Als Eierstockkrebs werden bösartige Tumoren bezeichnet, die sich aus dem Gewebe des Eierstocks gebildet haben. In über 70 % der Fälle bildet sich der Tumor an der Epithelschicht (Deck- und Drüsengewebe) des Eierstocks.
Die Einbindung der Betroffenen in den Rehabilitationsprozess und in die Auswahl der Rehabilitationseinrichtung sind wichtige Elemente einer erfolgreichen Rehabilitation. Betroffene können deshalb bei Beantragung der Rehabilitationsleistung eine Einrichtung benennen, in der sie gern behandelt werden würden. Ist die Rehabilitationsleistung im unmittelbaren Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt erforderlich, werden die Betroffenen bei der Auswahl einer geeigneten Rehabilitationseinrichtung sowie bei der Antragstellung durch den Sozialdienst des Krankenhauses unterstützt. Auch hier können entsprechende Wünsche geäußert werden. Sofern keine Hinderungsgründe vorliegen, wird der Wunsch der Patientinnen erfüllt. Dr. Dirk von der Heide, Berlin, gibt Auskunft über das Wunsch- und Wahlrecht.
§ 9 Sozialgesetzbuch (SGB) IX regelt, dass bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe berechtigten Wünschen der Betroffenen entsprochen wird.
Wichtig ist, dass die Patientin mit ihren komplexen gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Einrichtung entsprechend ihrem Bedarf behandelt wird. Im Fall einer schweren Krebserkrankung kommt es entscheidend darauf an, dass die Einrichtung auf die jeweilige Krebserkrankung spezialisiert ist. Beispielsweise gibt es Einrichtungen, die auf die Behandlung junger Frauen mit Brustkrebs spezialisiert sind. Die Auswahl der richtigen Einrichtung ist deshalb ein entscheidender Faktor, damit die Reha auch Erfolg hat.
Die Auswahl der „richtigen“ Rehabilitationseinrichtung ist ein komplexer Prozess, der insbesondere medizinische Aspekte und individuelle Problemlagen der Betroffenen berücksichtigen muss. Insofern kann es sinnvoll sein, bei der Auswahl der Rehabilitationseinrichtung auf die Kompetenz des Rehabilitationsträgers, also der Rentenversicherung, zu vertrauen. Wünsche und Anregungen der Betroffenen sind dabei aber stets willkommen und werden bei der Entscheidung im Rahmen des möglichen berücksichtigt.
Die Zulassung stationärer und ambulanter Rehabilitationseinrichtungen durch den Rentenversicherungsträger setzt voraus, dass die Einrichtung hohe Qualitätsanforderungen erfüllt. Die stationären Rehabilitationseinrichtungen müssen auf Grundlage eines von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation zugelassenen Qualitätsmanagementverfahrens zertifiziert sein. Die regelhafte Inanspruchnahme einer Einrichtung durch die deutsche Rentenversicherung dokumentiert, dass die Einrichtung am Qualitätssicherungsprogramm der Deutschen Rentenversicherung teilnimmt und die Qualitätsanforderungen nachweislich und kontinuierlich erfüllt werden.
Sind die Betroffenen mit der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers nicht einverstanden, haben sie die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Dann kann der Rentenversicherungsträger seine Entscheidung nochmals überprüfen. Es kann dann gemeinsam mit dem Rehabilitanden ggf. eine Alternative zu der von ihm gewünschten bzw. der vom Rentenversicherungsträger ausgewählten Einrichtung gefunden werden.
Es ist sinnvoll, konkrete Wünsche bereits bei der Antragstellung schriftlich zu äußern, damit diese vom Rentenversicherungsträger berücksichtigt werden können. Erfolgt die Beantragung durch den Sozialdienst des Krankenhauses, sollten die Patientinnen ihrem Wunsch hier bereits äußern.
Quelle: Leben? Leben! 4/2015