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Gebärmutterkrebs

Der Gebärmutterkrebs (Endometriumkarzinom) ist die häufigste Krebserkrankung des weiblichen Genitaltraktes. Bei dieser Krebsart befinden sich die Krebszellen in der Schleimhaut (Endometrium) der Gebärmutter (Uterus).

Gebärmutterkrebs
© iStock - peakSTOCK

Patientinnen dürfen sich Rehaklinik selbst aussuchen

Wunsch- und Wahlrecht ist gesetzlich verankert

Eine Rehabilitation kann die Rückkehr in den Alltag erleichtern. Sie kann helfen, die Krankheit und die Zeit der Therapie zu verarbeiten, aber auch die körperliche Fitness verbessern. Rehakliniken helfen dabei.
Die Auswahl an Kliniken, in der sich betroffene Frauen behandeln lassen können, ist groß. Patientinnen haben deshalb das Recht, bei der Antragsstellung beim Kostenträger (Kranken- oder Rentenversicherung) konkret Wünsche zu äußern. Denn: Das im Sozialgesetzbuch verankerte Wunsch- und Wahlrecht legt fest, dass Betroffene selbst eine Reha-Einrichtung aussuchen.

Wer davon Gebrauch machen möchte, sollte seinem Antrag deshalb das Formular zum Wunsch- und Wahlrecht beilegen. So können Versicherte ihre Wunschklinik (oder mehrere Wunschkliniken) angeben und die Auswahl auch begründen.

Kostenträger muss Wünsche berücksichtigen

Der Kostenträger ist verpflichtet, diese Wünsche zu berücksichtigen. Damit der Aufenthalt in der gewünschten Einrichtung bewilligt wird, sollten Antragsstellerinnen die Auswahl begründen. Dabei sollte die medizinische Eignung der Klinik in den Vordergrund gestellt werden. Dies kann sich z. B. auf ein spezielles für Krebspatientinnen ausgearbeitetes Therapieangebot beziehen. Auch die Argumentation, dass die Klinik in der Lage ist, durch die Therapie aufgetretene Nebenwirkungen gut zu behandeln und außerdem interdisziplinär arbeitet, kann hilfreich sein.

Der Kostenträger ist verpflichtet, dem Wunsch zu folgen, wenn die Klinik medizinisch besser geeignet ist als die von ihm favorisierte Einrichtung. Und zwar auch dann, wenn die Behandlung in der von der Patientin ausgesuchten Klinik teurer ist. Außerdem muss der Kostenträger persönliche Gründe bei der Entscheidung mit einbeziehen. Dies kann z. B. die Entfernung zum Wohnort und den Angehörigen sein. Diese persönlichen Gründe sollten deshalb in einem Antrag immer mit aufgeführt werden.

Widerspruch einlegen

Trotz guter Argumente kommt es immer wieder vor, dass der Kostenträger die Wunschklinik/die Wunschkliniken ablehnt. Ist dies der Fall, haben Versicherte die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen. Und die Erfahrung zeigt: Widerspruch lohnt sich und führt häufig zum Erfolg. Beratungsstellen können beim Ausfüllen (und beim Stellen des Erstantrages) behilflich sein.

Betroffene müssen einen Antrag auf Heilstättenänderung stellen. Der Widerspruch sollte gut begründet sein und noch einmal die Vorteile einer Behandlung in dieser Einrichtung für die Genesung hervorheben. Außerdem kann ein beigefügtes Gutachten des behandelnden Arztes hilfreich sein. Der Kostenträger wird diesen Antrag dann prüfen. Wichtig ist, dass Versicherte den Widerspruch in der festgelegten Frist einreichen, die i. d. R. auf dem Schreiben des Kostenträgers vermerkt ist.

Können sich Antragssteller und Versicherung auch dann nicht auf eine Klinik einigen, können sie u. U. gemeinsam eine Alternative zu der von der Patientin gewünschten bzw. der vom Versicherungsträger ausgewählten Einrichtung suchen. Außerdem besteht bei einer zweiten Ablehnung der Wunschklinik die Möglichkeit, gegen die Entscheidung zu klagen. Bevor Patientinnen dies in Betracht ziehen, sollten sie sich ausführlich beraten lassen und überlegen, wie wichtig ihnen die Unterbringung in der Wunschklinik ist. Denn eine Klage kann zwar zum gewünschten Erfolg führen, aber auch Kraft kosten. In einigen Fällen lenken die Kostenträger bereits bei der Einreichung der Klage ein.

Quelle: Leben? Leben! 3/2018

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