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Asthma bei Kindern und Jugendlichen

Asthma bronchiale ist eine Erkrankung, bei der die Bronchialschleimhaut, insbesondere die der kleinen Atemwege, dauerhaft entzündet ist. Diese Entzündung führt zu einer Überempfindlichkeit der Atemwege auf verschiedene Reize.

Asthma bei Kindern
© iStock - Nomad

Rehabilitation für Kinder und Jugendliche mit Asthma

Kinder und Jugendliche mit Asthma bronchiale haben u. U. Anspruch auf Leistungen der medizinischen Rehabilitation, d. h., mithilfe medizinischer Maßnahmen sollen entweder Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit, der Lebensqualität und der sozialen Integration aufgehoben oder diesen vorgebeugt werden (Vorsorgerehabilitation).

Bei dieser Rehamaßnahme wird die Krankheit des Kindes ganzheitlich betrachtet, d. h. es steht nicht allein die bestmögliche medikamentöse Therapie im Vordergrund, sondern auch das Management der Krankheit durch das Kind selbst sowie durch seine Eltern, Maßnahmen zur Vorbeugung und weitere, die medikamentöse Therapie unterstützende Behandlungsverfahren (z. B. Physiotherapie, Entspannung, Sport) spielen eine wichtige Rolle.

Eine stationäre Rehabilitation in einer Klinik (Dauer: i. d. R. drei bis vier Wochen) ist dann notwendig, wenn am Wohnort keine ambulanten Behandlungsangebote vorhanden sind oder diese nicht ausreichen. Auch wenn es zur Besserung der gesundheitlichen Situation sinnvoll ist, das Kind oder den Jugendlichen zeitweise aus der häuslichen Umgebung zu nehmen, befürworten die Kostenträger eine stationäre Rehabilitation. Eine erwachsene Begleitperson (i. d. R. Mutter oder Vater) kann ebenfalls aufgenommen werden, sollte diesnotwendig für den Behandlungserfolg sein.

Eltern können ihr Kind unter bestimmten Bedingungen in die Reha begleiten

In vielen Fällen (vor allem bei jüngeren Kindern) ist es sinnvoll, dass ein Elternteil das Kind auf die Reha-Maßnahme begleitet, etwa wenn der Therapieerfolg ohne Begleitperson nicht gewährleistet werden kann, weil das Kind unter der Trennung von seinen Eltern zu sehr leiden würde oder aber, weil es nötig ist, dass die Mutter oder der Vater während der Reha medizinische Verfahren oder Verhaltensweisen erlernt, die die Therapie des Kindes unterstützen. Auch ein ständiger Betreuungsbedarf des Kindes wegen einer Behinderung rechtfertigt das Mitfahren einer Begleitperson.

In all diesen Fällen trägt der zuständige Träger der Rehabilitation neben dem Klinikaufenthalt für das Kind auch die Kosten für die Begleitung. Auch der Verdienstausfall des begleitenden Elternteils für die Zeit in der Reha wird auf Antrag meist teilweise übernommen. Allerdings muss sich die Begleitperson den ganzen Tag zur Verfügung halten.

Eine Reha für Kinder und Jugendliche ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres möglich. Befindet sich der Jugendliche in einer Schul- oder Berufsausbildung, leistet ein freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr, nimmt am Programm des Bundesfreiwilligendienstes teil oder hat eine Behinderung, infolge derer er nicht arbeiten kann, ist die Reha auch noch bis zum 27. Lebensjahr möglich.

Den Antrag stellen

Einen Antrag auf eine Rehabilitationsmaßnahme für ein Kind/einen Jugendlichen mit Asthma können die Eltern z. B. dann mit Aussicht auf Erfolg stellen, wenn die bisherige ambulante Therapie nicht ausreicht, wenn verschiedene Therapieformen miteinander kombiniert werden müssen und dies am Wohnort nicht möglich ist oder die Krankheit die kindliche Entwicklung einschränkt, etwa weil das Kind wegen des Asthmas häufig in der Schule fehlt. Auch wenn eine stationäre Therapie an einem besonderen Ort (z. B. bei Asthma Reizklima) eine deutliche Besserung der Erkrankung verspricht, ist ein Antrag auf eine Rehamaßnahme oft erfolgreich.

Kostenträger für die Reha eines Kindes/Jugendlichen ist i. d. R. der Rentenversicherungsträger der Mutter oder des Vaters. Allerdings muss dafür eine der folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Das Elternteil muss wenigstens fünf Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sein.
  • Vater oder Mutter bezieht eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine sog. große Witwen- bzw. Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und erfüllt die Wartezeit von fünf Jahren.
  • Vater oder Mutter hat in den letzten zwei Jahren vor dem Antrag sechs Kalendermonate lang Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung gezahlt.
  • Vater oder Mutter hat innerhalb von zwei Jahren nach der Ausbildung bis zum Antrag eine versicherte Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt oder war nach einer solchen Beschäftigung/Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos.
  • Ein Antrag auf die Kostenübernahme für die Kinderreha kann aber auch dann bei der Rentenversicherung gestellt werden, wenn das Kind eine Waisenrente bezieht.
  • Wenn die gesetzliche Rentenversicherung als Kostenträger für die Reha nicht infrage kommt, leitet sie den Antrag an den nächstmöglichen Kostenträger (z. B. die gesetzliche Krankenversicherung) weiter.

    Das Formular für einen Reha-Antrag lässt sich z. B. auf der Website der Deutschen Rentenversicherung herunterladen (Formular G0200 – Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation für nicht versicherte Kinder und Jugendliche) oder bei der Rentenversicherung anfordern. Auch die ehrenamtlichen Rentenberater, die es in vielen Orten gibt, helfen gern weiter. Neben diesem Antrag muss der Arzt ein Formular mit der Nummer G0612 ausfüllen, den ärztlichen Befundbericht, mit dem der Arzt die Notwendigkeit einer Reha bescheinigt. Auch die Honorarabrechnung zum Befundbericht (Formular G0600) muss dem Antrag beigefügt werden. Es ist kein Problem, bestimmte Formulare, etwa auch weitere medizinische Befunde nachzureichen, sollten nicht sofort alle Formulare beisammen sein. All diese Formulare müssen an die Rentenversicherung geschickt werden, wobei bereits Wünsche zum Reha-Ort oder zur Klinik geäußert werden können. Denn die Antragsteller haben ein Wunsch- und Wahlrecht, dem der Träger der Reha entsprechen muss, wenn medizinische Gründe für eine Unterbringung in einer bestimmten Klinik oder an einem bestimmten Ort sprechen und der Wunsch nicht den wirtschaftlichen Grundsätzen des Reha-Trägers zuwiderläuft.

    Arztbesuch ist unerlässlich

    Die medizinische Notwendigkeit einer Kinder- oder Jugendlichen-Reha muss der behandelnde Arzt auf dem Antrag bestätigen. Ohne diese Bestätigung hat der Antrag keine Aussicht auf Erfolg. Der Arzt muss begründen, warum er die Rehabilitationsmaßnahme für erforderlich hält. Erst dann kann der Antrag an den Versicherungsträger weitergeleitet werden.

    In einem gewissen Teil der Fälle lehnt der Versicherungsträger den Antrag auf die Rehamaßnahme zunächst ab. Dagegen kann Widerspruch eingelegt werden – innerhalb eines Monats muss der Widerspruch wieder beim Versicherungsträger ankommen. In dem Widerspruch wird noch einmal dargelegt, warum die Rehamaßnahme für das Kind medizinisch notwendig ist. Sinnvoll ist es, wenn auch der Arzt die medizinische Notwendigkeit noch einmal ausführlicher bestätigt. In vielen Fällen übernimmt der Versicherungsträger nach dem Widerspruch die Kosten für die Reha. Ist das wieder nicht der Fall, kann innerhalb eines Monats nach Erhalt des ablehnenden Schreibens Klage vor dem Sozialgericht eingereicht werden. Allerdings kann das mit Kosten verbunden sein.

    Der Ort der Rehamaßnahme und Rehabilitationsfähigkeit

    Da es ein Wunsch- und Wahlrecht gibt, sollte bei der Antragstellung für die Rehamaßnahme darauf geachtet werden, dass der Arzt eine Wunschklinik angibt, die auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit Asthma bronchiale spezialisiert ist. Für Kinder und Jugendliche mit allergischem Asthma sollte die Klinik in einer Region liegen, in der sich nur wenige Pollen in der Luft befinden – also z. B. am Meer oder in den Bergen. Ein Ortswunsch sollte ebenfalls bei der Antragstellung mit angegeben werden. Das Gleiche gilt, wenn das Kind bestimmte Therapien benötigt, die es nicht in allen Reha-Einrichtungen gibt.

    Ganz wichtig ist, dass das Kind für eine Rehamaßnahme rehabilitationsfähig sein muss. Das bedeutet, dass sichergestellt sein muss, dass das Kind oder der Jugendliche an den Therapien teilnehmen bzw. an ihnen mitwirken kann. Eine mangelnde Rehabilitationsfähigkeit kann z. B. vorliegen, wenn das Kind/der Jugendliche der Reha sehr ablehnend gegenübersteht und nicht bereit ist, Therapien durchführen zu lassen. Auch die mangelnde Fähigkeit, sich in eine Gruppe zu integrieren, kann einer Reha entgegenstehen.

    Was geschieht in der Reha?

    In der Rehaklinik wird zunächst eine Untersuchung des Kindes durchgeführt und ein individueller Behandlungsplan für die Zeit in der Klinik aufgestellt. Dieser ist jedoch nicht unabänderlich. Falls eine Behandlung nicht anschlägt oder dem Kind nicht gut tut, besteht stets die Möglichkeit, stattdessen andere Behandlungen durchzuführen.

    Im Allgemeinen erhalten die Kinder/Jugendlichen bzw. auch ihre Begleitperson eine Asthmaschulung, um besser mit den Beschwerden umzugehen. Bei der Asthmaschulung wird z. B. der Umgang mit bestimmten Medikamenten (z. B. zur Inhalation) und mit einem Peak-Flow-Meter zur Prüfung der Lungenfunktion gezeigt. Bei Asthma gehören Klimatherapie, Physiotherapie, Entspannungsverfahren und Sport und psychologische Betreuung oft zur Behandlung dazu. Denn auch die seelische Verfassung kann einen Einfluss auf die Erkrankungen haben. Außerdem führt die Ausgrenzung durch andere häufig zu seelischen Belastungen. Die Kinder sollen in der Reha lernen, damit besser umzugehen. Ggf. gibt es auch die Möglichkeit eines Schulbesuches.

    Quellen: allergikus 1/2015

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