Multiple Sklerose (MS) ist eine Erkrankung des Zentralnervensystems. Das Zentralnervensystem (ZNS) des Menschen ist für die Koordination von Bewegungsabläufen und die Integration von äußerlichen und innerlichen Reizen zuständig.
Eine Rehabilitation ist eine wichtige Säule bei der Therapie einer MS. Sie sollte immer dann erfolgen, wenn Funktionseinschränkungen wie Gang- und Gleichgewichtsstörungen, kognitive Störungen oder Schwierigkeiten bei der Krankheitsbewältigung entstehen.
Wer eine Rehabilitation bewilligt bekommt, hat das Recht, eine geeignete Rehabilitationseinrichtung selbst auszuwählen. Das Sozialgesetzbuch IX sieht in § 9 vor, dass der Rehabilitationsträger (z.B. die Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung) den berechtigten Wünschen des Antragstellers entsprechen muss.
Mit diesem Paragrafen soll die Selbstbestimmung der Patientin oder des Patienten gefördert und mehr Eigenverantwortlichkeit bei der Gestaltung der Rehabilitation überlassen werden.
Wird eine Rehabilitation bei der Krankenkasse beantragt, besteht für einen MS-Patient die Möglichkeit, selbst eine Rehabilitationseinrichtung aussuchen, in der er behandelt werden möchte, und diese dann entsprechend vorzuschlagen. Der Antrag auf Rehabilitation kann also um einen Wunsch auf eine bestimmte Rehabilitationseinrichtung erweitert werden.
Informationen über die verschiedenen Einrichtungen können aus verschiedenen Quellen bezogen werden. Dies sind zum Beispiel der behandelnde Arzt, der Sozialdienst eines Krankenhauses, das Internet und auch Qualitätsberichte der entsprechenden Einrichtung selbst. Dabei sollte der Patient auf gewisse Qualitätsstandards achten. Die ausgewählte Einrichtung sollte den Vorstellungen des Patienten in den Punkten Lage, Service und Ausstattung entsprechen. Nur wenn der Patient sich wohl und gut aufgehoben fühlt, können die maximal möglichen Therapieerfolge erzielt werden. Um die Qualität einer Einrichtung beurteilen zu können, eignen sich extern erstellte Zertifizierungen am besten. Die Qualität der ausgewählten Einrichtung sollte regelmäßig überprüft werden und die angebotenen medizinisch-therapeutischen Anwendungen entsprechend zertifiziert sein.
Ist der Antrag auf Rehabilitation an entsprechender Stelle eingegangen, wird dieser geprüft. Es wird entsprechend ein Bescheid erstellt, der dem Patienten mitteilt, ob seinem Antrag stattgegeben wurde oder nicht. Auch wenn die Rehabilitation nicht genehmigt wurde, so kann gegen diese Entscheidung Widerspruch erhoben werden. Dies muss in der Regel binnen eines Monats und in schriftlicher Form erfolgen. Von dem Widerspruchsrecht sollte in jedem Fall Gebrauch gemacht werden, da es immer wieder Fälle gibt, die nach einer vorhergegangenen Ablehnung dann doch genehmigt werden.
Ähnlich verhält es sich mit dem Vorschlag einer bestimmten Rehabilitationseinrichtung. Wird dem Wunsch des Antragstellers nicht entsprochen, so muss dies vom Rehabilitationsträger entsprechend begründet werden. Generell sollten Aussagen, dass eine bestimmte Klinik nicht geeignet sei oder nicht belegt werden darf, vom Antragsteller überprüft werden. Gemeinsam mit der Klinik der Wahl lässt sich diese Aussage gegebenenfalls entkräften. Wird dem Vorschlag nicht entsprochen, kann nämlich auch gegen diese Entscheidung Widerspruch eingelegt werden.
Lydia Köper