COPD bezeichnet eine chronisch-obstruktive Lungenerkrankung; die Abkürzung steht für die englische Bezeichnung chronic obstructive lung disease.
Eine Pflegebedürftigkeit kann grundsätzlich in jedem Alter auftreten. Pflegebedürftig sind nach dem Pflegegesetz Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung im Bereich Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftlicher Versorgung für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maße Hilfe bedürfen. Geregelt wird dies im §14 Absatz 1 Sozialgesetzbuch XI.
Kann ein COPD-Patient Tätigkeiten, die er früher allein und ohne Probleme durchführen konnte, nicht mehr ohne fremde Hilfe ausführen, ist es sinnvoll, eine Pflegestufe zu beantragen. Beispiele hierfür sind:
Die Zuordnung in eine der Pflegestufen der gesetzlichen Pflegeversicherung bestimmt den Umfang der Leistungen durch die Pflegekasse.
COPD-Patienten, die die Voraussetzung für die Pflegestufe 1 nicht erfüllen, aber die in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sind, haben einen Anspruch auf Zuschüsse zu zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Diese Leistungen dürfen nur für Ausgaben, die zur Betreuung (Gespräche, Spaziergänge) oder Entlastung der Angehörigen (Haushaltshilfen Arzt- und Behördenbegleitung) gemacht wurden, verwendet werden.
Der COPD-Patient muss mindestens einmal am Tag bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität Hilfe benötigen. Zusätzlich muss mehrmals in der Woche ein Hilfebedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung vorliegen. Insgesamt muss der Patient durchschnittlich auf mindestens 90 Minuten Unterstützung angewiesen sein, wobei mehr als 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen müssen. Diese Pflegestufe enthält nur eine ambulante Pflege.
Um diese Pflegestufe zu erhalten, muss der Betroffene mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität Hilfe benötigen. Zusätzlich muss mehrmals in der Woche ein Hilfebedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung vorliegen. Der Betroffene ist durchschnittlich auf mindestens drei Stunden in der Woche auf Hilfe angewiesen, von denen mindestens zwei Stunden auf die Grundpflege entfallen müssen.
Der Patient benötigt rund um die Uhr (auch nachts) bei der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität Hilfe. Im Durchschnitt muss ein Hilfebedarf von mindestens fünf Stunden pro Woche vorliegen, wovon mindestens vier Stunden auf die Grundversorgung entfallen müssen.
Voraussetzung, um überhaupt Pflegeleistungen beanspruchen zu können, ist, dass der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Antragsstellung mindestens zwei Jahre in die Pflegekasse eingezahlt hat oder dass er familienversichert war. Der Antrag für eine Pflegestufe muss bei der Pflegekasse von demjenigen, der die Pflege in Anspruch nehmen möchte, selbst gestellt werden. Jedoch können auch Familienangehörige, Nachbarn oder guten Bekannte den Pflegeanspruch beantragen. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine Vollmacht. Die Pflegekasse beauftragt anschließend den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder andere unabhängig Gutachter, die feststellen sollen, ob der Patient überhaupt pflegebedürftig ist und welche Pflegestufe in Frage kommt.
Für Betroffene stehen folgende Einrichtungen zur Verfügung:
Für welche sie sich entscheiden, hängt zum einem von der Schwere der Pflegebedürftigkeit, zum anderen von den individuellen Lebensumständen ab.
Quelle: COPD und Asthma 2/2015