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COPD

COPD bezeichnet eine chronisch-obstruktive Lungenerkrankung; die Abkürzung steht für die englische Bezeichnung chronic obstructive lung disease.

COPD
© iStock - Nikola Ilic

Anschlussrehabilitation (AHB) bei COPD

Die pneumologische Anschlussrehabilitation schließt sich optimalerweise sich direkt an einen Krankenhausaufenthalt an. Sie kann aber auch innerhalb von 14 Tagen nach der Entlassung aus der Klinik angetreten werden.

Eine Anschlussrehabilitation in der Pneumologie kann insbesondere für Menschen, die an den Atmungsorganen operiert wurden oder die aufgrund einer Erkrankung der Atmungsorgane wie z. B. Tumorerkrankungen oder Lungenembolien im Akutkrankenhaus behandelt werden mussten, sinnvoll sein. Anspruch haben auch Patienten mit einer chronischen Erkrankung wie COPD, einem Lungenemphysem oder Asthma, die im Akutkrankenhaus z. B. aufgrund einer Exazerbation waren. Damit ein Antrag bewilligt werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Rehabilitationsbedürftigkeit, d. h., die Maßnahme muss aus medizinischen Gründen notwendig sein. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, beurteilt der Krankenhausarzt.
  • Rehabilitationsfähigkeit, d. h., der Patient muss die Rehabilitationsleistung durchführen können. Beispiel hierfür ist, dass der Betroffene allein essen und auf die Toilette gehen kann. Des Weiteren muss er reisefähig sein.
  • Rehabilitationsprognose muss positiv sein, d. h., dass die Rehabilitationsziele erreicht werden können
  • Notwendigkeit. Diese stellt der Arzt fest.

Inhaltlich unterscheidet sich eine Anschlussheilbehandlung in der Pneumologie nicht von einer „normalen“ Reha. Der Unterschied liegt darin, dass eine pneumologische Anschlussrehabilitation sich an einen Aufenthalt im Krankenhaus anschließt und nicht vom Patienten, sondern durch den dort behandelnden Arzt oder den Sozialdienst des Krankenhauses beim zuständigen Kostenträger beantragt wird.

Zuständiger Kostenträger

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Ziel der pneumologischen Rehabilitationsmaßnahme und den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Zuständige Kostenträger bei einer Anschlussrehabilitation in der Pneumologie können die Deutsche Rentenversicherung sowie die Gesetzliche Krankenversicherung sein. Die Rentenversicherung bezahlt die Anschlussrehabilitation für Erwerbstätige, Arbeitssuchende oder Menschen, die eine Rente aufgrund einer Erwerbsminderung beziehen. Voraussetzung ist jedoch, dass mit der pneumologischen Rehabilitationsmaßnahme die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit verhindert wird. Bei Kindern und Jugendlichen, nicht berufstätigen Erwachsenen und Rentnern übernimmt die Krankenversicherung die Kosten einer pneumologischen Anschlussrehabilitation, wenn eine Behinderung oder eine Pflegebedürftigkeit abgewendet werden kann. Aber auch andere Versicherungen wie beispielsweise die Gesetzliche Unfallversicherung, wenn die Rehabilitation aufgrund eines Unfalls notwendig ist, können infrage kommen.

Hält ein Kostenträger sich bei einem Antrag für nicht zuständig, muss er diesen innerhalb von zwei Wochen an den zuständigen Kostenträger schicken. Eine erneute Weiterleitung ist dann ausgeschlossen. Der Antrag muss von diesem Kostenträger bearbeitet werden. Die Überprüfung, welcher Träger für die Finanzierung der Anschlussheilbehandlung in der Pneumologie zuständig ist, sowie die Weiterleitung des Antrags übernimmt, auch für Patienten, die bei einer privaten Krankenkasse versichert sind, meistens der Sozialarbeiter im Krankenhaus.

Wahl der Reha-Einrichtung

§ 9 des neunten Sozialgesetzbuches garantiert Betroffenen, dass sie bei der Auswahl der Rehabilitationseinrichtung ein Wunsch- und Wahlrecht haben. Dort heißt es, dass bei der Entscheidung über und Ausführung der Leistungen berechtigte Wünsche berücksichtigt werden. Rücksicht wird auch auf die persönliche Lebenssituation, Alter, Geschlecht, Familie sowie religiösen und weltanschaulichen Bedürfnissen genommen. Voraussetzung ist, dass die Reha-Klinik für die pneumologische Anschlussrehabilitation zugelassen sowie zertifiziert ist. Sie muss lungenkranken Menschen eine qualifizierte pulmonale Rehabilitation anbieten. Zusätzlich dürfen der Wahl keine medizinischen Gründe entgegenstehen. Wichtig ist frühzeitig mit dem einweisenden Arzt oder dem Sozialdienst des Krankenhauses über den Klinikwunsch zu sprechen. Denn diese wählen die Klinik aus. Zu Beachten ist auch, dass einige Kostenträger nur Kliniken im Umkreis von 200 Kilometern des Heimatortes bewilligen. Grund hierfür ist, dass wegen der kurzen Zeitspanne zwischen Krankenhausaufenthalt und Anschlussheilbehandlung lange Transportwege vermieden werden sollten.

Zuzahlung

Nach der Vollendung des 18. Lebensjahres müssen Patienten bei fast allen Rehabilitationsleistungen etwas dazuzahlen. So auch bei der Anschlussrehabilitation in der Pneumologie. I. d. R. sind dies zehn Euro pro Tag. Allerdings existieren auch Ausnahmen und Obergrenzen, die je nach Kostenträger variieren können.

Die Deutsche Rentenversicherung übernimmt die Kosten für Reise, Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Betreuung, therapeutische Leistungen und medizinische Anwendungen. Bei einer stationären Anschlussrehabilitation müssen sich Betroffene jedoch mit maximal zehn Euro pro Tag (abhängig vom Nettoeinkommen) für längstens 14 Tage beteiligen. Sollte der Patient in dem Jahr bereits eine Rehabilitationsleistung – auch von der Krankenkasse – erhalten haben, werden die bereits zugezahlten Tage berücksichtigt. Menschen, die jünger als 18 sind oder die Übergangsgeld beziehen, sowie Menschen mit einem monatlichen Nettoeinkommen von unter 1.135 Euro [Antragsstellung im Jahr 2015, Versicherte mit Kind oder Pflegebedürftigkeit (75 % Übergangsgeld)] brauchen keine Zuzahlungen zu leisten. Auch bei ambulanten pneumologischen Rehabilitationsmaßnahmen müssen Betroffene nichts bezahlen.

Sind die Krankenkassen die Träger, müssen Patienten sich maximal 28 Tage im Jahr an den Kosten beteiligen. Es gibt jedoch eine sog. Belastungsgrenze, die die geleisteten Zuzahlungen zu allen Leistungen (z. B. Zuzahlung zur Rehabilitation, Arzneimittel, häusliche Krankenpflege) nicht überschreiten darf. Diese orientiert sich am Haushaltseinkommen und beträgt 2 % des Bruttoeinkommens oder 1 % des Bruttoeinkommens bei chronisch Kranken. Auskunft zur Belastungsgrenze erteilen die Krankenkassen.

Quelle: COPD und Asthma 3/2015

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