen Fall in seinem Sozialgesetzbuch SGB ein Wunsch- und Wahlrecht eingefügt.

Gesetzliche Grundlage

Im Sozialgesetzbuch SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen) ist im §9 ein sogenanntes Wunsch- und Wahlrecht verankert. In Absatz 1 dieses Paragraphen ist geregelt, dass berechtigten Wünschen des Antragstellers zu den Leistungen und deren Art der Ausführung möglichst entsprochen werden soll. Insbesondere die persönliche familiäre Lebenssituation, das Lebensalter, das Geschlecht oder auch religiöse Gründe sollen hier berücksichtigt werden. Liegen Behinderungen bei Eltern oder Kindern vor, soll hier deren Bedürfnissen gesondert Rechnung getragen werden. Entscheidet sich der Leistungsträger gegen den Vorschlag des Antragstellers, muss dies begründet werden. Der Antragsteller kann Widerspruch einlegen und eine erneute Prüfung erwirken. Meist steht die Chance auf Bewilligung in diesen Fällen gut.
Der Absatz 2 hält fest, dass Rehabilitationsmaßnahmen, die nicht in gesonderten Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt werden müssen, durch eine Geldleistung des Trägers auch in anderen Einrichtungen durchgeführt werden können, sofern sie ebenso wirksam und wirtschaftlich sind. Die Wirksamkeit hat der Antragsteller nachzuweisen.
Weiterhin wird in diesem Paragraphen unter Absatz 3 der Zweck dieser Regelung definiert. Hier heißt es: „Leistungen, Dienste und Einrichtungen lassen den Leistungsberechtigten möglichst viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände und fördern die Selbstbestimmung“.

Der Absatz 3 des §9 SGB IX schreibt vor, dass die Zustimmung der Leistungsberechtigten, also des Antragstellers, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen, den sogenannten „Leistungen zur Teilhabe“ notwendig ist, d.h. nicht favorisierte Alternativen können vom Antragsteller abgelehnt werden.

Nicole Breuer

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