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Multiple Sklerose

Multiple Sklerose (MS) ist eine Erkrankung des Zentralnervensystems. Das Zentralnervensystem (ZNS) des Menschen ist für die Koordination von Bewegungsabläufen und die Integration von äußerlichen und innerlichen Reizen zuständig.

Multiple Sklerose
© iStock - Stadtratte

Rehabilitation bei MS: Wann ist sie sinnvoll und wie wird sie beantragt?

Auf medizinische Rehabilitationsmaßnahmen haben von MS Betroffene Anspruch – sei es, um nach einem Schub möglichst rasch verloren gegangene Fähigkeiten zurückzuerlangen oder zu kompensieren, um Behinderungen vorzubeugen oder die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. I. d. R. gewähren die Kostenträger eine Reha-Maßnahme alle vier Jahre. Doch attestiert der Arzt die medizinische Notwendigkeit einer Reha, übernehmen sie auch in kürzeren zeitlichen Abständen die Kosten für die Maßnahme.

In vielen Fällen schließt sich eine Reha als Anschlussrehabilitation (AHB) an einen Klinikaufenthalt an – etwa nach einem MS-Schub. Dann beantragt i. d. R. bereits die Klinik die Maßnahme, sodass sie zeitnah angetreten werden kann, oft bereits direkt im Anschluss an den Klinikaufenthalt. MS-Patienten, die nicht im Krankenhaus behandelt wurden, deren Zustand sich aber z. B. kontinuierlich verschlechtert, müssen die medizinische Reha selbst beantragen.

Medizinische Notwendigkeit

Einen Antrag auf eine Reha-Maßnahme stellen Menschen mit MS beim zuständigen Kostenträger. Bei Angestellten ist das i. d. R. die gesetzliche Rentenversicherung, bei Rentnern oft die gesetzliche Krankenversicherung. Mit dem Antrag heißt es, den behandelnden Arzt aufzusuchen, der die Notwendigkeit der Reha medizinisch begründen muss. Sinnvoll kann es zudem sein, weitere Gründe für die Reha im Antrag geltend zu machen, z. B. dass die nötige medizinische und psychosoziale Behandlung ambulant nicht gewährleistet werden kann.

Ist der Antrag ausgefüllt, wird er dem voraussichtlich zuständigen Kostenträger geschickt. Sollte dieser nicht zuständig sein – auch kein Problem: Er muss ihn an den höchstwahrscheinlichen Kostenträger selbstständig weiterschicken. Dadurch verzögert sich jedoch u. U. die Reha, weshalb es sinnvoll ist, vor der Antragstellung herauszufinden, wer die Kosten für die Reha trägt.

Zertifizierte Zentren

Im Reha-Antrag können MS-Erkrankte angeben, in welcher Klinik sie die Reha gerne antreten würden. Denn § 8 neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX) gewährt ihnen ein Wunsch- und Wahlrecht, sofern es sich um berechtigte Wünsche handelt. Berechtigte Wünsche sind z. B. medizinische Behandlungen, die die Wunschklinik anbietet und die notwendig sind, um den Erfolg der Reha zu gewährleisten. Für MS-Patienten empfiehlt es sich, eine Klinik anzugeben, die von der Deutschen Multiple Sklerose Gesellschaft als MS-Rehabilitationszentrum zertifiziert ist. Der Grund: Zertifizierte MS-Rehabilitationszentren verfügen über große Erfahrung mit der Behandlung von MS-Patienten und bieten alle Therapien an, die für die Behandlung sowohl der MS als auch ihrer zahlreichen Symptome notwendig und sinnvoll sind.

Widerspruch gegen den Bescheid

Für den Fall, dass der Kostenträger den Reha-Antrag ablehnt, haben Patienten die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid einzulegen. In diesem Widerspruch sollten Betroffene alle Argumente aufzählen, warum die Reha notwendig ist. Beispielsweise können MS-Erkrankte all die Symptome nennen, die ihnen im Beruf oder alltäglichen Leben Schwierigkeiten bereiten, und begründen, warum diese während einer stationären Reha besser behandelt werden können als ambulant. Ein Argument kann z. B. sein, dass die Symptome ambulant einzeln behandelt werden, während sie in einer Reha ganzheitlich betrachtet werden können. Denn oft hängen verschiedene Beschwerden miteinander zusammen, z. B. können Ängste durch bestimmte Symptome ausgelöst oder verstärkt werden. Vielleicht gibt es auch die Möglichkeit, dass der Arzt noch einmal ausführlich begründet, warum eine Reha sinnvoll ist. Dadurch verleihen Betroffene ihrem Widerspruch weiteren Nachdruck.

Eine Widerspruchsmöglichkeit gibt es auch, sollte der Kostenträger zwar die Reha genehmigen, aber nicht den Aufenthalt in der Wunschklinik. Dann muss der Antragsteller erneut ausführlich begründen, warum der Aufenthalt dort für den Erfolg der Behandlung unerlässlich ist. Als Gründe können etwa bestimmte Therapien genannt werden, die die Wunschklinik anbietet. In vielen Fällen haben Widersprüche gegen Bescheide Erfolg und die Reha kann in der Wunschklinik angetreten werden.

Quelle: Befund MS 2/2018

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