Als Allergie bezeichnet man die übermäßige und teilweise heftige Abwehrreaktion des Immunsystems auf körperfremde Stoffe (Antigene).
Allergiker, die eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme antreten wollen, sollten bereits beim Rehaantrag von ihrem Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch machen und die Klinik oder zumindest die Region angeben, in der die medizinische Reha stattfinden soll. Denn bei einer Allergie hängt der Erfolg einer medizinischen Rehabilitation i. d. R. auch davon ab, dass die Klinik in einer möglichst allergenarmen Umgebung liegt und die Anwendungen und Therapien auf die Bedürfnisse von Allergikern zugeschnitten sind.
So eignen sich für Menschen mit einer Pollenallergie z. B. am ehesten Kliniken am Meer oder im Gebirge, da hier die Pollenbelastung geringer ist. Hausstaubmilbenallergiker sollten eine Klinik in den Bergen auswählen, da sich die Zahl der Hausstaubmilben verringert, je höher ein Ort liegt. Für Menschen mit Neurodermitis ist eine Klinik an der See wegen des Reizklimas i. d. R. günstig.
Das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) legt in § 9 Absatz 1 das Wunsch- und Wahlrecht bei der Rehabilitation fest. Danach soll bei der Entscheidung über Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen den berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten – den Antragstellern der Reha – entsprochen werden. Der Träger der Rehabilitation muss dabei auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht nehmen. Einschränkend besagt § 33 SGB I, dass die Wünsche der Antragsteller (wirtschaftlich) angemessen sein müssen. § 40 SGB V wird noch deutlicher: Er legt fest, dass die gesetzlichen Krankenkassen als Rehabilitationsträger zwar die Kosten für eine stationäre Reha in einer zertifizierten Einrichtung übernehmen, mit der ein Vertrag nach § 111 SGB V besteht. Gleichzeitig müssen Versicherte, die eine zertifizierte Einrichtung wählen, mit der kein Vertrag besteht, eventuelle Mehrkosten tragen, sofern ihre Wahl nicht im Hinblick auf das Wunsch- und Wahlrecht angemessen ist. Das Gleiche gilt, wenn die gesetzliche Rentenversicherung Träger der Rehabilitation ist.
Für Allergiker heißt das, dass die Krankenkasse oder die Rentenversicherung ihren berechtigten Wunsch nur unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen darf. Der Rehabilitationsträger kann den Versicherten in jenen Fällen eine andere (günstigere) Einrichtung als die Wunschklinik zuweisen, bietet diese die gleichen Leistungen wie die Wunschklinik – vorausgesetzt, dass die vom Versicherten gewünschten Leistungen für den Rehaerfolg medizinisch notwendig sind. Gibt es die notwendigen medizinischen Leistungen jedoch nur in der Wunschklinik, darf der Rehaträger den berechtigten Wunsch des Antragstellers nicht ohne Weiteres ablehnen. Tut er es dennoch, kann der Antragsteller innerhalb von vier Wochen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einlegen, in dem er begründet, warum der Therapieerfolg nur in der Wunschklinik erzielt werden kann.
Bewilligt der Rehabilitationsträger zwar die Rehamaßnahme, lehnt aber die Kostenübernahme für die Wunschklinik ab, gibt es die Möglichkeit, gegen den Bewilligungsbescheid Widerspruch einzulegen. In dem Widerspruch muss noch einmal genau begründet werden, warum es genau die Klinik sein muss, die ausgewählt wurde. Dies können medizinische Gründe (u. a. bestimmte Therapien) genauso wie psychosoziale Gründe (z. B. sich nicht zu weit von der Familie entfernen zu können) sein. Am günstigsten ist es, wenn der behandelnde Arzt und/oder weitere Therapeuten den Wunsch unterstützt und ein diesbezügliches Schreiben ausstellt. Auch der Antragsteller kann den Wunsch noch einmal detailliert begründen.
Der Bescheid des Trägers der Maßnahme sollte gründlich überprüft werden. Fehlt eine Begründung, warum er den berechtigten Wunsch ablehnt, oder klärt das Schreiben nicht über mögliche Widerspruchsmöglichkeiten auf, hat der Antragsteller das Recht, diese einzufordern. Sollte die gewünschte Klinik oder Einrichtung trotz Widerspruch nicht bewilligt werden, kann Klage vor dem Sozialgericht eingereicht werden. Eine Klage kann allerdings u. U. sehr langwierig sein.
Wer von seinem Wunsch- und Wahlrecht bei der Antragstellung für eine medizinische Reha Gebrauch machen möchte, sollte das dem behandelnden Arzt mitteilen, der den Rehaantrag ausfüllt. Begründet der Arzt bereits im Antrag glaubhaft, dass ein Therapieerfolg nur in der Wunschklinik bzw. dem Wunschort gewährleistet ist, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass der Rehaträger einen Aufenthalt in der Wunschklinik genehmigt. Auch der Erfolg eines Widerspruchs gegen einen Rehabescheid erhöht sich durch eine entsprechende medizinische Begründung.
Quelle: allergikus 4/2016