Mit dem Begriff Diabetes bzw. Diabetes mellitus bezeichnet man eine Erkrankung des Stoffwechsels, die chronisch verläuft und deren Kennzeichen erhöhte Blutzuckerwerte sind. Diesen liegt eine Störung oder ein Wegfall der Insulinproduktion oder eine Insulinresistenz zugrunde.
Kosten, die durch Diabetes entstehen, können von der Steuer abgesetzt werden. Dazu benötigt man eine Bescheinigung des Bundessozialamtes über den Grad der Behinderung. Diese muss beim Finanzamt zur Eintragung abgegeben werden und gilt dann jahrelang weiter.
Menschen, die unter Diabetes leiden, haben nicht nur mit den oft schwerwiegenden Folgen der Krankheit zu kämpfen, sondern müssen teilweise auch hohe Behandlungskosten tragen. Die Aktiven Diabetiker Austria (ADA) informieren, dass Diabetiker sich aber zumindest einen Teil ihrer Ausgaben über die Steuererklärung vom Staat zurückholen können. Dazu benötigten Betroffene zuerst eine Bescheinigung über ihre Behinderung vom Bundessozialamt. Die entsprechenden Antragspapiere seien am Finanzamt erhältlich. Einmal ausgefüllt, müssten diese dann beim Bundessozialamt eingereicht werden, dieses bestimme dann den Grad der Behinderung. Laut ADA besteht für das Finanzamt und das Bundessozialamt Schweigepflicht, eine mögliche Weiterleitung der Information an das Verkehrsamt sei also nicht zu befürchten. Sobald die Bescheinigung über die Behinderung ausgestellt worden ist, könne diese beim Finanzamt eingereicht werden. Daraus folge eine Eintragung, die jahrelang weiter gelte.
Diabetiker, die in Österreich steuerpflichtig sind, könnten danach ihre Krankheitskosten absetzen. Darunter fielen z. B. Apothekengebühren, nachgewiesene Kosten aus Heilbehandlungen sowie Pauschalbeträge über außergewöhnliche Belastungen. Zusätzlich könne ein Freibetrag wegen eigener Behinderung geltend gemacht werden.
Vorsicht sei allerdings beim Ausfüllen der Steuererklärung geboten. Denn die Ausgaben seien nicht im Feld 730 unter dem Punkt „Krankheitskosten“, sondern im Feld 476 unter dem Punkt „Unregelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel“ einzutragen. Bei einer Behinderung unter 50 % sei zudem ein Selbstbehalt zu tragen, der bei Behinderungen über 50 % entfalle. Diabetiker, bei denen ein Behinderungsgrad über 50 % festgestellt wird, sollten daher gegen ihre aktuelle Steuererklärung Berufung einlegen. Denn sollte diese erfolgreich sein, könnte der Selbstbehalt aus den vergangenen fünf Jahren zurückgeholt werden.
Quelle: Befund Diabetes Österreich 2/2015