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Multiple Sklerose

Multiple Sklerose (MS) ist eine Erkrankung des Zentralnervensystems. Das Zentralnervensystem (ZNS) des Menschen ist für die Koordination von Bewegungsabläufen und die Integration von äußerlichen und innerlichen Reizen zuständig.

Multiple Sklerose
© iStock - Stadtratte

Antworten auf wichtige Fragen zum Thema Rehabilitation bei MS

Medizinische Rehabilitation spielt für viele MS-Kranke eine große Rolle. Nach einem Schub etwa lassen sich mithilfe einer sofort anschließenden gezielten Rehabilitation u. U. durch den Schub bedingte Einschränkungen ausgleichen. Eine Rehabilitation hat u. a. zum Ziel, die Arbeitsfähigkeit bei MS zu erhalten, Pflegebedürftigkeit vorzubeugen sowie den Betroffenen auch weiterhin ein eigenständiges Leben zu ermöglichen.

Was ist eine Anschlussrehabilitation (AHB)?

Unter einer Anschlussrehabilitation, kurz AHB, verstehen die Träger der Rehabilitation eine Rehabilitationsmaßnahme, die sich an einen Krankenhausaufenthalt anschließt. Sie kommt bei MS etwa nach einem Klinikaufenthalt wegen eines Schubs in Betracht. Die behandelnden Ärzte in der Klinik beantragen die AHB, sodass sie möglichst sofort nach der Entlassung aus dem Krankenhaus oder zumindest schnellstmöglich danach beginnen kann. Die AHB kann ambulant oder stationär (d. h. in einer auf die jeweilige Krankheit ausgerichtete Reha-Klinik) stattfinden, abhängig von den jeweiligen Bedürfnissen der Patienten. Eine AHB dauert i. d. R. drei Wochen, kann jedoch bei Bedarf verlängert werden.

Wer kann eine Rehabilitationsmaßnahme beantragen?

Nach dem Grundsatz „Reha vor Rente“ können eine Rehabilitationsmaßnahme all diejenigen beantragen, die durch eine Krankheit oder Behinderung in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt oder deren Erwerbsfähigkeit durch eine Krankheit bzw. Behinderung bedroht ist. Doch auch Menschen, die nicht mehr im Erwerbsleben stehen, haben Anspruch auf eine Rehamaßnahme, etwa wenn durch sie eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abgewendet werden kann. Daneben gibt es weitere Voraussetzungen für die Bewilligung einer Reha, z. B. dass ein Patient rehabilitationsfähig ist, d. h. all die Therapien mitmachen kann, die zu einer Besserung seines körperlichen oder seelischen Gesundheitszustands führen. Auch müssen für eine stationäre Reha die medizinischen Maßnahmen vor Ort ausgeschöpft sein oder aber ein Ortswechsel ist unbedingt notwendig, um den Therapieerfolg zu garantieren. Außerdem muss gewährleistet sein, dass die Reha den Gesundheitszustand so weit verbessern kann, dass das Therapieziel erreicht wird. Der behandelnde Arzt muss die Notwendigkeit einer medizinischen Rehabilitation bescheinigen.

Welcher Rehabilitationsträger ist zuständig?

Der Antrag auf eine medizinische Reha sollte beim voraussichtlich zuständigen Träger der Rehabilitation gestellt werden, um die Wartezeit auf die Reha zu minimieren. Denn ist der angeschriebene Kostenträger nicht zuständig, reicht er den Antrag an den höchstwahrscheinlichen Kostenträger weiter, sodass sich die Zeit von der Antragstellung bis zur Reha verlängern kann. Wichtig für Antragsteller ist jedoch zu wissen, dass sie keinen erneuten Antrag stellen müssen, sondern die Kostenträger verpflichtet sind, den Antrag weiterzuleiten, bis der individuell richtige Rehabilitationsträger ermittelt ist.

Bei Berufstätigen übernimmt i. d. R. die gesetzliche Rentenversicherung die Kosten für die Rehabilitation – jedenfalls, wenn die Antragsteller bestimmte Voraussetzungen (z. B. eine festgelegte Vorversicherungsdauer) erfüllen. Wer in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung war und davon mindestens sechs Monate lang Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat, für den ist i. d. R. die gesetzliche Rentenversicherung der richtige Adressat für einen Reha-Antrag. Bei Menschen, die etwa aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbsfähig sind oder nicht abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig waren, z. B. weil sie den Haushalt führten, ist i. d. R. die gesetzliche Krankenversicherung der Träger der Rehabilitation. Die Reha dient in diesem Fall zur Abwehr von Behinderung und/oder Pflege. Daneben können u. U. die Agentur für Arbeit, das Sozialamt oder das Jugendamt Kostenträger der Rehabilitation sein.

Was mache ich bei Ablehnung des Reha-Antrags?

Lehnt der zuständige Rehabilitationsträger die Übernahme der Kosten für eine medizinische Reha ab, sollten Betroffene Widerspruch gegen den Bescheid einlegen – und zwar in der gesetzlich dafür vorgesehenen Frist von vier Wochen. In dem Widerspruch sollten sie erneut ausführlich darlegen, warum eine Reha für sie medizinisch unerlässlich ist, und dafür auch soziale und psychische Gründe anführen – z. B., dass ein Ortswechsel für den Erfolg der Reha nötig ist, weil sie zu Hause Kinder betreuen müssen und sich daher nicht ausreichend auf die eigene Gesundheit konzentrieren können. Auch den behandelnden Arzt nochmals einzuschalten, kann sich für den Widerspruch lohnen. Ganz allgemein gilt: Nach einem Widerspruch werden viele begründete Reha-Anträge doch genehmigt.

Quelle: Befund MS 2/2017

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