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Lungenemphysem

Unter dem Begriff „Lungenemphysem“ wird eine unwiderrufliche Überblähung der Lunge verstanden. Ursache hierfür ist ein zerstörtes und überdehntes Gewebe der kleinsten luftgefüllten Strukturen, den Lungenbläschen (Alveolen).

Lungenemphysem
© iStock - Rasi Bhadramani

Rehabilitation bei Lungenemphysem: Wunsch- und Wahlrecht

Wenn eine Rehabilitation auf die Bedürfnisse der Lungenpatienten abgestimmt ist, hat sie Aussicht auf Erfolg. Neben einer korrekten Diagnose und der richtigen Behandlung sind auch persönliche und familiäre Umstände sowie die Einstellung, Wünsche und Erwartung der Betroffenen wichtig.

Daher sollten Lungenerkrankte Wünsche und Anforderungen, die sie an eine pneumologische Rehabilitation stellen, unbedingt in ihrem Antrag angeben. Gesetzliche Grundlage für dieses Wunsch- und Wahlrecht bildet § 9 des neunten Sozialgesetzbuches. Im ersten Satz des Paragrafen heißt es: „Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen.“

Berücksichtigt werden Wünsche für

  • die Art der Rehabilitation: Soll diese ganztägig ambulant durchgeführt werden oder zieht der Betroffene eine stationäre Einrichtung vor?
  • den Ort der Rehabilitation: Soll die pneumologische Einrichtung wohnortnah oder in einer gewissen Entfernung zum Heimatort liegen?
  • den Beginn der Rehabilitation
  • bestimmte Bedürfnisse (religiös, weltanschaulich, alters- und geschlechtsspezifisch)
  • die Wahl der Einrichtung
  • Bezüglich der Wahl der Einrichtung müssen jedoch ein paar Dinge beachtet werden: Die ausgesuchte Einrichtung muss beispielsweise für die Behandlung der Erkrankung geeignet sein. Zudem muss das Reha-Ziel in einem wirtschaftlich angemessenen Rahmen erreicht werden können und zu guter Letzt muss die Reha-Klinik noch einen Platz frei haben. Die favorisierte Klinik muss zugelassen und von einer unabhängigen Stelle zertifiziert sein. Betroffene müssen bei der Auswahl der Wunscheinrichtung keine Rücksicht darauf nehmen, ob ein Versorgungsvertrag mit seiner Krankenkasse besteht. Die anfallenden Mehrkosten muss der Betroffene dann selbst tragen, wenn der Klinikwunsch nicht mit der persönlichen Lebenssituation, Alter, Geschlecht, Familie sowie den religiösen/weltanschaulichen Bedürfnissen begründet ist, so der Arbeitskreis Gesundheit. Falsch ist, dass die Betroffenen die gesamten Kosten einer pneumologischen Rehabilitation zahlen müssen.

    Rechtzeitig über Kliniken informieren

    Betroffene sollten sich daher schon vor der Beantragung einer Rehabilitation darüber informieren, welche Kliniken ihre Erkrankung behandeln und welcher Service und Ausstattung angeboten werden. Doch auch der Standort des Reha-Zentrums ist für Patienten mit Atemwegserkrankungen wichtig. Ein gesundes Schonklima mit Sonne und wenigen Allergenen sowie Schadstoffen kann den Behandlungserfolg unterstützen.

    Vorschlag gleich mit Reha-Antrag abgeben

    Betroffene sollten zusammen mit ihrem Reha-Antrag auch eine Wunschklinik vorschlagen. Wurde der Reha-Antrag schon abgegeben, kann man die favorisierte Einrichtung auch nachträglich bei dem zuständigen Kostenträger einreichen.

    Grund für Vorschlag abgeben

    Empfehlenswert ist es, auch gleich mit ärztlicher Unterstützung zu begründen, warum die vorgeschlagene Klinik besonders geeignet ist. In erster Linie sollte dabei die medizinische Eignung der Klinik dargelegt werden, wobei der Arzt z. B. das spezielle Ernährungsangebot oder eine bestimmte Therapie, die von der Klinik angeboten wird, in seine Begründung miteinbeziehen sollte. Denn das A und O einer Rehabilitationsmaßnahme ist der Rehabilitationserfolg.

    Unterstützung bei der Begründung

    Erfolgt die Rehabilitation direkt nach einem Krankenhausaufenthalt (Anschlussrehabilitation AHB), ist der Sozialdienst des Krankenhauses behilflich. Lungenerkrankte sollten daher unbedingt mit diesem über ihre Wunschklinik sprechen.

    Wunschklinik abgelehnt

    Wird die Rehabilitationsmaßnahme abgelehnt, muss dies im Bescheid begründet werden. Innerhalb eines Monats kann der Betroffene dann schriftlich widersprechen – häufig wird dann die Rehabilitation genehmigt. Hilfe beim Widerspruch erhalten Menschen mit Lungenerkrankungen bei Anwälten und Beratungsstellen wie beispielsweise dem Arbeitskreis Gesundheit oder dem Sozialverband Deutschland. Wurde die Rehabilitation genehmigt, die vorgeschlagene Einrichtung allerdings abgelehnt, ist es sinnvoll, einen Antrag für eine sog. Heilstättenänderung einzureichen. Informationen, wo dieser einzureichen ist, finden Betroffene im Bescheid des Kostenträgers. Der behandelnde Arzt sollte den Antrag mit einem Gutachten zudem ergänzen.

    Lehnt der Kostenträger die pneumologische Rehabilitation ab, können Betroffene vor dem Sozialgericht gegen die Ablehnung klagen. Die Klage muss innerhalb eines Monats bei dem Gericht eingehen. Betroffene sollten sich vorher über die Kosten informieren und ggf. bei ihrer Rechtsschutzversicherung nachfragen. Die Verfahren dauern allerdings häufig Jahre.

    Quelle: COPD und Asthma 3/2017

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