Zu den häufigsten Hauterkrankungen bei Kindern gehört Neurodermitis. Auch Schuppenflechte kann im Kindesalter auftreten. Neben diesen chronischen Hauterkrankungen gibt es eine Vielzahl weiterer Hautkrankheiten, die vorrangig im Kindesalter auftreten.
Die Rentenversicherung erbringt Rehabilitationsleistungen nicht nur für ihre Versicherten, sondern auch für deren Kinder. Ziel ist es, dass Krankheiten im Kinder- und Jugendalter sowie daraus resultierende Folgen nicht bis ins Erwachsenenalter bestehen bleiben und die Lebensqualität oder Erwerbsfähigkeit einschränken. Dirk Manthey von der Deutschen Rentenversicherung Bund erklärt, wann, wo und wie Eltern einen Antrag für ihr Kind stellen können.
Sie kommen in Betracht, wenn die Leistungsfähigkeit des Kindes z. B. durch eine Hauterkrankung bereits gemindert ist, aber die Chance besteht, dass durch eine Rehabilitationsmaßnahme die Gesundheit gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Eine Rehabilitation ist auch möglich, wenn die Gesundheit des Kindes gefährdet ist oder Folgeerscheinungen einer Erkrankung die spätere Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen könnten. Neben diesen persönlichen müssen auch bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Anspruch auf Reha besteht. I. d. R. sind hier bereits sechs Beitragsmonate der Eltern innerhalb der letzten zwei Jahre ausreichend.
Eine Rehabilitation für Kinder dauert i. d. R. vier Wochen. Wenn es medizinisch notwendig ist, kann sie aber auch verlängert werden.
In den meisten Fällen wählt der Rentenversicherungsträger eine geeignete Einrichtung für die Behandlung des Kindes aus. Dies erfolgt unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkrankung und der Spezialisierung der Einrichtung. Für Kinder mit Hauterkrankungen stehen dabei verschiedene, nach neuestem medizinischen Standard ausgestattete Rehakliniken zur Verfügung. Sie arbeiten nach speziellen Konzepten, die mit der Rentenversicherung abgestimmt sind.
Der Rehaantrag ist bei dem Rentenversicherungsträger zu stellen, bei dem ein Elternteil des Kindes versichert ist.
Neben dem Antrag auf Kinderrehabilitation (Formular G0200) ist ein aktueller Befundbericht (Formular G0612) des behandelnden Arztes – dies kann z. B. ein Kinderarzt oder der Hausarzt sein – notwendig. Liegen wichtige medizinische Befunde des Kindes, wie etwa Gutachten oder Arztbriefe vor, sollten diese dem Antrag in Kopie beigefügt werden.
Über den Antrag entscheidet der Rentenversicherungsträger, bei dem die Eltern des Kindes versichert sind. Er prüft, ob durch die Rehabilitation eine bereits beeinträchtigte oder erhebliche gefährdete Gesundheit des Kindes voraussichtlich wiederhergestellt oder wesentlich verbessert werden kann und dies Einfluss auf seine spätere Erwerbsfähigkeit haben könnte. Geprüft wird auch, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Reha erfüllt sind.
Bei einer Ablehnung des Antrags durch den Rentenversicherungsträger, haben Eltern die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Sie sollten dabei noch einmal ausführlich begründen, warum sie damit nicht einverstanden sind.
Quelle: Patient und Haut 1/2017