Neurodermitis ist eine chronische, nicht ansteckende Hauterkrankung, die von einem starken Juckreiz und trockener Haut gekennzeichnet ist. Auf der Haut entstehen rote, entzündliche, schuppende Ekzeme, die gelegentlich auch nässen.
Eltern mit einem Kind, das von einer Allergie betroffen ist, sind häufig sowohl körperlich als auch seelisch sehr belastet. So bekommen Eltern kaum Schlaf, wenn ein Kind mit Neurodermitis nachts stark unter Juckreiz leidet, sich deshalb ständig kratzt und weint. Sehr belastend können auch Atemprobleme aufgrund von allergischem Asthma bei Kindern sein.
Damit sich bei den Eltern oder dem Elternteil, das das Kind wegen seiner Krankheit hauptsächlich versorgt, keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme einstellen, besteht nach § 24 Sozialgesetzbuch (SGB) V die Möglichkeit, bei der gesetzlichen Krankenversicherung eine sog. Eltern-Kind-Kur als Vorsorgemaßnahme zu beantragen. Grund für eine Kur kann auch Dauerstress im Alltag durch Erziehung, Haushalt und Beruf sein, der gesundheitliche Probleme wie Schlaflosigkeit, Dauerkopfschmerzen, Herzrasen oder Rückenschmerzen hervorrufen kann. Auch die Verbesserung der durch eine Krankheit belasteten Beziehung zwischen Eltern und Kind ist ein Grund für eine Eltern-Kind-Kur. Mütter oder Väter können selbstverständlich auch eine Kur statt zur Vorsorge zur medizinischen Rehabilitation beantragen, weil bereits gesundheitliche Einschränkungen eingetreten sind und die Gefahr besteht, dass diese sich ohne Durchführung einer Reha nicht bessern. Rechtliche Grundlage für diesen Fall ist § 41 SGB V.
Während die Kinder den Tag über betreut werden, können die Eltern sich vom belastenden Alltag erholen und lernen diesen in Zukunft gesünder zu gestalten. Mögliche Maßnahmen während der Kur sind eine Ernährungsberatung, Gesundheitsberatung, das Erlernen von Entspannungsübungen, therapeutische Gespräche, Bewegungsübungen und Erziehungsberatung.
Eine Eltern-Kind-Kur müssen Mütter oder Väter bei ihrer Krankenkasse beantragen. Dafür benötigen sie ein Attest des Hausarztes, in dem dieser bescheinigt, dass eine solche Kur entweder zur Vorsorge oder zur Rehabilitation nötig ist. Das Attest reicht für den Kur-Antrag zwar bereits aus, dennoch ist es vor dem Arztbesuch oft sinnvoll, sich von der Beratungsstelle eines Wohlfahrtverbandes unterrichten zu lassen, wie ein solcher Kur-Antrag gestellt wird und welche individuellen Begründungen eine Bewilligung durch die Krankenkasse aussichtsreicher machen. Denn ein sog. Selbstauskunftsbogen, in dem Mutter oder Vater weitere als die vom Arzt genannte Gründen aufzählen, warum sie eine Kur für notwendig halten, trägt dazu bei, dass der Kur-Antrag leichter bewilligt wird.
Im Kur-Antrag können Eltern bereits eine Wunschklinik nennen, in der sie behandelt werden wollen. Denn sie haben ein gesetzlich festgelegtes Wunsch- und Wahlrecht bei Rehabilitationsleistungen. Allerdings legen sowohl § 24 als auch § 41 SGB V fest, dass die Leistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung durchgeführt werden müssen.
Eltern-Kind-Kuren sind i. d. R. auf Eltern mit Kindern bis zum Alter von zwölf Jahren beschränkt, doch in Ausnahmefällen ist es möglich, bis zu 14-Jährige mitzunehmen. Bei einer Behinderung des Kindes gibt es keine Altersgrenzen. Damit das Kind oder die Kinder mitkommen können, sind einige Voraussetzungen zu erfüllen: Entweder das Kind muss selbst behandlungsbedürftig sein, was bei chronisch kranken Kindern i. d. R. der Fall ist, oder eine Trennung vom Elternteil wäre für das Kind unzumutbar. Letzteres ist bei Kindern bis zu zwölf Jahren meist gegeben. Ein weiterer Grund, warum ein Kind das Elternteil in die Kur begleiten muss, wäre der Wunsch, die belastete Beziehung zu verbessern. Das Gleiche gilt, wenn ein Kind während der Kur des Elternteils nicht anderweitig betreut werden kann.
Sollte die Krankenkasse den Antrag auf eine Eltern-Kind-Kur nicht bewilligen, gibt es die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen Widerspruch einzulegen. In diesem Widerspruch können Eltern erneut und detaillierter als bisher die Gründe aufzählen, warum eine Eltern-Kind-Kur notwendig ist. In vielen Fällen wird die Maßnahme im Anschluss doch noch genehmigt.
Die Kosten für die Kur trägt nach der Bewilligung die Krankenkasse – sowohl für das zu behandelnde Elternteil als auch für das Kind bzw. die Kinder. Allerdings müssen Krankenversicherte eine Zuzahlung leisten, sofern sie nicht von der Zuzahlungspflicht befreit sind. Diese beläuft sich auf zehn Euro pro Kalendertag und ist längstens für 28 Tage im Jahr zu entrichten. Da eine Eltern-Kind-Kur i. d. R. 21 Tage dauert, fallen insgesamt 220 Euro an. Sollte die Maßnahme aus medizinischen Gründen um eine Woche verlängert werden, sind es 290 Euro. Für die mitreisenden Kinder wird keine Zuzahlung fällig.
Auch die Reisekosten zum Kurort trägt die Krankenkasse. Es muss lediglich ein Eigenanteil von 10 %, mindestens fünf Euro und maximal zehn Euro, selber getragen werden. Bei einer Anreise mit dem Pkw werden die gefahrenen Kilometer pauschal abgerechnet, bei einer Anreise mit dem Zug zahlt die Krankenkasse eine Fahrkarte zweiter Klasse. Die Kosten für privat organisierte Ausflüge oder Freizeitprogramme während der Maßnahme erstattet die Krankenkasse jedoch nicht. Für die Kur müssen Eltern keinen Urlaub nehmen. Da es sich um eine attestierte medizinische Maßnahme handelt, erhalten sie i. d. R. die Lohnfortzahlung für den Krankheitsfall.
Sofern das Kind ebenfalls behandlungsbedürftig ist, wovon bei chronisch kranken Kindern auszugehen ist, wird die Behandlung für Eltern und Kind gleichermaßen zu Beginn der Kur geplant. Zudem wird das Kind in Gruppen betreut, die an das jeweilige Alter angepasst sind, damit Mutter oder Vater an den medizinischen Maßnahmen teilnehmen können. Außerhalb der Ferien erhalten schulpflichtige Kinder Unterricht in den sog. Kernfächern, um nicht allzu viel Stoff nachholen zu müssen, wenn sie wieder zuhause sind. Damit die Lehrer in der Kureinrichtung wissen, welchen Stoff sie unterrichten müssen, bekommen Eltern vor Antritt der Kur einen Befragungsbogen, den sie von der Schule ihres Kindes ausfüllen lassen müssen.
Fällt der Zeitpunkt der Kur hingegen in die Ferien, findet selbstverständlich kein Unterricht statt. Die Betreuung des Kindes ist jedoch gewährleistet. Insbesondere bei älteren Kindern kann es sinnvoll sein, eine Kur für die Ferien zu beantragen, da in den sog. Nebenfächern i. d. R. in der Kureinrichtung kein Unterricht erteilt wird und sie deshalb den Schulstoff in diesen Fächern verpassen. Allerdings muss die Kur dann möglichst früh geplant werden, weil die meisten Kureinrichtungen während der Schulferien lange im Voraus ausgebucht sind.
Quelle: allergikus 2/2018