Multiple Sklerose (MS) ist eine Erkrankung des Zentralnervensystems. Das Zentralnervensystem (ZNS) des Menschen ist für die Koordination von Bewegungsabläufen und die Integration von äußerlichen und innerlichen Reizen zuständig.
Nach einem Schub, aber auch bei schleichendem Fortschreiten der MS, empfehlen viele Ärzte eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme. Bei einer so komplexen Erkrankung wie MS ist es für den Erfolg der Rehabilitation wichtig, dass die Rehaklinik auf die Bedürfnisse der Betroffenen ausgerichtet ist und speziell auf MS-Patienten zugeschnittene Angebote im Repertoire hat.
Solche Angebote bieten insbesondere die Kliniken, die von der Deutschen Multiple Sklerose Gesellschaft Bundesverband (DMSG) zertifiziert sind. Bei ihrem Antrag auf medizinische Rehabilitation können Menschen mit MS angeben, dass sie ihren Reha-Aufenthalt in einer dieser Kliniken verbringen möchten, sie können die Wunschklinik im Antrag benennen.
Gesetzliche Grundlage dafür ist das Wunsch- und Wahlrecht in der Rehabilitation, das § 9 des neunten Sozialgesetzbuchs (SGB IX) festlegt. Der zuständige Träger der Rehabilitation kann somit nicht ohne Weiteres über die Wünsche der Patienten hinweggehen. Zwar kann etwa die gesetzliche Krankenkasse als Reha-Träger nach § 40 SGB V verlangen, dass ein Patient die Reha in einer Einrichtung absolviert, mit der die Kasse einen Vertrag geschlossen hat, dennoch müssen Patienten dieser Forderung nicht nachkommen. Sie können sich auf ihr Wunsch- und Wahlrecht berufen und verlangen, dass die Krankenkasse die Reha in der Wunschklinik ermöglicht.
Allerdings müssen sie dann u. U. die dadurch entstehenden Mehrkosten selbst zahlen, es sei denn, letztere sind im Hinblick auf das Wunsch- und Wahlrecht nach § 9 SGB IX angemessen. Angemessen heißt z. B., dass medizinische Gründe dafür sprechen, die Reha in der Wunschklinik durchzuführen. So ist es für MS-Patienten i. d. R. sinnvoll, eine Reha in einer auf MS-Patienten ausgerichteten Klinik durchzuführen, als in einer Klinik, die nur wenige MS-Patienten behandelt. Daneben muss die Krankenkasse auf die persönliche Lebenssituation, auf Alter, Geschlecht, Familie und weltanschauliche Bedürfnisse des Patienten Rücksicht nehmen. Ist einem Patienten z. B. aufgrund seines fortgeschrittenen Alters oder einer Bewegungseinschränkung eine weite Anreise nicht zuzumuten, muss die Krankenkasse auf Wunsch des Patienten ihm die Reha in einer nahegelegenen Klinik ermöglichen – ungeachtet möglicher Mehrkosten.
Sinnvoll ist es, bereits im Reha-Antrag zu begründen oder – besser – vom behandelnden Arzt begründen zu lassen, warum eine bestimmte Klinik ausgewählt wurde. Eine medizinische Begründung ist dabei von Vorteil. Jedoch auch persönliche Gründe, die für eine bestimmte Klinik sprechen, sollten angegeben werden. So kann eine Mutter mit kleinen Kindern etwa argumentieren, dass sie ihren Reha-Aufenthalt in einer Klinik nahe dem Heimatort verbringen möchte, weil ihre Kinder sie an den Wochenenden besuchen möchten. Patienten machen am besten zudem bereits im Antrag deutlich, dass sie sich mit ihrem Wunsch auf § 9 SGB IX beziehen.
Trotzdem kommt es vor, dass der Reha-Träger im Bewilligungsschreiben dem Antragsteller eine andere als die Wunschklinik zuweist. Das müssen Patienten jedoch nicht hinnehmen – vor allem, wenn die Begründung des Rehabilitationsträgers unzureichend ist. Nach Eingang des Schreibens haben sie vier Wochen Zeit, gegen den Bescheid schriftlich Widerspruch einzulegen. I. d. R. muss der Widerspruch rascher erfolgen, denn insbesondere bei einer Anschlussrehabilitation (AHB), die auf einen Krankenhausaufenthalt folgt, ist die Zeit zwischen Bewilligung und Reha-Antritt knapp. In ihrem Widerspruch müssen die Betroffenen noch einmal darlegen, warum sie davon ausgehen, dass die Wunschklinik maßgeblich Anteil am Erfolg der Reha haben wird. Hat die Krankenkasse als Reha-Träger eine nicht DMSG-zertifizierte Klinik ausgewählt und ist die Wunschklinik zertifiziert, ist das relativ leicht, denn Kliniken, die viele MS-Patienten behandeln, wissen besser, was für MS-Betroffene in der Rehabilitation wichtig ist, als Kliniken, die nur eine geringe Zahl MS-Kranker jährlich aufnehmen. Geht auch der behandelnde Arzt davon aus, dass der Reha-Erfolg nur gewährleistet ist, wenn die Reha in der Wunschklinik stattfindet – umso besser. Dann sollte auch er dies bescheinigen – zur Not erneut. Doch auch andere Begründungen, die die persönliche Lebenssituation betreffen, dürfen die Reha-Träger nicht einfach abtun – vorausgesetzt, sie sind gut begründet.
Quelle: Befund MS 1/2017